Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates Text von Bedeutung für den EWR
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988: Sie wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 aufgehoben und bildete den früheren Rechtsrahmen für Bauprodukte und technische Zulassungen. • Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 9. Juli 2008: Sie regelt die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und bildet den horizontalen Rahmen für Überwachung und CE-Kennzeichnung. • Beschluss Nr. 768/2008/EG vom 9. Juli 2008: Er enthält einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und dient der Verordnung als bereichsübergreifende systematische Grundlage. • Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) vom 18. Dezember 2006: Auf sie verweist die Verordnung hinsichtlich der Informationen über gefährliche Stoffe nach den Artikeln 31 und 33. • Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008: Sie wird im Zusammenhang mit Abfällen, Recycling und Wiederverwendung von Bauteilen oder -materialien als relevanter unionsrechtlicher Bezugspunkt genannt.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende Verordnung zur Harmonisierung der Vermarktung von Bauprodukten im Binnenmarkt. Systematisch ist sie dem europäischen Produktbinnenmarktrecht zuzuordnen und ersetzt die Richtlinie 89/106/EWG, wobei sie den Rechtsrahmen für Leistungserklärung, CE-Kennzeichnung, harmonisierte Normen, Europäische Technische Bewertungen und Marktüberwachung festlegt. Sie regelt nicht die Bauwerksanforderungen der Mitgliedstaaten selbst, sondern die harmonisierte Angabe der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf wesentliche Merkmale. Inhaltlich verpflichtet sie insbesondere zur Erstellung einer Leistungserklärung für von harmonisierten Normen oder Europäischen Technischen Bewertungen erfasste Bauprodukte und verknüpft diese mit der CE-Kennzeichnung. • Der Anwendungsbereich erfasst Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure, Händler, notifizierte Stellen, Technische Bewertungsstellen, Marktüberwachungsbehörden sowie Mitgliedstaaten und ihre Produktinformationsstellen für das Bauwesen. Sachlich betrifft die Verordnung Bauprodukte, die dauerhaft in Bauwerke eingebaut werden und deren Leistung die Grundanforderungen an Bauwerke beeinflusst, etwa zu mechanischer Festigkeit, Brandschutz, Hygiene, Schallschutz, Energieeinsparung und nachhaltiger Ressourcennutzung. Sie gilt insbesondere beim Inverkehrbringen und bei der Bereitstellung auf dem Markt, wenn ein Produkt von einer harmonisierten Norm erfasst ist oder einer Europäischen Technischen Bewertung entspricht. Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung einer Leistungserklärung bestehen für individuell gefertigte Sonderanfertigungen, auf der Baustelle hergestellte Produkte und traditionelle, nichtindustriell gefertigte Produkte zur angemessenen Renovierung geschützter Bauwerke, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. • In der Praxis bedeutet dies, dass Bauprodukte im europäischen Binnenmarkt nur dann rechtssicher vermarktet werden können, wenn ihre Leistung nach harmonisierten technischen Spezifikationen dokumentiert und – soweit erforderlich – mit CE-Kennzeichnung versehen ist. Hersteller müssen technische Unterlagen, werkseigene Produktionskontrolle und die richtige Leistungsangabe organisatorisch absichern, während Importeure und Händler die formale und materielle Konformität mitprüfen müssen. Für nicht oder nicht vollständig normgeregelte innovative Produkte eröffnet die Europäische Technische Bewertung einen Marktzugang. Gleichzeitig bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, welche Leistungsanforderungen Bauwerke im jeweiligen Hoheitsgebiet erfüllen müssen.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Pflicht1: Für erfasste Bauprodukte vor dem Inverkehrbringen eine Leistungserklärung erstellen und die CE-Kennzeichnung ordnungsgemäß anbringen. • Pflicht2: Technische Dokumentation erstellen sowie Leistungserklärung und Unterlagen zehn Jahre aufbewahren. • Pflicht3: Durch werkseigene Produktionskontrolle und weitere geeignete Verfahren die Beständigkeit der erklärten Leistung sicherstellen sowie bei Nichtkonformität Korrekturmaßnahmen, Rücknahme oder Rückruf veranlassen. • Empfehlung: Prozesse zur Produktidentifikation, Sprachfassung der Unterlagen und Überwachung von Beschwerden und Rückrufen zentral dokumentieren. Importeure: • Pflicht1: Nur konforme Bauprodukte in der Union in Verkehr bringen und vorab prüfen, ob Hersteller Bewertung, technische Dokumentation, Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung ordnungsgemäß vorgenommen haben. • Pflicht2: Namen und Kontaktanschrift angeben sowie sicherstellen, dass Anleitungen und Sicherheitsinformationen in der erforderlichen Sprache beiliegen. • Pflicht3: Bei Nichtkonformität oder Gefahr das Produkt nicht in Verkehr bringen, Korrekturmaßnahmen einleiten und Behörden informieren. • Empfehlung: Eingangsprüfungen und Lieferantenfreigaben standardisiert mit Nachweisdokumentation organisieren. Händler: • Pflicht1: Vor Bereitstellung auf dem Markt mit gebührender Sorgfalt prüfen, ob CE-Kennzeichnung, erforderliche Unterlagen sowie Anleitungen und Sicherheitsinformationen vorhanden sind. • Pflicht2: Sicherstellen, dass Lagerungs- und Transportbedingungen die Konformität nicht beeinträchtigen. • Pflicht3: Bei Nichtkonformität oder Gefahr Bereitstellung unterlassen, Korrekturmaßnahmen veranlassen und Behörden informieren. • Empfehlung: Wareneingangs- und Vertriebsprozesse um formale CPR-Prüfpunkte ergänzen. Bevollmächtigte: • Pflicht1: Leistungserklärung und technische Dokumentation für Behörden während des maßgeblichen Zeitraums bereithalten, soweit die Vollmacht dies vorsieht. • Pflicht2: Behörden auf Verlangen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität aushändigen. • Pflicht3: Bei Maßnahmen zur Gefahrenabwehr mit den zuständigen Behörden kooperieren. • Empfehlung: Vollmachten eindeutig auf Aufgaben, Produkte und Reaktionswege bei Behördenanfragen zuschneiden. Mitgliedstaaten und Behörden: • Pflicht1: Produktinformationsstellen für das Bauwesen benennen und transparente Informationen zu nationalen Bestimmungen bereitstellen. • Pflicht2: Wirksame Marktüberwachung sicherstellen und bei gefährlichen oder nichtkonformen Produkten Schutzmaßnahmen ergreifen. • Pflicht3: Technische Bewertungsstellen und notifizierte Stellen ordnungsgemäß benennen, überwachen und gegebenenfalls Maßnahmen bei Pflichtverstößen ergreifen. • Empfehlung: Zuständigkeiten zwischen Marktüberwachung, Notifizierung und Bauproduktinformation klar und konfliktfrei organisieren.