Verordnung (EU) 2024/2594 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2024 zur Festlegung von Bestandserhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85 und (EWG) Nr. 1638/87 des Rates
Metadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 v. 11. Dezember 2013: Sie ist die übergeordnete Grundlage der Gemeinsamen Fischereipolitik und prägt die Ziele nachhaltiger Nutzung biologischer Meeresressourcen sowie die Maßstäbe für Fischereitätigkeiten außerhalb der Unionsgewässer. • Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 v. 20. November 2009: Sie bildet die allgemeine Kontrollregelung der Union; die vorliegende Verordnung ändert sie gezielt, insbesondere durch die Ersetzung spezieller pelagischer Kontrollvorschriften. • Verordnung (EU) 2019/1241 v. 20. Juni 2019: Sie enthält technische Maßnahmen zum Schutz von Fischereiressourcen und Meeresökosystemen; bestimmte NEAFC-bezogene Teile werden gestrichen und durch die neue Verordnung ersetzt. • Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 v. 15. Dezember 2010: Sie war der zentrale bisherige Umsetzungsakt für die NEAFC-Kontroll- und Durchsetzungsregelung und wird durch die Verordnung (EU) 2024/2594 aufgehoben und ersetzt. • Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 v. 29. September 2008: Sie bleibt als unionsweites System zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei neben der neuen Verordnung maßgeblich, insbesondere für Hafenmaßnahmen und IUU-bezogene Verbote.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2024/2594 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende Verordnung auf Grundlage von Artikel 43 Absatz 2 AEUV. Sie ordnet NEAFC-Bestandserhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen in das Unionsrecht ein, ändert dazu die Verordnungen (EG) Nr. 1224/2009 und (EU) 2019/1241 und hebt ältere, sektorale NEAFC-Umsetzungsakte auf. Inhaltlich regelt sie den Schutz gefährdeter mariner Ökosysteme, technische Maßnahmen, elektronische Meldesysteme, Überwachung, Inspektion, Hafenstaatkontrolle sowie besondere Kontrollvorgaben für bestimmte pelagische Fischereien. Für einzelne technische Pflichten gelten gestaffelte Anwendungszeitpunkte, insbesondere ab dem 1. Januar 2026 für Artikel 49 Absatz 4 und Artikel 52. • Der Anwendungsbereich erfasst insbesondere Fischereifahrzeuge der Union im NEAFC-Regelungsbereich, Unionsschiffe mit Fängen aus dem Übereinkommensgebiet sowie Drittlandschiffe mit solchen Fängen in Gewässern und Häfen der Union. Adressiert werden damit vor allem Kapitäne, Betreiber, Flaggenmitgliedstaaten, Hafenmitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Fischereiaufsichtsagentur; bei Hafenkontrollen und Nichtvertragsparteischiffen werden auch ausländische Flaggenstaaten und deren Schiffe einbezogen. Forschungsschiffe der Union sind grundsätzlich ausgenommen, soweit sie wissenschaftliche Forschung betreiben; vermarkten sie ihre Fänge ganz oder teilweise, gelten jedoch Melde- und Aufzeichnungspflichten wie für Fischereifahrzeuge. Für pelagische Kontrollmaßnahmen gilt der räumliche Anwendungsbereich zusätzlich für Unionsgewässer im CECAF-Bereich. • In der Praxis bündelt die Verordnung das bislang zersplitterte NEAFC-Regelwerk in einem einheitlichen EU-Rechtsakt und verschärft die operative Nachweisführung entlang der gesamten Fangkette. Reedereien und Kapitäne müssen Fangreisen, Ein- und Ausfahrten, Umladungen, Anlandungen, VMS-Positionen und teils auch Verarbeitungsvorgänge elektronisch und fristgebunden dokumentieren. Mitgliedstaaten müssen Häfen benennen, Kontrollinfrastruktur vorhalten, Verstöße verfolgen und Daten sicher verarbeiten. Für pelagische Anlandungen in größeren Häfen treten zudem kamera- und sensorbasierte Überwachungspflichten hinzu.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union: • Pflicht1: Elektronisches Fischereilogbuch führen sowie Einfahrts-, Fang-, Ausfahrts-, Umlade- und gegebenenfalls Anlandemeldungen fristgerecht und vollständig übermitteln. • Pflicht2: Verbote und Schutzmaßnahmen einhalten, insbesondere in gesperrten Gebieten, bei Treffen mit VME-Indikatorarten und bei Vorgaben zu Fanggerät, Kennzeichnung, Umladung und Anlandung. • Pflicht3: Inspektionen auf See und im Hafen dulden, Zugang zu Unterlagen, Fang, Geräten und Räumen gewähren sowie sichere Lotsenleitern und Unterstützung bereitstellen. • Empfehlung: Interne Standardverfahren für Meldungen, Gebietswechsel, VMS-/ERS-Ausfälle und Inspektionssituationen festlegen. Betreiber und verantwortliche Personen in Wiege- und Verarbeitungseinrichtungen: • Pflicht1: Bei erfassten Anlandungen über 10 Tonnen in betroffenen Einrichtungen Kamera- und Sensortechnologien einsetzen lassen. • Pflicht2: Den zuständigen Behörden Live-Zugriff auf Überwachungsdaten gewähren. • Pflicht3: Überwachungsdaten mindestens sechs Monate und höchstens drei Jahre speichern und auf Anfrage bereitstellen. • Empfehlung: Technische und datenschutzbezogene Betriebsabläufe dokumentieren und regelmäßig prüfen. Flaggenmitgliedstaaten: • Pflicht1: Schiffe für Tätigkeiten im Regelungsbereich melden und nur bei gesicherter Wahrnehmung der Flaggenstaatverantwortung zulassen. • Pflicht2: FÜZ und VMS betreiben, Daten an die Kommission und das NEAFC-Sekretariat weiterleiten sowie Ausweichverfahren bei technischen Störungen sicherstellen. • Pflicht3: Verstöße und schwere Verstöße unverzüglich untersuchen, erforderlichenfalls Hafenanläufe anordnen und Folgemaßnahmen durchführen. • Empfehlung: Risikobasierte Überwachung mit automatisierten Gebiets- und Fristenkontrollen aufbauen. Hafenmitgliedstaaten und zuständige Hafenbehörden: • Pflicht1: Benannte Häfen festlegen und nur dort Anlandung, Umladung und Hafendienste für erfasste Drittlandfischereifahrzeuge zulassen. • Pflicht2: Voranmeldungen prüfen, Genehmigungen erst nach erforderlicher Bestätigung des Flaggenstaats erteilen und risikobasierte Hafeninspektionen durchführen. • Pflicht3: Inspektionsberichte und Entscheidungen an die vorgesehenen Stellen weiterleiten und bei unzulässigen Fängen oder fehlenden Nachweisen Hafennutzung untersagen. • Empfehlung: Hafenprozesse mit standardisierten PSC-Abläufen und abgestimmten Risikokriterien organisieren. Mitgliedstaaten allgemein und EFCA: • Pflicht1: Kontaktstellen benennen, Inspektoren und Inspektionsmittel bereitstellen und Einsätze koordinieren. • Pflicht2: Überwachungs-, Inspektions- und Verstoßberichte fristgerecht erstellen, austauschen und nachverfolgen. • Pflicht3: Personenbezogene Daten vertraulich, zweckgebunden und sicher verarbeiten. • Empfehlung: Gemeinsame Einsatzplanung, Datenvalidierung und jährliche Berichtsroutinen eng verzahnen.