Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (Text von Bedeutung für den EWR. )
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2010/30/EU vom 19. Mai 2010: Sie wurde durch die Verordnung (EU) 2017/1369 mit Wirkung zum 1. August 2017 aufgehoben und durch einen unmittelbar geltenden Verordnungsrahmen ersetzt. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 194 Absatz 2: Er bildet die primärrechtliche Grundlage der Verordnung im Bereich Energiepolitik und Energieeffizienz. • Richtlinie 2009/125/EG vom 21. Oktober 2009: Sie regelt den Ökodesign-Rahmen für energieverbrauchsrelevante Produkte und ist eng mit der Energiekennzeichnung verzahnt, etwa bei Produktanforderungen, grauen Klassen und dem gemeinsamen Konsultationsforum. • Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 9. Juli 2008: Sie ist für Marktüberwachung und Kontrolle von Produkten auf dem Unionsmarkt maßgeblich und wird von der Verordnung für Durchsetzung und behördliche Maßnahmen ausdrücklich herangezogen. • Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 vom 25. Oktober 2012: Sie bildet den Rahmen für harmonisierte Normen, auf deren Grundlage Mess- und Berechnungsmethoden veröffentlicht werden und Konformitätsvermutungen entstehen können.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2017/1369 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende EU-Verordnung und bildet den unionsweit harmonisierten Rechtsrahmen für die Energieverbrauchskennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte. Systematisch steht sie im Energiebinnenmarkt- und Energieeffizienzrecht auf Grundlage von Artikel 194 Absatz 2 AEUV, ersetzt die Richtlinie 2010/30/EU und verlagert die Regelung von einer umsetzungsbedürftigen Richtlinie auf eine direkt anwendbare Verordnung. Inhaltlich regelt sie den Rahmen für Energieetiketten, Produktdatenblätter, Produktdatenbank, Marktüberwachung, Neuskalierung der Klassen A bis G sowie die Befugnis der Kommission zum Erlass produktspezifischer delegierter Rechtsakte. Ziel ist es, Kunden unionsweit vergleichbare Informationen über Energieeffizienz und Ressourcenverbrauch bereitzustellen und dadurch Kaufentscheidungen sowie Marktanreize zugunsten effizienterer Produkte zu steuern. • Der Anwendungsbereich erfasst energieverbrauchsrelevante Produkte, deren Nutzung den Energieverbrauch beeinflusst, sofern sie in der Union in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden; dazu zählen auch Teile zum Einbau in Produkte sowie erstmals in der Union in Verkehr gebrachte importierte Gebrauchtprodukte. Unmittelbar adressiert werden vor allem Lieferanten, Händler, Mitgliedstaaten, Marktüberwachungsbehörden und die Kommission; Kunden sind Schutz- und Informationsadressaten des Regelwerks. Ausgenommen sind gebrauchte Produkte, die nicht aus Drittländern importiert werden, sowie Transportmittel zur Personen- oder Güterbeförderung; für bestimmte Verbundanlagen aus Heizgeräten gelten zudem besondere Ausnahmen bei den Datenbankpflichten, wobei die Etikettbereitstellung dort allein dem Händler zugeordnet sein kann. • In der Praxis bedeutet dies, dass betroffene Produkte vor dem Vertrieb mit korrektem Energieetikett und Produktinformationen ausgestattet, in die unionsweite Produktdatenbank eingetragen und in Werbung sowie Online-Angeboten mit der jeweiligen Effizienzklasse dargestellt werden müssen. Lieferanten müssen die Richtigkeit technisch belegen, Händler die Kennzeichnung sichtbar anzeigen und Behörden die Einhaltung überwachen. Bei Produktänderungen, Neuskalierungen oder energieeffizienzverschlechternden Updates entstehen zusätzliche Umstellungs-, Informations- und Mitwirkungspflichten entlang der gesamten Lieferkette.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Lieferanten: • Pflicht1: Mit jeder Einheit betroffener Produkte korrekte gedruckte Etiketten und Produktdatenblätter unentgeltlich bereitstellen. • Pflicht2: Vor dem Inverkehrbringen neuer Modelle die vorgeschriebenen Informationen in den öffentlichen Teil und den Konformitätsteil der Produktdatenbank eingeben. • Pflicht3: Die Richtigkeit von Etiketten und Produktdatenblättern sicherstellen und hierfür ausreichende technische Unterlagen erstellen sowie auf Verlangen bereitstellen. • Empfehlung: Prozesse für Modellpflege, Datenbankregistrierung, Re-Labeling und Update-Freigaben mit technischer und rechtlicher Prüfung standardisieren. Händler: • Pflicht1: Das bereitgestellte Etikett bei ausgestellten und online angebotenen Produkten sichtbar anzeigen. • Pflicht2: Das Produktdatenblatt den Kunden zur Verfügung stellen und auf Aufforderung in physischer Form an der Verkaufsstelle bereitstellen. • Pflicht3: Fehlende Etiketten oder Produktdatenblätter aktiv beim Lieferanten anfordern oder das Datenblatt aus der Produktdatenbank abrufen. • Empfehlung: Verkaufs-, Online- und Werbeprozesse so organisieren, dass Etikettenaustausch und Klassenangaben fristgerecht und einheitlich erfolgen. Mitgliedstaaten: • Pflicht1: Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme konformer Produkte nicht behindern. • Pflicht2: Sanktionen und Durchsetzungsmechanismen für Verstöße festlegen und anwenden. • Pflicht3: Informationskampagnen zur Einführung und Neuskalierung von Etiketten sicherstellen. • Empfehlung: Vollzug, Verbraucherinformation und Förderinstrumente eng mit Marktüberwachung und unionsweiten Vorgaben abstimmen. Marktüberwachungsbehörden: • Pflicht1: Die Einhaltung der Verordnung und der delegierten Rechtsakte überwachen und Produkte bewerten. • Pflicht2: Bei Nichtkonformität Abhilfemaßnahmen, Rücknahmen, Beschränkungen oder Rückrufe anordnen. • Pflicht3: Mit anderen Mitgliedstaaten und der Kommission Informationen austauschen und Prüfprogramme durchführen. • Empfehlung: Prüf- und Informationssysteme, insbesondere Datenbank und Marktüberwachungsnetzwerke, systematisch zur risikoorientierten Kontrolle nutzen. Europäische Kommission: • Pflicht1: Die Produktdatenbank einrichten, unterhalten und operative Einzelheiten festlegen. • Pflicht2: Delegierte Rechtsakte für produktspezifische Etiketten und Neuskalierungen vorbereiten und erlassen. • Pflicht3: Zusammenarbeit, Leitlinien, Arbeitsplan und Berichterstattung zur Umsetzung des Rahmens sicherstellen. • Empfehlung: Neuskalierungen, Marktbeobachtung und technische Normung so koordinieren, dass Verständlichkeit für Kunden und Vollziehbarkeit für Wirtschaftsakteure gewahrt bleiben.