Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
AtomgesetzMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Strahlenschutzgesetz: Es ergänzt das Atomgesetz für den Schutz vor ionisierender Strahlung und wird im Gesetz mehrfach für genehmigungsbedürftige Verbringungen, Beförderungen, den Umgang mit radioaktiven Stoffen, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung sowie Zuständigkeiten und Zuverlässigkeitsüberprüfungen herangezogen. • Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung: Für UVP-pflichtige Vorhaben nach dem Atomgesetz ist die Umweltverträglichkeitsprüfung unselbständiger Teil des atomrechtlichen Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahrens; auch Vorprüfungen richten sich nach diesem Gesetz. • Standortauswahlgesetz: Es bleibt für die Standortfestlegung und das Endlagerregime ausdrücklich unberührt und ist besonders bei Bundesanlagen zur Endlagerung sowie bei standortbezogenen Genehmigungen nach § 9b von zentraler Bedeutung. • Entsorgungsfondsgesetz: Auf dieses Gesetz verweist das Atomgesetz bei den Grundsätzen der Kostentragung für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle sowie bei Rückbau- und Stilllegungspflichten bestimmter Betreiber. • Pariser Übereinkommen über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie einschließlich Brüsseler Zusatzübereinkommen und Gemeinsames Protokoll: Diese völkerrechtlichen Haftungsregime werden im Atomgesetz für Begriffe, Haftungszuordnung, Deckungsvorsorge und Freistellungsmechanismen maßgeblich in das nationale Recht eingebunden.
Text
Anwendungsbereich
Das Atomgesetz ist ein formelles Bundesgesetz und bildet die zentrale Rechtsgrundlage des deutschen Atomrechts. Es regelt die friedliche Verwendung der Kernenergie, den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie und ionisierender Strahlung, die Haftung für nukleare Schäden sowie die geordnete Entsorgung radioaktiver Abfälle; zugleich ordnet es die Beendigung der gewerblichen Nutzung der Kernenergie zur Elektrizitätserzeugung an. Systematisch enthält es materielle Genehmigungs- und Betreiberpflichten, verfahrensrechtliche Vorgaben, Aufsichts- und Eingriffsbefugnisse, Haftungs- und Entschädigungsregeln sowie Verordnungsermächtigungen. Inhaltlich definiert es zentrale Begriffe, ordnet Genehmigungspflichten für Einfuhr, Ausfuhr, Beförderung, Aufbewahrung, Anlagenbetrieb und Umgang mit Kernbrennstoffen an und regelt Entsorgung, staatliche Aufsicht, Sicherheitsanforderungen, Sicherung gegen Störmaßnahmen Dritter und Haftung umfassend. • Der Anwendungsbereich erfasst insbesondere Betreiber kerntechnischer Anlagen, Inhaber atomrechtlicher Genehmigungen, Antragsteller, Beförderer, Ein- und Ausführer, Entsorgungspflichtige, Besitzer radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente, Sachverständige, Bundes- und Landesbehörden sowie in Teilbereichen auch Dritte wie Auftragnehmer und Unterauftragnehmer. Er gilt für Errichtung, Betrieb, Stilllegung, Aufbewahrung, Beförderung, Verwendung und Entsorgung von Kernbrennstoffen und bestimmten radioaktiven Stoffen sowie für Bundesanlagen zur Sicherstellung und Endlagerung. Ausnahmen bestehen etwa bei Unterschreitung festgelegter Freigrenzen oder Freigabewerte, für bestimmte Stoffe natürlichen Ursprungs, für Beschäftigte unter Aufsicht innerhalb bereits genehmigter Tätigkeiten und in einzelnen Fällen kraft Rechtsverordnung. Besondere Sonderregelungen bestehen zudem für standortnahe Zwischenlager, die Schachtanlage Asse II, Landessammelstellen sowie für die bereits beendete Nutzung von Kernenergie zur gewerblichen Elektrizitätserzeugung. • In der Praxis bedeutet das Atomgesetz ein engmaschiges präventives Zulassungs- und Aufsichtssystem mit hohen Anforderungen an Zuverlässigkeit, Fachkunde, Schadensvorsorge, Notfallschutz, IT-Sicherheitsmeldungen und Schutz gegen Störmaßnahmen Dritter. Betreiber und sonstige Verpflichtete müssen Entsorgungswege, Zwischenlagerung, Sicherheitsüberprüfungen und finanzielle Vorsorge fortlaufend nachweisen und dokumentieren. Behörden können Genehmigungen mit Auflagen versehen, nachträglich eingreifen, Tätigkeiten untersagen und Verstöße als Ordnungswidrigkeit verfolgen. Für nukleare Schäden enthält das Gesetz zudem ein eigenständiges Haftungs- und Freistellungssystem mit internationaler Anknüpfung.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Betreiber kerntechnischer Anlagen / Genehmigungsinhaber: • Pflicht: Erforderliche Genehmigungen für Errichtung, Betrieb, wesentliche Änderungen, Aufbewahrung, Stilllegung oder Abbau einholen. • Pflicht: Nukleare Sicherheit gewährleisten, ein Managementsystem einrichten und angemessene personelle sowie finanzielle Mittel dauerhaft bereitstellen. • Pflicht: Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter, internen Notfallschutz sowie fortlaufende Sicherheitsüberprüfungen und Meldungen sicherstellen. • Empfehlung: Sicherheits-, Entsorgungs-, Melde- und Dokumentationsprozesse in einem integrierten Compliance-System bündeln. Entsorgungspflichtige und Besitzer abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle: • Pflicht: Radioaktive Reststoffe schadlos verwerten oder als radioaktive Abfälle geordnet beseitigen. • Pflicht: Ausreichende Entsorgungsvorsorge, insbesondere Zwischenlagerung und Entsorgungsplanungen, nachweisen und fortschreiben. • Pflicht: Auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte für das Nationale Entsorgungsprogramm und die Bestandsaufnahme erteilen. • Empfehlung: Mengen, Eigenschaften, Standorte und Entsorgungswege laufend belastbar erfassen und mit den zuständigen Landesbehörden abstimmen. Einführer, Ausführer und Beförderer von Kernbrennstoffen: • Pflicht: Für Einfuhr, Ausfuhr und Beförderung die jeweils erforderliche Genehmigung einholen. • Pflicht: Deckungsvorsorge nachweisen und die einschlägigen Vorschriften zur sicheren Beförderung sowie zum Schutz gegen Störmaßnahmen Dritter einhalten. • Pflicht: Genehmigungsbescheid und erforderliche Bescheinigungen während der Beförderung mitführen und auf Verlangen vorzeigen. • Empfehlung: Zuverlässigkeits-, Fachkunde- und Transportnachweise vor jedem Vorgang vollständig aktualisieren. Verantwortliche Personen, Beschäftigte, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer: • Pflicht: Erforderliche Fachkunde oder notwendige Kenntnisse für die jeweilige Tätigkeit besitzen. • Pflicht: Vorgaben der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes und des Notfallschutzes im Aufgabenbereich einhalten. • Pflicht: Soweit einschlägig an Zuverlässigkeitsüberprüfungen mitwirken und behördliche Prüfungen dulden. • Empfehlung: Rollen, Zuständigkeiten und sicherheitsrelevante Schnittstellen vertraglich und organisatorisch eindeutig festlegen. Bundes- und Landesbehörden: • Pflicht: Genehmigungs-, Planfeststellungs- und Aufsichtsverfahren rechtmäßig durchführen und betroffene Behörden beteiligen. • Pflicht: Staatliche Aufsicht ausüben, Verstöße verfolgen und erforderlichenfalls Anordnungen zur Gefahrenabwehr treffen. • Pflicht: Öffentlichkeit über bestimmungsgemäßen Betrieb, meldepflichtige Ereignisse und Unfälle informieren. • Empfehlung: Aufsicht, Informationsaustausch und Krisenkommunikation zwischen Bund und Ländern fortlaufend koordinieren.