Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen
EnergieleitungsausbaugesetzMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Energiewirtschaftsgesetz: Das EnLAG baut systematisch auf dem EnWG auf; insbesondere verweist es auf § 43 Absatz 1 Satz 1 EnWG für die erfassten Vorhaben und erklärt seine Bedarfsfeststellungen für Planfeststellung und Plangenehmigung nach §§ 43 bis 43d EnWG für verbindlich. • Verwaltungsgerichtsordnung: Für die im Bedarfsplan enthaltenen Vorhaben erklärt das EnLAG § 50 Absatz 1 Nummer 6 VwGO für anwendbar; dies betrifft auch Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren. • Bundesnaturschutzgesetz: Beim Einsatz von Erdkabeln verweist § 2 auf naturschutzrechtliche Verbote und Ausnahmeprüfungen nach § 44, § 45 sowie § 34 BNatSchG und verknüpft diese mit der Frage, ob ein Erdkabel als zumutbare Alternative in Betracht kommt. • Baugesetzbuch: Die Abstandsschwellen für den Einsatz von Erdkabeln knüpfen an Wohngebäude im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB und im Außenbereich nach § 35 BauGB an. • Bundeswasserstraßengesetz: Für die Querung breiter Bundeswasserstraßen verweist das EnLAG auf § 1 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG und enthält eine besondere Regel zur Breitenbemessung unter Ausschluss von § 1 Absatz 6 WaStrG.
Text
Anwendungsbereich
Das EnLAG ist ein Gesetz und damit ein formelles Bundesgesetz im Energierecht. Es ordnet für die in der Anlage genannten Höchstspannungsleitungs-Vorhaben gesetzlich einen Bedarfsplan an und legt deren energiewirtschaftliche Notwendigkeit sowie den vordringlichen Bedarf verbindlich fest; diese Feststellungen binden insbesondere Planfeststellung und Plangenehmigung nach dem Energiewirtschaftsgesetz. Hervorgehoben wird zudem, dass die Realisierung dieser Vorhaben aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses sowie im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit erforderlich ist. Inhaltlich regelt das Gesetz vor allem, welche Netzausbauvorhaben privilegiert sind und unter welchen Voraussetzungen bei bestimmten Pilotvorhaben Erdkabel zugelassen oder verlangt werden können. • Der Anwendungsbereich erfasst Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 EnWG im Bereich der Höchstspannungsnetze ab 380 kV, soweit sie im Bedarfsplan der Anlage aufgeführt sind und dem Ausbau, der Anpassung oder der Entwicklung der Übertragungsnetze dienen. Betroffen sind vor allem Vorhabenträger von Übertragungsnetzen, Planfeststellungs- und Genehmigungsbehörden sowie Gerichte, da die gesetzlichen Bedarfsfeststellungen für Zulassungsverfahren verbindlich sind und für diese Vorhaben eine besondere gerichtliche Zuständigkeit gilt. Ein spezieller Teilanwendungsbereich betrifft die in § 2 genannten Pilotvorhaben, bei denen Erdkabel auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten insbesondere zum Schutz von Wohnbebauung, Natur und bei Querung breiter Bundeswasserstraßen eingesetzt werden können oder auf Behördenverlangen einzusetzen sind. Übergangsweise werden vor dem 31. Dezember 2015 beantragte Planfeststellungsverfahren grundsätzlich nach altem Recht abgeschlossen, sofern der Vorhabenträger keine Fortführung nach der neuen Fassung beantragt. • In der Praxis bewirkt das EnLAG eine erhebliche Beschleunigung und rechtliche Vorprägung großer Übertragungsnetzprojekte, weil der Bedarf nicht mehr im einzelnen Zulassungsverfahren neu begründet werden muss. Vorhabenträger erhalten für die gelisteten Leitungen eine belastbare gesetzliche Grundlage, während Behörden ihre Prüfung auf die übrigen Zulassungsvoraussetzungen konzentrieren. Bei den benannten Pilotstrecken ist zudem früh zu prüfen, ob Teilabschnitte als Erdkabel auszuführen sind, etwa bei geringer Entfernung zu Wohngebäuden, naturschutzrechtlichen Konflikten oder breiten Wasserquerungen.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Vorhabenträger: • Pflicht1: Die Umsetzung der erfassten Leitungsprojekte ist auf die im Bedarfsplan aufgeführten Vorhaben und deren Netzverknüpfungspunkte zu stützen. • Pflicht2: Bei den in § 2 genannten Pilotvorhaben ist zu prüfen, ob technisch und wirtschaftlich effiziente Teilabschnitte als Erdkabel zu errichten, zu betreiben oder zu ändern sind. • Pflicht3: In Übergangsfällen ist zu entscheiden, ob ein vor dem 31. Dezember 2015 beantragtes Planfeststellungsverfahren nach altem Recht beendet oder auf Antrag nach neuer Fassung fortgeführt werden soll. • Empfehlung: Die Trassenplanung sollte frühzeitig auf Wohnbebauung, naturschutzrechtliche Konfliktlagen, Wasserquerungen und die Abgrenzung effizienter Teilabschnitte ausgerichtet werden. Planfeststellungs- und Genehmigungsbehörden: • Pflicht1: Die gesetzlich festgestellte energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf der Vorhaben sind in Planfeststellung und Plangenehmigung als verbindlich zugrunde zu legen. • Pflicht2: Bei den Pilotvorhaben ist auf Verlangen der Behörde der Einsatz von Erdkabeln anzuordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. • Pflicht3: Bei Altverfahren ist das maßgebliche Verfahrensrecht nach dem Antragszeitpunkt und einem etwaigen Fortführungsantrag des Vorhabenträgers zu bestimmen. • Empfehlung: Die behördliche Prüfung sollte sich auf Trassenführung, Umweltauswirkungen, technische Ausgestaltung und die tatbestandlichen Voraussetzungen für Erdkabelanordnungen konzentrieren. Gerichte: • Pflicht1: Für die im Bedarfsplan erfassten Vorhaben ist die besondere Zuständigkeitsregel des § 50 Absatz 1 Nummer 6 VwGO anzuwenden. • Pflicht2: Die gesetzliche Feststellung von Bedarf und energiewirtschaftlicher Notwendigkeit ist bei der Kontrolle einschlägiger Zulassungsentscheidungen zu beachten. • Empfehlung: Der gerichtliche Prüfungsmaßstab sollte die gesetzliche Vorprägung des Bedarfs berücksichtigen und den Schwerpunkt auf Verfahrens- und Zulassungsvoraussetzungen legen.