Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (Text von Bedeutung für den EWR.)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 33 und 114: Er bildet die primäre unionsrechtliche Grundlage der Verordnung und verankert sie im Binnenmarkt- und Warenverkehrsrecht. • Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 9. Juli 2008: Die Verordnung hebt deren Artikel 15 bis 29 zum Rahmen der Marktüberwachung und zu Kontrollen eingeführter Produkte auf und ersetzt sie durch einen neuen, erweiterten Vollzugsrahmen. • Richtlinie 2001/95/EG vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit: Sie bleibt für speziellere Maßnahmen bei gefährlichen Verbraucherprodukten sowie für das RAPEX-System maßgeblich und wird durch die Verordnung nicht verdrängt. • Richtlinie 2000/31/EG vom 8. Juni 2000 über den elektronischen Geschäftsverkehr: Ihre Artikel 12 bis 15 bleiben unberührt; zugleich bestimmt sie den rechtlichen Rahmen für Maßnahmen gegenüber Online-Schnittstellen und Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft. • Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union: Sie ist die zentrale übergeordnete Bezugsnorm für Risikoanalyse, Zollverfahren und die Aussetzung oder Ablehnung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung auf Grundlage der Artikel 33 und 114 AEUV und gehört systematisch zum unionsweiten Produkt- und Binnenmarktrecht. Sie ergänzt die in Anhang I genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften, gilt nach dem Lex-specialis-Grundsatz nur soweit diese keine spezielleren Marktüberwachungsregeln enthalten, und ersetzt insbesondere die Artikel 15 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Inhaltlich schafft sie einen einheitlichen Rahmen für Marktüberwachung, behördliche Zusammenarbeit und Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, einschließlich Online- und Fernabsatz. Zugleich ordnet sie Pflichten für Wirtschaftsakteure, Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden sowie Informations- und Kooperationsmechanismen wie RAPEX und das unionsweite Informations- und Kommunikationssystem. • Der Anwendungsbereich erfasst Produkte, die den in Anhang I genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, sowie für die Artikel 25 bis 28 grundsätzlich alle vom Unionsrecht erfassten Produkte bei Kontrollen an den Außengrenzen. Erfasst sind insbesondere Hersteller, Einführer, Händler, Bevollmächtigte, Fulfilment-Dienstleister, Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, Marktüberwachungsbehörden, zentrale Verbindungsstellen, Zollbehörden und weitere von Mitgliedstaaten benannte Kontrollbehörden. Online-Angebote gelten als Bereitstellung auf dem Markt, wenn sie sich an Endnutzer in der Union richten. Ausgenommen oder verdrängt sind speziell geregelte Bereiche nach dem Lex-specialis-Grundsatz, etwa für Medizinprodukte, In-vitro-Diagnostika, Kraftfahrzeuge und kosmetische Mittel; zudem bleiben speziellere Maßnahmen nach der Richtlinie 2001/95/EG und die Vorgaben der Richtlinie 2000/31/EG unberührt. • In der Praxis bedeutet dies, dass viele Produkte nur dann rechtssicher in der Union vermarktet werden können, wenn ein in der Union niedergelassener verantwortlicher Wirtschaftsakteur benannt ist und Konformitätserklärung, technische Unterlagen sowie Kontaktdaten verfügbar sind. Behörden dürfen risikobasiert prüfen, Produkte testweise auch verdeckt erwerben, Online-Angebote beschränken und Einfuhren an der Grenze stoppen. Für Unternehmen werden Dokumentation, Reaktionsfähigkeit bei Rückrufen und die Zusammenarbeit mit Behörden zu zentralen Compliance-Pflichten.
Stand: 07.09.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Pflicht: Nur konforme Produkte auf dem Unionsmarkt bereitstellen und für die von Artikel 4 erfassten Produktgruppen sicherstellen, dass ein in der Union niedergelassener verantwortlicher Wirtschaftsakteur vorhanden ist. • Pflicht: EU-Konformitätserklärung oder Leistungserklärung sowie technische Unterlagen erstellen oder deren Erstellung sicherstellen und verfügbar halten. • Pflicht: Bei vermutetem Risiko die Marktüberwachungsbehörden unterrichten und unverzüglich Korrekturmaßnahmen, Rücknahme oder Rückruf unterstützen. • Empfehlung: Produkt-Compliance, Kennzeichnung und Rückrufprozesse sollten vor dem Inverkehrbringen verbindlich organisiert sein. Einführer: • Pflicht: Produkte aus Drittstaaten nur in Verkehr bringen, wenn die Anforderungen an den verantwortlichen Wirtschaftsakteur in der Union erfüllt sind. • Pflicht: Erforderliche Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität auf begründetes Verlangen an Behörden übermitteln. • Pflicht: Bei Nichtkonformität oder Risiko mit Behörden zusammenarbeiten und erforderliche Korrekturmaßnahmen veranlassen oder unterstützen. • Empfehlung: Vor der Einfuhr sollten Dokumentations-, Kennzeichnungs- und Ansprechpartnerprüfungen als Freigabeschritt eingerichtet werden. Händler: • Pflicht: Mit Marktüberwachungsbehörden bei Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Risiken kooperieren. • Pflicht: Verfügbare Informationen zur Lieferkette und zu beteiligten Wirtschaftsakteuren auf Aufforderung weitergeben. • Pflicht: Angeordnete Maßnahmen wie Verkaufsstopp, Rücknahme oder Rückruf im Vertriebsweg unterstützen. • Empfehlung: Für Behördenanfragen und Sperrungen nichtkonformer Produkte sollten interne Eskalationswege vorgehalten werden. Bevollmächtigter: • Pflicht: Die im schriftlichen Mandat festgelegten Aufgaben nach Artikel 4 wahrnehmen. • Pflicht: Eine Kopie des Mandats auf Aufforderung in der von der Marktüberwachungsbehörde bestimmten Unionssprache zur Verfügung stellen. • Pflicht: Über geeignete Mittel verfügen, um Konformitätsunterlagen bereitzuhalten und die Zusammenarbeit mit Behörden sicherzustellen. • Empfehlung: Mandate sollten die Pflichten zu Unterlagen, Kommunikation und Korrekturmaßnahmen eindeutig abdecken. Fulfilment-Dienstleister: • Pflicht: Für abgefertigte Produkte als verantwortlicher Wirtschaftsakteur fungieren, wenn kein Hersteller, Einführer oder Bevollmächtigter in der Union niedergelassen ist. • Pflicht: Die Angabe der Kontaktdaten des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs am Produkt, auf der Verpackung, dem Paket oder in Begleitunterlagen sicherstellen. • Pflicht: Bei Behördenmaßnahmen unverzüglich mitwirken und Korrekturmaßnahmen zur Risikominderung ermöglichen. • Empfehlung: Das Onboarding von Drittlandsanbietern sollte an den Nachweis eines unionsansässigen Verantwortlichen gekoppelt werden. Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft: • Pflicht: Auf Aufforderung der Marktüberwachungsbehörden in konkreten Fällen bei Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung von Produktrisiken mitwirken. • Pflicht: Behördlich verlangte Maßnahmen zu Online-Schnittstellen unterstützen, insbesondere Entfernung von Inhalten, Anzeige von Warnhinweisen oder Zugangsbeschränkungen. • Pflicht: Die Zusammenarbeit hat sich auf konkrete Fälle zu beziehen; eine pauschale Dauerüberwachung wird nicht vorausgesetzt. • Empfehlung: Für Produktsicherheitsmeldungen sollte ein standardisiertes Notice-and-Action-Verfahren eingerichtet werden. Mitgliedstaaten: • Pflicht: Eine oder mehrere Marktüberwachungsbehörden sowie eine zentrale Verbindungsstelle benennen. • Pflicht: Ausreichende personelle, fachliche und finanzielle Ressourcen für die Marktüberwachung online und offline sicherstellen. • Pflicht: Mindestens alle vier Jahre eine nationale Marktüberwachungsstrategie erstellen und geeignete Sanktionsregelungen festlegen. • Empfehlung: Die Marktüberwachung sollte digital, grenzbezogen und sektorenübergreifend einheitlich organisiert werden. Marktüberwachungsbehörden: • Pflicht: Produkte risikobasiert online und offline überwachen, Beschwerden bearbeiten und die Durchführung von Korrekturmaßnahmen nachverfolgen. • Pflicht: Bei Nichtkonformität oder Risiko geeignete, verhältnismäßige Maßnahmen bis hin zu Rückruf, Rücknahme, Vertriebsverbot oder Online-Beschränkung ergreifen. • Pflicht: Bei ernstem Risiko die Kommission unverzüglich über RAPEX informieren und relevante Informationen in das unionsweite Informations- und Kommunikationssystem eingeben. • Empfehlung: Einheitliche Prüf- und Entscheidungsabläufe mit Zoll- und IT-Schnittstellen erhöhen die Wirksamkeit des Vollzugs. Zentrale Verbindungsstelle: • Pflicht: Die abgestimmte Haltung der nationalen Marktüberwachungsbehörden und der für Grenzkontrollen benannten Behörden vertreten. • Pflicht: Die nationalen Marktüberwachungsstrategien übermitteln. • Pflicht: Die Zusammenarbeit der Behörden und die grenzüberschreitende Amtshilfe unterstützen. • Empfehlung: Die Verbindungsstelle sollte als operative Koordinierungsinstanz mit klaren Melde- und Übersetzungsprozessen ausgestaltet sein. Für Kontrollen an den Außengrenzen benannte Behörden einschließlich Zollbehörden: • Pflicht: Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen, auf Grundlage von Risikoanalysen kontrollieren. • Pflicht: Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr aussetzen, wenn Unterlagen fehlen, Kennzeichnungen mangelhaft sind oder ein Risiko bzw. Nichtkonformität vermutet wird. • Pflicht: Bei bestätigtem Risiko oder bestätigter Nichtkonformität die Überlassung ablehnen und die vorgeschriebenen Hinweise in Zollunterlagen aufnehmen. • Empfehlung: Der Datenaustausch mit Marktüberwachungsbehörden sollte möglichst automatisiert und frühzeitig erfolgen. Kommission: • Pflicht: Das Unionsnetzwerk für Produktkonformität, die ADCO und das Informations- und Kommunikationssystem organisatorisch und technisch unterstützen. • Pflicht: Berichte, Bewertungen und Leitlinien zur Durchführung der Verordnung erstellen. • Pflicht: Durchführungsrechtsakte und Instrumente zur internationalen Zusammenarbeit im vorgesehenen Rahmen ausarbeiten und anwenden. • Empfehlung: Leitlinien sollten besonders für Online-Handel, Artikel 4 und Grenzkontrollen frühzeitig und sektorenübergreifend konkretisiert werden.