Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz
StromgrundversorgungsverordnungMetadata
Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Energiewirtschaftsgesetz (EnWG): Übergeordnete Rechtsgrundlage der StromGVV; insbesondere § 36 zur Grundversorgung, § 38 zur Ersatzversorgung sowie die verbraucherschützenden Vorgaben zu Abrechnung, Versorgungssperre und Abwendungsvereinbarung. • Messstellenbetriebsgesetz (MsbG): Maßgeblich für Messeinrichtungen, den kombinierten Vertrag und das Verhältnis zum Messstellenbetreiber im Rahmen des Grundversorgungsvertrags. • Niederspannungsanschlussverordnung (NAV): Wichtig für die Berechtigung zur Nutzung des Netzanschlusses sowie für Fälle der Unterbrechung von Netzanschluss und Anschlussnutzung. • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Ergänzend relevant, insbesondere für den Basiszinssatz bei Barsicherheiten und für § 315 BGB bei Einwänden gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen. • Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV): Relevant wegen der gesondert auszuweisenden Umlage nach § 19 Absatz 2 StromNEV als Bestandteil der Preisangaben.
Text
Anwendungsbereich
Die StromGVV ist eine Verordnung und konkretisiert die gesetzlich im Energiewirtschaftsgesetz angelegte Grund- und Ersatzversorgung mit Elektrizität im Niederspannungsnetz. Sie wirkt unmittelbar als verbindlicher Bestandteil des Grundversorgungsvertrags zwischen Grundversorger und Haushaltskunde und regelt daneben die Bedingungen der Ersatzversorgung. Systematisch steht sie unterhalb des Energiewirtschaftsgesetzes und verzahnt sich insbesondere mit dem Messstellenbetriebsgesetz, der Niederspannungsanschlussverordnung sowie den energiewirtschaftlichen Verbraucherschutzvorgaben. Inhaltlich ordnet sie Vertragsschluss, Preisänderungen, Versorgungspflichten, Messung, Abrechnung, Zahlungsmodalitäten, Unterbrechungstatbestände und Kündigungsrechte. • Der Anwendungsbereich erfasst Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die in einem Netzgebiet die Grundversorgung durchführen, sowie Haushaltskunden in Niederspannung und im Rahmen der Ersatzversorgung auch Letztverbraucher. Er gilt für Grundversorgungsverträge und für die Ersatzversorgung nach dem Energiewirtschaftsgesetz; einbezogen sind zudem Konstellationen des kombinierten Vertrags mit Messstellenbetrieb, sofern nichts anderes vereinbart wird. Relevante Akteure sind insbesondere Grundversorger, Kunden, Netzbetreiber und Messstellenbetreiber, etwa bei Messung, Zutritt, Störungen und Abrechnung. Ausnahmen bestehen unter anderem für Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt, Eigenanlagen aus Erneuerbaren Energien sowie Notstromaggregate in den ausdrücklich geregelten Grenzen; ferner entfällt die uneingeschränkte Lieferpflicht bei höherer Gewalt oder zulässiger Unterbrechung des Netzanschlusses. • In der Praxis standardisiert die StromGVV die Mindestbedingungen der Strombelieferung in der Grundversorgung und begrenzt den Gestaltungsspielraum des Grundversorgers zugunsten eines einheitlichen Verbraucherschutzrahmens. Preisänderungen müssen transparent angekündigt werden, Abrechnungen und Zahlungsanforderungen nachvollziehbar sein und bei Messfehlern bestehen Korrektur- und Erstattungsansprüche. Zugleich werden Mitwirkungs- und Zahlungspflichten der Kunden sowie eng begrenzte Rechte zur Versorgungssperre, Vertragsstrafe und Kündigung festgelegt.
Stand: 25.08.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Grundversorger: • Pflicht: Haushaltskunden in Niederspannung zu den allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen im Rahmen der gesetzlichen Grundversorgung mit Elektrizität zu beliefern. • Pflicht: Vertragsschluss, Preisbestandteile, Hinweise zu Beschwerden, Schlichtung, Bundesnetzagentur sowie das Muster der Abwendungsvereinbarung transparent in Textform und teilweise zusätzlich auf der Internetseite bereitzustellen. • Pflicht: Preisänderungen mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt zu geben, den Kunden brieflich zu informieren und deren Kündigungsrechte offenzulegen. • Empfehlung: Ergänzende Bedingungen, Zahlungsmodelle, Abrechnung und Prozesse zu Messung, Vorauszahlung und Sperrandrohung besonders verständlich und nachweisbar auszugestalten. Haushaltskunde/Kunde: • Pflicht: Die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen, wenn der Vertrag durch tatsächliche Entnahme zustande kommt oder nach Ende einer Belieferung kein neuer Liefervertrag abgeschlossen wurde. • Pflicht: Den gesamten leitungsgebundenen Elektrizitätsbedarf während des Grundversorgungsvertrags grundsätzlich aus der Grundversorgung zu decken, soweit keine geregelten Ausnahmen eingreifen. • Pflicht: Zutritt nach vorheriger Benachrichtigung zur Ablesung oder zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen zu gestatten und Messeinrichtungen zugänglich zu halten. • Empfehlung: Preisänderungsmitteilungen, Abrechnungen und Messwerte laufend zu prüfen und bei Zweifeln frühzeitig Nachprüfung der Messeinrichtung zu verlangen. Netzbetreiber: • Pflicht: Im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten an der Durchführung der Versorgung mitzuwirken; Störungen des Netzbetriebs können für Leistungsbefreiungen des Grundversorgers relevant sein. • Pflicht: Beauftragten Zutritte und Maßnahmen im Zusammenhang mit Netzanschluss, Anschlussnutzung und Ablesung organisatorisch abzusichern. • Pflicht: Unterbrechungen des Netzanschlusses nur im Rahmen der einschlägigen Vorgaben der Niederspannungsanschlussverordnung vorzunehmen. • Empfehlung: Schnittstellen zum Grundversorger für Störungsaufklärung und Kundeninformation belastbar zu dokumentieren. Messstellenbetreiber: • Pflicht: Die Feststellung der gelieferten Elektrizität nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes sicherzustellen. • Pflicht: Prüfungen von Messeinrichtungen auf Verlangen zu ermöglichen; bei fehlerhafter Messung ist der korrigierte Verbrauch für Nachberechnungen maßgeblich. • Pflicht: Im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben Zutritte und Ableseprozesse ordnungsgemäß durchzuführen. • Empfehlung: Prüf-, Ablese- und Korrekturprozesse so zu dokumentieren, dass spätere Abrechnungsstreitigkeiten nachvollziehbar aufgeklärt werden können.