Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2000/31/EG v. 8. Juni 2000: Sie bildet den früheren zentralen Rechtsrahmen für Dienste der Informationsgesellschaft; die Verordnung ersetzt deren Artikel 12 bis 15 und ändert die Richtlinie ausdrücklich. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Art. 114 AEUV: Er ist die unionsrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die Binnenmarktharmonisierung und ordnet die Verordnung systematisch als Binnenmarktregelung ein. • Verordnung (EU) 2016/679: Die Datenschutz-Grundverordnung bleibt unberührt und ist insbesondere für Profiling, besondere Kategorien personenbezogener Daten und den Schutz Minderjähriger bei Werbung ergänzend maßgeblich. • Verordnung (EU) 2021/784 v. 29. April 2021: Sie regelt speziell das Vorgehen gegen terroristische Online-Inhalte und bleibt als sektorspezifische Spezialregelung neben dem horizontalen DSA anwendbar. • Verordnung (EU) 2019/1150 v. 20. Juni 2019: Sie ergänzt das Regelwerk für Online-Vermittlungsdienste zugunsten gewerblicher Nutzer und bleibt neben den DSA-Pflichten, etwa gegenüber Plattformnutzern und Unternehmern, relevant.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2022/2065 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende Verordnung auf Grundlage von Artikel 114 AEUV zur Vollharmonisierung zentraler Regeln für Vermittlungsdienste im Binnenmarkt. Sie ersetzt im Haftungsbereich die Artikel 12 bis 15 der Richtlinie 2000/31/EG durch unionsweit einheitliche Vorschriften zu Haftungsprivilegien, Sorgfaltspflichten, behördlicher Kooperation und Aufsicht. Inhaltlich schafft sie einen abgestuften Regulierungsrahmen für reine Durchleitung, Caching, Hostingdienste, Online-Plattformen, Plattformen für Fernabsatzverträge sowie sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen. Sie regelt insbesondere Melde- und Abhilfeverfahren, Transparenz, Beschwerdemechanismen, Werbe- und Empfehlungssysteme, Schutz Minderjähriger, Rückverfolgbarkeit von Unternehmern und systemische Risikosteuerung. • Der Anwendungsbereich erfasst Anbieter von Vermittlungsdiensten, die Dienste für Nutzer in der Union anbieten, unabhängig vom Niederlassungsort, sofern eine wesentliche Verbindung zur Union besteht. Erfasst sind insbesondere Anbieter reiner Durchleitung, Caching- und Hostingdienste, Online-Plattformen, Online-Suchmaschinen, Plattformen für Fernabsatzverträge mit Unternehmern sowie sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen; zusätzlich werden Koordinatoren für digitale Dienste, Justiz- und Verwaltungsbehörden, vertrauenswürdige Hinweisgeber, zugelassene Forscher, Unternehmer und Nutzer in das Regelungssystem eingebunden. Ausgenommen sind Dienstleistungen, die keine Vermittlungsdienste sind, sowie unbedeutende Nebenfunktionen; zudem bestehen Sonderausnahmen für Kleinst- und Kleinunternehmen bei mehreren zusätzlichen Plattformpflichten, nicht jedoch für als sehr groß benannte Dienste. Unberührt bleiben daneben insbesondere unionsrechtliche Spezialregelungen etwa zu Datenschutz, Verbraucherschutz, Urheberrecht, audiovisuellen Mediendiensten und terroristischen Online-Inhalten. • In der Praxis müssen betroffene Diensteanbieter ihre Governance, Moderations- und Transparenzprozesse rechtlich und technisch neu strukturieren. Erforderlich sind insbesondere Kontaktstellen, klare Nutzungsbedingungen, dokumentierte Notice-and-Action-Verfahren, Begründungen für Moderationsentscheidungen, Beschwerdewege und – je nach Dienstekategorie – zusätzliche Vorgaben zu Werbung, Empfehlungssystemen, Minderjährigenschutz oder Händleridentifizierung. Für sehr große Dienste kommt ein laufendes System aus Risikobewertung, Risikominderung, Audit, Compliance-Funktion und behördlicher Aufsicht hinzu; für Marktplätze stehen Rückverfolgbarkeit von Unternehmern und Informationspflichten bei rechtswidrigen Produkten im Zentrum.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Anbieter von Vermittlungsdiensten: • Pflicht1: Eine zentrale elektronische Kontaktstelle für Behörden, Kommission und Gremium benennen und aktuell veröffentlichen. • Pflicht2: Eine Kontaktstelle für Nutzer mit direkter und schneller elektronischer Kommunikation bereitstellen. • Pflicht3: Allgemeine Geschäftsbedingungen klar, verständlich und mit Angaben zu Beschränkungen sowie Moderationsverfahren veröffentlichen und Änderungen mitteilen. • Empfehlung: Moderations-, Dokumentations- und Eskalationsprozesse unionsweit einheitlich und nachweisbar organisieren. Anbieter von Vermittlungsdiensten aus Drittstaaten: • Pflicht1: Einen gesetzlichen Vertreter in einem Mitgliedstaat benennen. • Pflicht2: Den gesetzlichen Vertreter mit ausreichenden Befugnissen und Ressourcen ausstatten. • Pflicht3: Angaben zum gesetzlichen Vertreter dem zuständigen Koordinator melden und öffentlich verfügbar halten. • Empfehlung: Zustell-, Compliance- und Behördenkommunikation zentral über den gesetzlichen Vertreter absichern. Hostingdiensteanbieter: • Pflicht1: Elektronische, leicht zugängliche Melde- und Abhilfeverfahren für mutmaßlich rechtswidrige Inhalte einrichten. • Pflicht2: Meldungen zeitnah, sorgfältig, objektiv und frei von Willkür bearbeiten. • Pflicht3: Betroffene Nutzer über Beschränkungen mit klarer Begründung und Rechtsbehelfen informieren. • Empfehlung: Standardisierte Prüfpfade für rechtswidrige Inhalte und Verdachtsmeldungen an Strafverfolgungsbehörden implementieren. Anbieter von Online-Plattformen: • Pflicht1: Ein internes Beschwerdemanagementsystem für Moderationsentscheidungen kostenlos und elektronisch bereitstellen. • Pflicht2: Maßnahmen gegen missbräuchliche Nutzung wie häufig offensichtlich rechtswidrige Inhalte oder offensichtlich unbegründete Meldungen vorsehen. • Pflicht3: Transparenzpflichten zu Werbung, Empfehlungssystemen und – bei Zugänglichkeit für Minderjährige – Schutzmaßnahmen für Minderjährige erfüllen. • Empfehlung: Interface-Design auf unzulässige manipulative Gestaltungsmuster prüfen und dokumentiert anpassen. Anbieter von Online-Plattformen für Fernabsatzverträge mit Unternehmern: • Pflicht1: Vor Nutzung der Plattform grundlegende Identitäts- und Registerinformationen der Unternehmer einholen. • Pflicht2: Sich nach besten Kräften um Prüfung der Verlässlichkeit und Vollständigkeit dieser Unternehmerinformationen bemühen. • Pflicht3: Die Online-Schnittstelle so gestalten, dass Unternehmer Pflichtinformationen zu Produkten, Dienstleistungen und Wirtschaftsakteuren bereitstellen können. • Empfehlung: Händler-Onboarding, Produktsperren und Verbraucherinformation bei rechtswidrigen Produkten prozessual verzahnen. Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen: • Pflicht1: Systemische Risiken mindestens jährlich bewerten und angemessene Risikominderungsmaßnahmen ergreifen. • Pflicht2: Eine unabhängige jährliche Prüfung sowie eine unabhängige Compliance-Funktion einrichten. • Pflicht3: Zusätzliche Transparenz-, Datenzugangs-, Werbearchiv- und Empfehlungssystempflichten erfüllen. • Empfehlung: Risiko-, Audit- und Governance-Strukturen konzernweit mit technischer, rechtlicher und operativer Verantwortung verzahnen. Koordinatoren für digitale Dienste und zuständige Behörden: • Pflicht1: Die Anwendung und Durchsetzung der Verordnung überwachen und grenzüberschreitend kooperieren. • Pflicht2: Beschwerden entgegennehmen, Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse wirksam ausüben und Jahresberichte erstellen. • Pflicht3: Anordnungen und Informationen über das unionsweite Informationsaustauschsystem weiterleiten. • Empfehlung: Zuständigkeitsabgrenzung, Verfahrensstandards und Zusammenarbeit mit Fachbehörden national klar strukturieren. Unternehmer auf Plattformen für Fernabsatzverträge: • Pflicht1: Identitäts-, Kontakt-, Zahlungs- und Registerangaben sowie eine Selbstbescheinigung zur Rechtskonformität bereitstellen. • Pflicht2: Unrichtige oder unvollständige Angaben auf Aufforderung unverzüglich berichtigen oder vervollständigen. • Pflicht3: Nur Produkte oder Dienstleistungen anbieten, die den geltenden Vorschriften des Unionsrechts entsprechen. • Empfehlung: Produkt- und Unternehmensdaten fortlaufend aktuell halten, um Aussetzungen und Informationsmaßnahmen zu vermeiden.