Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 85/374/EWG vom 25. Juli 1985: Sie ist die Vorgängerregelung zur Produkthaftung und wird durch die Richtlinie (EU) 2024/2853 mit Wirkung zum 9. Dezember 2026 aufgehoben; für zuvor in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Produkte gilt sie fort. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Art. 114 AEUV: Er ist die unionsrechtliche Grundlage der Richtlinie und verankert ihre binnenmarktbezogene Harmonisierungsfunktion. • Verordnung (EU) 2023/988 vom 10. Mai 2023: Sie regelt die allgemeine Produktsicherheit und ist für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit sowie für Marktüberwachung und Sicherheitsmaßnahmen eng mit der Richtlinie verknüpft. • Verordnung (EU) 2022/2065 vom 19. Oktober 2022: Sie ist für die Einordnung und Haftung von Online-Plattformen relevant, wenn diese Produkte so präsentieren oder Transaktionen so ermöglichen, dass Verbraucher von einer Bereitstellung durch die Plattform ausgehen. • Verordnung (EU) 2024/1689 vom 13. Juni 2024: Sie enthält harmonisierte Vorschriften für künstliche Intelligenz; die Richtlinie nimmt auf Anbieter von KI-Systemen Bezug und integriert KI-bezogene Produkt- und Sicherheitsfragen in das Produkthaftungsrecht.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie (EU) 2024/2853 ist eine Richtlinie und damit ein an die Mitgliedstaaten gerichteter Harmonisierungsrechtsakt der Europäischen Union auf Grundlage von Art. 114 AEUV zur Angleichung der Produkthaftungsregeln im Binnenmarkt. Sie ersetzt die Richtlinie 85/374/EWG mit Wirkung zum 9. Dezember 2026 und ordnet für ihren Anwendungsbereich grundsätzlich eine Vollharmonisierung an, sodass weder strengere noch weniger strenge nationale Sonderwege zulässig sind, soweit die Richtlinie nichts anderes vorsieht. Inhaltlich modernisiert sie das Produkthaftungsrecht insbesondere für Software, verbundene digitale Dienste, digitale Konstruktionsunterlagen, Datenbeschädigungen, Offenlegung von Beweismitteln und Beweiserleichterungen. Zugleich bleibt Raum für andere nationale oder unionsrechtliche Haftungsgrundlagen außerhalb der Fehlerhaftigkeit eines Produkts sowie für bestimmte bestehende Sonderregime. • Der Anwendungsbereich erfasst Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, und schützt natürliche Personen bei Schäden durch fehlerhafte Produkte. Erfasst sind insbesondere Hersteller, Komponentenhersteller, Importeure, Bevollmächtigte, Fulfilment-Dienstleister, Lieferanten sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Online-Plattformen; einbezogen sind zudem Software, digitale Konstruktionsunterlagen, Elektrizität, Rohstoffe und verbundene Dienste. Ausgenommen sind freie und quelloffene Software außerhalb einer Geschäftstätigkeit sowie Schäden aus nuklearen Unfällen, soweit hierfür internationale Übereinkommen gelten; unberührt bleiben außerdem Datenschutzrecht, vertragliche und sonstige außervertragliche Ansprüche sowie bestimmte besondere nationale Haftungsregelungen. Die Richtlinie gilt nur für Schäden natürlicher Personen und erfasst insbesondere Tod, Körperverletzung einschließlich psychischer Gesundheitsschäden, Sachschäden und die Vernichtung oder Beschädigung nicht beruflich genutzter Daten. • In der Praxis erweitert die Richtlinie die Produkthaftung deutlich auf digitale und vernetzte Produkte: Fehlerhafte Software, fehlende sicherheitsrelevante Updates, verbundene Dienste oder wesentliche Änderungen können eine Haftung auslösen. Unternehmen entlang der Lieferkette müssen Herstellerrollen, Kontrollmöglichkeiten über Updates, Nachweise zur Produktsicherheit und Auskunftspflichten prozessfest organisieren. Für Geschädigte wird die Anspruchsdurchsetzung durch Offenlegungspflichten und Vermutungsregeln erleichtert, besonders bei technisch komplexen Produkten wie KI-Systemen, Smart-Home-Produkten oder digitalen Entwurfsdateien für 3D-Druckerzeugnisse.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Pflicht: Für Schäden durch fehlerhafte Produkte, einschließlich integrierter oder verbundener Software und Komponenten unter eigener Kontrolle, einzustehen. • Pflicht: Sicherheitsrelevante Software-Updates oder -Upgrades im Rahmen der eigenen Kontrolle zu berücksichtigen, da fehlende Updates eine Fehlerhaftigkeit begründen können. • Pflicht: Relevante Beweismittel in Gerichtsverfahren offenzulegen, wenn ein ausreichend begründeter Antrag vorliegt. • Empfehlung: Produktdesign, Dokumentation, Update-Governance und Sicherheitsbewertung über den gesamten Lebenszyklus nachvollziehbar zu organisieren. Hersteller von Komponenten einschließlich Software: • Pflicht: Für Schäden durch fehlerhafte Komponenten einzustehen, wenn diese die Fehlerhaftigkeit des Gesamtprodukts verursachen. • Pflicht: Bei Offenlegungsanordnungen relevante technische Unterlagen und sonstige Beweismittel bereitzustellen. • Pflicht: Bei wesentlichen Sicherheitsanforderungen die Konformität der Komponente sicherzustellen. • Empfehlung: Schnittstellen, Integrationsannahmen und Sicherheitsgrenzen gegenüber dem Produkthersteller klar zu dokumentieren. Importeure: • Pflicht: Für fehlerhafte Produkte oder Komponenten aus Drittländern einzustehen, wenn der Hersteller außerhalb der Union sitzt. • Pflicht: Sich in Verfahren als haftbarer Wirtschaftsakteur identifizieren zu lassen. • Pflicht: Relevante Beweismittel im eigenen Verfügungsbereich offenzulegen. • Empfehlung: Lieferketten, Herstelleridentität und technische Unterlagen verlässlich vorzuhalten. Bevollmächtigte: • Pflicht: Unter den Voraussetzungen der Richtlinie für fehlerhafte Produkte oder Komponenten eines Herstellers außerhalb der Union einzustehen. • Pflicht: Im Verfahren als benennbarer haftbarer Akteur zur Verfügung zu stehen. • Pflicht: Relevante Informationen und Beweismittel im Rahmen der eigenen Aufgabenwahrnehmung bereitzuhalten. • Empfehlung: Mandat, Zuständigkeiten und Produktbezug eindeutig und prüffähig auszugestalten. Fulfilment-Dienstleister: • Pflicht: Haftung zu übernehmen, wenn bei Herstellern außerhalb der Union weder Importeur noch Bevollmächtigter vorhanden ist. • Pflicht: Als identifizierbarer Akteur der Lieferkette aufzutreten. • Pflicht: Im eigenen Verfügungsbereich befindliche relevante Beweismittel offenzulegen. • Empfehlung: Prüfprozesse zur Feststellung des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs in der Union einzurichten. Lieferanten: • Pflicht: Auf Aufforderung binnen eines Monats einen haftbaren Wirtschaftsakteur mit Sitz in der Union oder den eigenen Vorlieferanten zu benennen. • Pflicht: Andernfalls selbst für das fehlerhafte Produkt zu haften. • Pflicht: Eigene lieferkettenbezogene Informationen geordnet vorzuhalten. • Empfehlung: Rückverfolgbarkeit und Kontaktstellen entlang der Lieferkette verbindlich zu organisieren. Anbieter von Online-Plattformen: • Pflicht: Unter den Voraussetzungen der Richtlinie wie Lieferanten zu haften, wenn die Plattform das Produkt so präsentiert oder die Transaktion so ermöglicht, dass der Eindruck einer eigenen Bereitstellung entsteht. • Pflicht: Auf Aufforderung unverzüglich einen relevanten Wirtschaftsakteur mit Sitz in der Union zu ermitteln. • Pflicht: Bei eigener Haftungsnähe plattformbezogene Nachweise bereitzustellen. • Empfehlung: Produktdarstellung, Händleridentifikation und interne Eskalationswege haftungsfest auszugestalten. Mitgliedstaaten: • Pflicht: Die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 9. Dezember 2026 zu erlassen. • Pflicht: Einen Schadensersatzanspruch, Offenlegung von Beweismitteln, Vermutungsregeln sowie Verjährungs- und Ausschlussfristen richtlinienkonform sicherzustellen. • Pflicht: Rechtskräftige Urteile der Berufungsgerichte oder höchsten Gerichte in einschlägigen Verfahren elektronisch zu veröffentlichen. • Empfehlung: Schnittstellen zwischen Produkthaftung, Produktsicherheit, Verbraucherschutz und Justizpraxis frühzeitig zu koordinieren.