Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2010/31/EU v. 19. Mai 2010: Sie ist die Vorgängerregelung über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und wird durch die Richtlinie (EU) 2024/1275 mit Wirkung vom 30. Mai 2026 aufgehoben und neu gefasst. • Richtlinie (EU) 2023/1791 v. 13. September 2023: Sie ist die übergeordnete energieeffizienzrechtliche Bezugsnorm, auf die die Richtlinie mehrfach verweist, insbesondere zum Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“, zu öffentlichen Einrichtungen, Energiearmut, zentralen Anlaufstellen und Energieleistungsverträgen. • Verordnung (EU) 2018/1999 v. 11. Dezember 2018: Sie regelt das Governance-System der Energieunion; die nationalen Gebäuderenovierungspläne sind eng mit den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen sowie den Fortschrittsberichten nach dieser Verordnung zu verknüpfen. • Richtlinie (EU) 2018/2001 v. 11. Dezember 2018: Sie ist die zentrale unionsrechtliche Bezugsnorm für Energie aus erneuerbaren Quellen und relevant für Nullemissionsgebäude, Solarenergie auf Gebäuden, intelligentes Laden und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften. • Verordnung (EU) 2023/1804 v. 13. September 2023: Sie ist für die Definitionen und Interoperabilitätsanforderungen der Ladeinfrastruktur bedeutsam und wird bei Ladepunkten, bidirektionalem Laden und Kommunikationsprotokollen ausdrücklich einbezogen.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie (EU) 2024/1275 ist eine EU-Richtlinie und damit ein verbindlicher Harmonisierungsrechtsakt, der die Mitgliedstaaten hinsichtlich der zu erreichenden Ziele bindet, ihnen aber die Wahl von Form und Mitteln der Umsetzung überlässt. Sie beruht auf Art. 194 Abs. 2 AEUV, ordnet sich energie- und klimapolitisch in den Europäischen Grünen Deal sowie das „Fit für 55“-Paket ein und fasst die bisherige Richtlinie 2010/31/EU neu. Inhaltlich schafft sie einen unionsweiten Mindestrahmen für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, nationale Gebäuderenovierungspläne, Nullemissionsgebäude, Energieausweise, Solarpflichten, Ladeinfrastruktur, Inspektionen und Datenbanken. Ziel ist ein bis 2050 hochgradig energieeffizienter und dekarbonisierter Gebäudebestand; strengere nationale Maßnahmen bleiben zulässig, sofern sie unionsrechtskonform sind. • Der Anwendungsbereich erfasst Mitgliedstaaten als primäre Normadressaten, die umfangreiche Umsetzungs-, Planungs-, Kontroll- und Sanktionspflichten treffen. Mittelbar betroffen sind öffentliche Einrichtungen, Eigentümer, Vermieter, Mieter, Bauherren, Planer, Energieberater, Sachverständige, Installateure, Finanzinstitute, lokale und regionale Behörden sowie Betreiber und Nutzer von Nichtwohn- und Wohngebäuden. Besondere Anforderungen gelten etwa für neue Gebäude, bestehende Nichtwohngebäude mit Mindestvorgaben, Wohngebäudebestände, gebäudetechnische Systeme, Solarenergie, Elektromobilitätsinfrastruktur und Energieausweise. Ausnahmen oder Anpassungen sind insbesondere für denkmalgeschützte Gebäude, religiöse Gebäude, provisorische Gebäude, bestimmte landwirtschaftliche oder industrielle Nutzgebäude, saisonal genutzte Wohngebäude, kleine freistehende Gebäude unter 50 m² sowie bestimmte Verteidigungsgebäude vorgesehen. • In der Praxis bedeutet die Richtlinie einen tiefgreifenden Umbau des Gebäudeordnungs- und Förderrechts: Mitgliedstaaten müssen Fristen, Effizienzstandards, Ausweissysteme, Renovierungspläne, Solarpflichten und Ladeinfrastruktur rechtlich absichern und vollziehbar machen. Für Eigentümer und Betreiber steigen Nachweis-, Renovierungs- und Informationsanforderungen, insbesondere bei Verkauf, Vermietung, Neubau, größerer Renovierung und im Nichtwohnsektor. Zugleich verknüpft die Richtlinie Pflichten mit Förderinstrumenten, sozialem Schutz, technischer Beratung und Qualifizierungsmaßnahmen, um Dekarbonisierung, Energieeinsparung und Markthochlauf praktisch umsetzbar zu machen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht1: Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie fristgerecht erlassen, einschließlich des Verbots finanzieller Anreize für eigenständige fossile Heizkessel ab 1. Januar 2025. • Pflicht2: Nationale Gebäuderenovierungspläne erstellen, der Kommission vorlegen und darin Ziele, Maßnahmen, Investitionsbedarf, Schwellenwerte und Renovierungspfade festlegen. • Pflicht3: Mindestanforderungen, Mindestvorgaben, Energieausweise, Kontrollsysteme, Inspektionen, Sanktionen sowie Datenbanken für die Gesamtenergieeffizienz einrichten. • Empfehlung: Förder-, Beratungs- und Schulungssysteme frühzeitig mit Sozialschutz und Vollzugsmechanismen verzahnen. Öffentliche Einrichtungen: • Pflicht1: Bei neuen Gebäuden ab 1. Januar 2028 den Standard des Nullemissionsgebäudes einhalten, soweit sie Eigentümer sind. • Pflicht2: Für bestehende genutzte oder im Eigentum stehende Gebäude Energieausweise vorhalten und in publikumsintensiven Gebäuden sichtbar aushängen. • Pflicht3: Bei bestimmten Bestandsgebäuden Solaranlagen fristgebunden errichten lassen. • Empfehlung: Öffentliche Gebäude als Vorbildobjekte für Renovierung, Solarenergie und Ladeinfrastruktur strategisch nutzen. Gebäudeeigentümer und Bauherren: • Pflicht1: Bei Neubau, größerer Renovierung, Verkauf oder Vermietung die Anforderungen zu Energieausweisen und je nach Fall zu Effizienzstandards einhalten. • Pflicht2: Bei betroffenen Nichtwohngebäuden unions- oder nationalrechtliche Mindestvorgaben zur Gesamtenergieeffizienz erfüllen. • Pflicht3: Bei einschlägigen Neubauten oder Renovierungen Anforderungen zu Solarenergie, Ladeinfrastruktur, Vorverkabelung und Fahrradstellplätzen umsetzen. • Empfehlung: Renovierungspässe und stufenweise Sanierungsfahrpläne zur frühzeitigen Investitions- und Maßnahmenplanung nutzen. Sachverständige und Fachpersonal: • Pflicht1: Energieausweise, Renovierungspässe, Intelligenzfähigkeitsbewertungen und Inspektionen unabhängig und qualifiziert durchführen. • Pflicht2: Vor Ausstellung insbesondere Inaugenscheinnahmen und belastbare Datengrundlagen sicherstellen. • Pflicht3: Inspektions- und Nachweisdokumente so erstellen, dass sie in Kontrollsysteme und nationale Datenbanken überführt werden können. • Empfehlung: Qualifizierung in integrierter Renovierung, Gebäudetechnik, Raumklimaqualität und digitalen Werkzeugen ausbauen.