Empfehlung (EU) 2024/1344 der Kommission vom 13. Mai 2024 zur Gestaltung von Auktionen für erneuerbare Energie
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 292: Er bildet die unmittelbare Rechtsgrundlage für den Erlass der Empfehlung und bestimmt deren Einordnung als nicht bindender Unionsrechtsakt. • Richtlinie (EU) 2018/2001 in der durch Richtlinie (EU) 2023/2413 geänderten Fassung: Sie ist die zentrale übergeordnete Fachgrundlage zur Förderung erneuerbarer Energien und enthält Vorgaben zu Förderregelungen, Ausschreibungsverfahren, Zeitplänen sowie zur Berücksichtigung von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften. • Verordnung (EU) 2021/1119 vom 30. Juni 2021: Das Europäische Klimagesetz setzt den unionsrechtlichen Klimarahmen und das Ziel der Treibhausgasminderung, zu dessen Erreichung der beschleunigte Ausbau erneuerbarer Energie beitragen soll. • Richtlinie (EU) 2022/2555 vom 14. Dezember 2022: Auf sie nimmt die Empfehlung bei der Ausgestaltung von Kriterien zur Cyber- und Datensicherheit ausdrücklich Bezug. • Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 sowie die Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022: Diese Regelwerke sind für die beihilferechtliche Ausgestaltung von Förderauktionen und die möglichen Flexibilitäten zugunsten von KMU und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften besonders wichtig.
Text
Anwendungsbereich
Die Empfehlung (EU) 2024/1344 ist eine Empfehlung der Kommission nach Artikel 292 AEUV und damit rechtlich nicht bindend, entfaltet aber erhebliche steuernde Wirkung für die Ausgestaltung nationaler Auktionen für erneuerbare Energie. Systematisch steht sie im Energie- und Beihilfenrecht der Union und konkretisiert insbesondere die Zielrichtung der Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie den klima- und industriepolitischen Rahmen der Union. Inhaltlich formuliert sie Grundsätze für wettbewerbliche, transparente und diskriminierungsfreie Auktionsverfahren, empfiehlt den Einsatz nicht preisbezogener Kriterien und behandelt Fragen wie Lieferkettenresilienz, Nachhaltigkeit, Cyber- und Datensicherheit, Innovationsförderung, Projektumsetzung, negative Gebote, Gebotsobergrenzen sowie die Berücksichtigung von Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften und KMU. Ziel ist ein schneller, effizienter und nachhaltiger Ausbau erneuerbarer Energie bei gleichzeitiger Verbesserung von Investitionssicherheit, Projektrealisierung und Harmonisierung in den Mitgliedstaaten. • Der Anwendungsbereich erfasst in erster Linie die Mitgliedstaaten als Gestalter und Durchführer von Auktionen für erneuerbare Energie, insbesondere wenn diese Förderregelungen oder staatliche Beihilfen betreffen. Mittelbar angesprochen sind auch Projektträger, Bieter, Investoren, KMU, Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften sowie Verwaltungsbehörden, die Kriterien festlegen, Gebote bewerten und die Einhaltung überwachen. Besondere Hinweise gelten für Offshore-Windkraftauktionen, für Verfahren mit negativen Geboten sowie für Auktionen mit nicht preisbezogenen Kriterien etwa zu Lieferkette, Nachhaltigkeit, Innovation, Systemintegration oder Cybersicherheit. Ausnahmeregelungen im engeren Sinne enthält die Empfehlung nicht, sie weist jedoch auf Flexibilitäten hin, etwa für KMU und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, für Haushaltsplanungszwänge bei Auktionszeitplänen sowie für Fälle, in denen quantitative Innovationsparameter ausnahmsweise nicht möglich sind. • In der Praxis bedeutet dies, dass Mitgliedstaaten ihre Ausschreibungen für erneuerbare Energie stärker standardisieren, frühzeitig planen und neben dem Preis auch qualitative Anforderungen strukturieren sollten. Auktionsunterlagen, Bewertungsmethoden, Sanktionen und Umsetzungsfristen sind so auszugestalten, dass Projekte verlässlich realisiert werden und zusätzliche Politikziele wie resiliente Lieferketten, Nachhaltigkeit oder Cybersicherheit messbar berücksichtigt werden. Für Bieter erhöht dies die Anforderungen an Nachweisführung, Projektqualität und Umsetzungsfähigkeit.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Auktionen für erneuerbare Energie wettbewerblich sowie anhand objektiver, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien ausgestalten. • Pflicht: Bei Einsatz nicht preisbezogener Kriterien eine klare Bewertungsmethode festlegen und Mechanismen zur Kontrolle der Einhaltung einschließlich angemessener Sanktionen vorsehen. • Pflicht: Maßnahmen zur fristgerechten vollständigen Fertigstellung der Projekte vorsehen, etwa Sanktionen, geeignete Zeitvorgaben oder risikomindernde Gestaltungsinstrumente. • Empfehlung: Auktionspläne auf der speziellen interaktiven Plattform der Union veröffentlichen und die Auktionsgestaltung mit anderen Mitgliedstaaten möglichst harmonisieren. Verwaltungsbehörden und sonstige zuständige Stellen: • Pflicht: Ausreichende Verwaltungsressourcen für die wirksame und effiziente Überprüfung der Vorauswahl- und Zuschlagskriterien bereitstellen. • Pflicht: Nicht preisbezogene Kriterien kohärent festlegen und so anwenden, dass unverhältnismäßige Kostensteigerungen und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. • Pflicht: Bei Gebotsobergrenzen und negativen Geboten die Verfahrensgestaltung so wählen, dass Wettbewerb und Projektrealisierung gesichert bleiben. • Empfehlung: Marktteilnehmer und Sachverständige frühzeitig und fortlaufend in die Auktionsgestaltung einbeziehen. Bieter, Projektträger, KMU und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften: • Pflicht: Die festgelegten Vorauswahl- und Zuschlagskriterien, einschließlich qualitativer Anforderungen etwa zu Lieferkette, Nachhaltigkeit, Cyber- und Datensicherheit oder verantwortungsvollem unternehmerischem Handeln, einhalten. • Pflicht: Projekte entsprechend den Auktionsbedingungen fristgerecht und vollständig umsetzen. • Pflicht: Gebote so abgeben, dass die Projektspezifikationen eingehalten werden können und die Realisierungsabsicht belastbar ist. • Empfehlung: Nachweise, Umsetzungsplanung und Risikoabsicherung frühzeitig auf die jeweilige Auktionslogik ausrichten.