Durchführungsbeschluss (EU) 2019/450 der Kommission vom 19. März 2019 über die Veröffentlichung der Europäischen Bewertungsdokumente für Bauprodukte zur Unterstützung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR.)
Metadata
Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Version 20.11.2025
Konsolidierte Version (Consolidation ID: 2019D0450/20251120) (CELEX ID: 02019D0450-20251120)
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LinkVersion 11.07.2024
Konsolidierte Version (ELI ID: dec_impl:2019:450:2024-07-11) (CELEX ID: 02019D0450-20240711) (Consolidation ID: 2019D0450/20240711)
LinkVersion 17.01.2024
Änderung — Ersetzung — Anhang Text Änderung — Zusatz — Anhang Text
Link Beschluss (EU) 2024/237Version 18.07.2023
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LinkVersion 27.02.2023
Konsolidierte Version (ELI ID: dec_impl:2019:450:2023-02-27) (Consolidation ID: 2019D0450/20230227) (CELEX ID: 02019D0450-20230227)
LinkVersion 12.09.2022
Änderung — Zusatz — Anhang Text Änderung — Ersetzung — Anhang Text
Link Beschluss (EU) 2022/1517Version 07.03.2022
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Konsolidierte Version (ELI ID: dec_impl:2019:450:2021-10-11) (Consolidation ID: 2019D0450/20211011) (CELEX ID: 02019D0450-20211011)
LinkVersion 19.07.2021
Konsolidierte Version (ELI ID: dec_impl:2019:450:2021-07-19) (CELEX ID: 02019D0450-20210719) (Consolidation ID: 2019D0450/20210719)
LinkVersion 19.07.2021
Änderung — Ersetzung — Anhang Text Änderung — Zusatz — Anhang Text
Link Beschluss (EU) 2021/1183Version 03.07.2020
Konsolidierte Version (CELEX ID: 02019D0450-20200703) (ELI ID: dec_impl:2019:450:2020-07-03) (Consolidation ID: 2019D0450/20200703)
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LinkVersion 19.03.2019
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) Nr. 305/2011 v. 9. März 2011: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage und legt harmonisierte Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten fest; auf ihr beruht der Beschluss unmittelbar, insbesondere hinsichtlich Artikel 19 und 22 sowie Anhang I. • Richtlinie 89/106/EWG des Rates: Sie wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 aufgehoben und bildet die frühere unionsrechtliche Grundlage für den Bereich der Bauprodukte. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er ist die allgemeine primärrechtliche Grundlage für den Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Europäische Kommission. • Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011: Er enthält die Grundanforderungen an Bauwerke, an denen die Entwürfe der Europäischen Bewertungsdokumente im Beschluss inhaltlich gemessen werden. • Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011: Er regelt die Erstellung und Annahme Europäischer Bewertungsdokumente durch die Organisation Technischer Bewertungsstellen nach Antragstellung durch Hersteller.
Text
Anwendungsbereich
Der Beschluss (EU) 2019/450 ist ein Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission und konkretisiert die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 für den Bereich nicht oder nicht vollständig harmonisierter Bauprodukte. Seine rechtliche Wirkung besteht darin, die Fundstellen bestimmter Europäischer Bewertungsdokumente im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen und diese damit als maßgebliche Grundlage für die technische Bewertung der betroffenen Bauprodukte zugänglich zu machen. Systematisch steht der Beschluss unterhalb der Bauproduktenverordnung und setzt deren Vorgaben, insbesondere zu Europäischen Bewertungsdokumenten und Technischen Bewertungsstellen, administrativ um. Inhaltlich beschränkt er sich auf die Veröffentlichung der im Anhang genannten Bewertungsdokumente für bestimmte Produktgruppen wie Wärmedämmverbundsysteme, Außenwandverkleidungen, Außenwandsysteme, Metalltragglieder, Fassadenbefestigungen und Betonzusatzstoffe. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Hersteller von Bauprodukten, Technische Bewertungsstellen, deren Organisation sowie mittelbar Marktüberwachungs- und Zulassungsakteure im Bauproduktensektor. Relevant ist der Beschluss für Bauprodukte, die von den im Anhang genannten Europäischen Bewertungsdokumenten erfasst werden, etwa Bausätze für Wärmedämmverbundsysteme, flexible Innenrohr-Bausätze, Außenwandverkleidungen aus Mineralfaserplatten, nicht-tragende Außenwandsysteme, Träger und Stützen mit Metallstegen, Fassadenbefestigungssysteme und kalziniertes Schichtsilikat als Betonzusatzstoff. Für diese Akteure schafft der Beschluss den formalen Bezugspunkt dafür, dass die festgelegten Verfahren und Kriterien für Leistungsbewertungen verwendet werden können. Ausnahmeregelungen sind im Beschlusstext selbst nicht gesondert vorgesehen; der Anwendungsbereich ist vielmehr auf die im Anhang genannten Europäischen Bewertungsdokumente und die von ihnen erfassten Bauprodukte begrenzt. • In der Praxis bedeutet dies, dass für die im Anhang benannten Bauprodukte veröffentlichte Europäische Bewertungsdokumente als anerkannte Bewertungsgrundlage herangezogen werden können, wenn Hersteller eine Europäische Technische Bewertung anstreben. Technische Bewertungsstellen erhalten damit einen verbindlichen Referenzrahmen für die Bewertung der Leistung in Bezug auf wesentliche Merkmale. Für Hersteller verbessert dies die rechtliche und technische Einordnung spezieller Bauprodukte, die nicht über eine harmonisierte Norm abgedeckt sind. Zugleich wird die Vermarktung solcher Produkte im Rahmen der Bauproduktenverordnung strukturiert unterstützt.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller von Bauprodukten: • Pflicht: Bei Bauprodukten, die von den im Anhang veröffentlichten Europäischen Bewertungsdokumenten erfasst werden, ist für eine Europäische Technische Bewertung auf diese Bewertungsdokumente Bezug zu nehmen. • Pflicht: Für die Leistungsbewertung sind die im jeweiligen Europäischen Bewertungsdokument festgelegten Verfahren und Kriterien zugrunde zu legen. • Pflicht: Es ist zu prüfen, ob das eigene Produkt einer der im Anhang genannten Produktgruppen zuzuordnen ist, etwa Wärmedämmverbundsystemen, Außenwandverkleidungen oder Fassadenbefestigungssystemen. • Empfehlung: Die Produktdokumentation sollte frühzeitig an den im jeweiligen Bewertungsdokument beschriebenen wesentlichen Merkmalen ausgerichtet werden. Technische Bewertungsstellen: • Pflicht: Für die Bewertung der Leistung der erfassten Bauprodukte sind die in den veröffentlichten Europäischen Bewertungsdokumenten festgelegten Verfahren und Kriterien anzuwenden. • Pflicht: Die Bewertung ist auf die wesentlichen Merkmale der jeweils erfassten Bauprodukte zu beziehen. • Pflicht: Es ist sicherzustellen, dass nur die im Anhang veröffentlichten Fundstellen als maßgebliche Bewertungsgrundlage verwendet werden. • Empfehlung: Die internen Bewertungsprozesse sollten produktbezogen nach den im Anhang aufgeführten Dokumenten strukturiert werden. Organisation Technischer Bewertungsstellen: • Pflicht: Europäische Bewertungsdokumente sind nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu erstellen und anzunehmen, wenn Hersteller entsprechende Anträge stellen. • Pflicht: Die Entwürfe müssen den Anforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 entsprechen. • Empfehlung: Bei der Ausarbeitung neuer oder angepasster Bewertungsdokumente sollte auf eine klare Zuordnung zu den betroffenen Produktgruppen geachtet werden.
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