Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Version 31.07.2019
Änderung — Zusatz — Artikel 1 Buchstabe na) Änderung — Zusatz — Artikel 74a
Link VO (EU) 2019/1149Version 11.04.2017
Änderung — Ersetzung — Anhang VIII S. 2 Text Änderung — Ersetzung — Anhang IX S. II Text Änderung — Zusatz — Anhang VI Text Änderung — Ersetzung — Anhang IX S. I Text Änderung — Ersetzung — Anhang VI Text Änderung — Ersetzung — Anhang VIII S. 1 Text
Link VO (EU) 2017/492Version 01.01.2014
Änderung — Zusatz — Anhang XI F.BI Änderung — Zusatz — Anhang VIII 2 Text Änderung — Ersetzung — Anhang VIII 2 Text
Link VO (EU) 1372/2013Version 01.07.2013
Änderung — Vervollständigung — Anhang VI Änderung — Vervollständigung — Anhang II Änderung — Vervollständigung — Anhang VIII P.2 Änderung — Vervollständigung — Anhang III Änderung — Vervollständigung — Anhang I P.1 Änderung — Vervollständigung — Anhang I P.2
Link VO (EU) 517/2013Version 08.01.2013
Änderung — Änderung — Anhang VI Änderung — Änderung — Anhang IX Änderung — Änderung — Anhang VIII
Link VO (EU) 1224/2012Version 08.01.2013
Konsolidierte Version (CELEX ID: 02004R0883-20130108) (ELI ID: reg:2004:883:2013-01-08) (Consolidation ID: 2004R0883/20130108)
LinkVersion 28.06.2012
Änderung — Ersetzung — Artikel 71 .2 Änderung — Ersetzung — Artikel 12.1 Änderung — Zusatz — Artikel 87 BI Änderung — Zusatz — Artikel 65 BI Änderung — Ersetzung — Artikel 13.1 Änderung — Ersetzung — Artikel 9 Änderung — Ersetzung — Artikel 36 .2 BI Änderung — Änderung — Anhang X Änderung — Ersetzung — Artikel 63 Änderung — Zusatz — Erwägungsgrund 18 TR Änderung — Zusatz — Artikel 11.5 Änderung — Änderung — Anhang XI
Link VO (EU) 465/2012Version 28.06.2012
Konsolidierte Version (CELEX ID: 02004R0883-20120628) (Consolidation ID: 2004R0883/20120628) (ELI ID: reg:2004:883:2012-06-28)
LinkVersion 11.01.2011
Änderung — Änderung — Anhang 8 Änderung — Änderung — Anhang 9 P1
Link VO (EU) 1244/2010Version 01.05.2010
Änderung — Ersetzung — Artikel 87.8 Änderung — Änderung — Anhang 4 Änderung — Zusatz — Artikel 68 BI Änderung — Änderung — Anhang 1 Absatz 1 Änderung — Zusatz — Artikel 87.10 BI Änderung — Zusatz — Artikel 57.4 Änderung — Zusatz — Artikel 52.5 Änderung — Änderung — Anhang 1 Absatz 2 Änderung — Änderung — Artikel 87.10 TER Änderung — Ersetzung — Artikel 36.1 Änderung — Ersetzung — Artikel 18.2 Änderung — Ersetzung — Artikel 51.3 Änderung — Änderung — Artikel 62.3 Änderung — Zusatz — Rat 18 BI Änderung — Zusatz — Artikel 36.2 BI Änderung — Ersetzung — Anhang 8 Änderung — Änderung — Anhang 9 Änderung — Ersetzung — Anhang 2 Änderung — Ersetzung — Anhang 3 Änderung — Änderung — Artikel 56.1 Änderung — Ersetzung — Artikel 28.1 Änderung — Änderung — Anhang 6 Änderung — Ersetzung — Artikel 11 Änderung — Ersetzung — Artikel 10 Änderung — Ersetzung — Artikel 14.4 Änderung — Änderung — Artikel 15 Änderung — Zusatz — Rat 17 BI Änderung — Ersetzung — Artikel 52.4 Änderung — Ersetzung — Artikel 3.5 Änderung — Änderung — Artikel 1 Änderung — Änderung — Anhang 7
Link VO (EG) 988/2009
Version 01.05.2010
Konsolidierte Version (ELI ID: reg:2004:883:2010-05-01) (Consolidation ID: 2004R0883/20100501) (CELEX ID: 02004R0883-20100501)
LinkVersion 29.04.2004
Work document date
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971: Sie ist die zentrale Vorgängerregelung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und wird durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 grundsätzlich ersetzt. • Durchführungsverordnung nach Artikel 89: Sie legt die Verfahren zur praktischen Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fest und ergänzt deren materielle Koordinierungsregeln administrativ. • Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 42 und 308: Diese Vertragsbestimmungen bilden die im Rechtsakt ausdrücklich genannte unionsrechtliche Grundlage für den Erlass der Koordinierungsverordnung. • Richtlinie 98/49/EG vom 29. Juni 1998: Verweise auf die frühere Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sind nach Artikel 90 Absatz 2 als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu lesen. • Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit: Diese Abkommen werden in Artikel 90 genannt und bleiben für Verweisungen auf die frühere Koordinierungsverordnung relevant, bis sie an die neue Regelung angepasst sind.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine unmittelbar geltende Verordnung der Europäischen Union zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Sie harmonisiert die nationalen Systeme nicht, sondern ordnet deren Zusammenwirken im Binnenmarkt und ersetzt hierfür die frühere Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Systematisch regelt sie in allgemeinen Vorschriften den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich, bestimmt das anwendbare Recht, enthält besondere Regeln für einzelne Leistungsarten sowie Verwaltungs- und Übergangsvorschriften. Inhaltlich sichert sie vor allem Gleichbehandlung, Zusammenrechnung von Versicherungs-, Beschäftigungs-, Selbständigkeits- und Wohnzeiten, Export bestimmter Geldleistungen und die Unterstellung unter die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. • Der Anwendungsbereich erfasst Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Bezug zu den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebene. Erfasst sind insbesondere Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und gleichgestellter Vaterschaft, Invalidität, Alter, Hinterbliebenenversorgung, Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, Tod, Arbeitslosigkeit, Vorruhestand und Familienleistungen; zuständig sind dabei Mitgliedstaaten, zuständige Behörden, Träger, Arbeitgeber in bestimmten Konstellationen sowie Verwaltungsstellen. Ausgenommen sind soziale und medizinische Fürsorge, Systeme für Kriegsopfer sowie bestimmte in Anhang I genannte Unterhaltsvorschüsse und einzelne besondere Geburts- und Adoptionsbeihilfen; für besondere beitragsunabhängige Geldleistungen gelten zudem Sonderregeln nach Artikel 70. Besondere Abweichungen bestehen etwa für Entsendungen, Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten, Grenzgänger, Beamte, Rentner und in Anhängen geregelte länderspezifische Sonderfälle. • In der Praxis bedeutet dies, dass bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit, Wohnsitznahme oder Rentenbiografie innerhalb der Union Sozialversicherungsrechte nicht isoliert nach nur einem nationalen Lebenssachverhalt beurteilt werden. Versicherungszeiten aus mehreren Mitgliedstaaten sind zusammenzurechnen, Doppelunterstellungen sollen vermieden werden und zuständige Träger müssen Leistungen, Kosten und Informationen grenzüberschreitend abstimmen. Für Betroffene und Träger ist daher vor allem entscheidend, welcher Mitgliedstaat zuständig ist, welche Leistungen exportiert werden dürfen und welche Prioritäts- und Kollisionsregeln bei Mehrfachansprüchen gelten.
Stand: 08.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Die für soziale Sicherheit zuständigen Behörden und Träger müssen Informationen über Umsetzungsmaßnahmen und Rechtsänderungen austauschen. • Sie müssen bei der Anwendung der Verordnung zusammenarbeiten, einander Verwaltungshilfe leisten und grenzüberschreitende Sachverhalte koordinieren. • Sie müssen Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe aus anderen Mitgliedstaaten fristwahrend behandeln oder weiterleiten. • Empfehlung: Einheitliche Melde- und Abstimmungsprozesse zwischen zuständigen Behörden, Trägern und Verbindungsstellen sind organisatorisch abzusichern. Zuständige Träger und Institutionen: • Sie müssen prüfen, welcher Mitgliedstaat zuständig ist und welche Rechtsvorschriften einer Person ausschließlich anzuwenden sind. • Sie müssen Versicherungs-, Beschäftigungs-, Selbständigkeits- und Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen, soweit dies für Leistungsansprüche erforderlich ist. • Sie müssen Sach- und Geldleistungen sowie Erstattungen zwischen Institutionen nach den Koordinierungsregeln abwickeln. • Empfehlung: Fallbearbeitung sollte systematisch nach Zuständigkeit, Leistungsart, Exportfähigkeit und Prioritätsregeln strukturiert werden. Arbeitgeber: • Bei Entsendungen ist sicherzustellen, dass die Voraussetzungen der zeitlich begrenzten Weitergeltung des Heimatrechts eingehalten werden. • In Arbeitgeberleistungssystemen können Arbeitgeber oder beteiligte Versicherer als zuständige Stelle für bestimmte Leistungen fungieren. • Bei grenzüberschreitenden Beschäftigungen sind die tatsächlichen Einsatzorte und organisatorischen Bindungen korrekt zuzuordnen. • Empfehlung: Entsende- und Mehrstaatenfälle sollten vor Tätigkeitsaufnahme sozialversicherungsrechtlich geprüft und dokumentiert werden. Versicherte, Familienangehörige, Rentner und Arbeitsuchende: • Änderungen der persönlichen oder familiären Verhältnisse, die Leistungsansprüche beeinflussen, sind den zuständigen Institutionen unverzüglich mitzuteilen. • Bei geplanter Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat ist grundsätzlich eine vorherige Genehmigung einzuholen. • Arbeitsuchende müssen bei Mitnahme von Arbeitslosenleistungen die Melde- und Verfügbarkeitsanforderungen des zuständigen Systems einhalten. • Empfehlung: Grenzüberschreitende Leistungsfälle erfordern eine frühzeitige Antragstellung und vollständige Mitwirkung gegenüber allen beteiligten Trägern.
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