Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 94/62/EG v. 20. Dezember 1994: Vorgängerregelwerk zu Verpackungen und Verpackungsabfällen; wird grundsätzlich aufgehoben und durch die Verordnung (EU) 2025/40 ersetzt (mit befristeten Übergangsfortgeltungen einzelner Pflichten). • Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) v. 19. November 2008: Übergeordneter Abfallrechtsrahmen (Abfallhierarchie, Begriffe, EPR-Mindestanforderungen); die Verordnung baut darauf auf und ist für Verpackungs-EPR als lex specialis ausgestaltet. • Richtlinie (EU) 2019/904 (Einwegkunststoffrichtlinie) v. 5. Juni 2019: Spezialrecht für bestimmte Einwegkunststoffartikel; wird teilweise angepasst, bleibt grundsätzlich lex specialis, mit ausdrücklich geregelten Vorrang-/Kollisionsregeln. • Verordnung (EU) 2019/1020 v. 20. Juni 2019: Horizontaler Rahmen für Marktüberwachung; wird geändert, um Verpackungen nach der Verordnung (EU) 2025/40 in den Marktüberwachungsrahmen einzubeziehen. • Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 v. 27. Oktober 2004: Lebensmittelkontaktmaterialrecht; relevante Schnittstelle für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt (Gesundheitsschutz/Compliance neben den Nachhaltigkeitsanforderungen).
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2025/40 ist als unmittelbar geltende EU-Verordnung ein vollharmonisierender Binnenmarktrechtsakt auf Grundlage von Art. 114 AEUV (mit EWR-Relevanz). Sie ersetzt die bislang richtlinienbasierte Regulierung weitgehend durch ein einheitliches, unmittelbar verbindliches Anforderungs- und Vollzugsregime (u. a. Konformitätsbewertung, Marktüberwachung, Sanktionen) und ordnet sich systematisch als „lex specialis“ für Verpackungen innerhalb des unionsrechtlichen Produkt- und Abfallrechts ein; zugleich bleibt spezialgesetzliches Unionsrecht (z. B. Gefahrguttransport) im Kollisionsfall vorrangig. Inhaltlich regelt die Verordnung Anforderungen über den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen: Stoffbeschränkungen (u. a. Schwermetalle, PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen), Recyclingfähigkeit, Mindestrezyklatanteile für Kunststoffverpackungen, Kompostierbarkeit in definierten Fällen, Minimierung von Gewicht/Volumen sowie Wiederverwendbarkeit und Wiederverwendungssysteme. Hinzu kommen harmonisierte Kennzeichnungsvorgaben (inkl. digitaler Informationswege), Beschränkungen bestimmter Verpackungsformate, Ziel- und Berichtspflichten (Abfallvermeidung, Recycling, Sammlung) sowie Vorgaben zur erweiterten Herstellerverantwortung und zu Pfand- und Rücknahmesystemen. Daneben werden Marktüberwachung, Konformitätsdokumentation und behördliche Durchsetzungsmechanismen gestärkt. • Der Anwendungsbereich erfasst alle Verpackungen und alle Verpackungsabfälle in der Union unabhängig vom Material und vom Einsatzort (Industrie, Handel, Dienstleistungen, Haushalte) und adressiert alle relevanten Akteure der Liefer- und Entsorgungskette (Erzeuger, Lieferanten, Importeure, Vertreiber, Endvertreiber, Fulfilment-Dienstleister, Online-Plattformen, Bevollmächtigte, Herstellerverantwortungsorganisationen, Abfallbewirtschafter sowie zuständige Behörden). Ausnahmen/Abweichungen bestehen u. a. für bestimmte pharmazeutische und medizinische sowie sonstige kontaktempfindliche Verpackungen bei Recyclingfähigkeits- und Rezyklatpflichten, für einzelne Kennzeichnungspflichten bei Platz-/Sicherheitskonflikten sowie für bestimmte Getränkeverpackungen bei der Pflicht zu Pfand- und Rücknahmesystemen (z. B. Wein/Spirituosen/Milch). Zusätzlich sind Erleichterungen und Schwellenwerte vorgesehen (z. B. für Kleinstunternehmen, geringe Mengen, Pooling-Optionen, Übergangsfristen und Innovationsausnahmen). • In der Praxis müssen Unternehmen Verpackungen nur noch unionsweit einheitlich konform in Verkehr bringen (Design‑for‑Recycling, Rezyklatquoten, Minimierung, Stoffgrenzen), dies technisch dokumentieren und per EU‑Konformitätserklärung absichern. Parallel steigen Pflichten zu Kennzeichnung, Leerraumbegrenzung, Wiederverwendung/Wiederbefüllung sowie zur Registrierung und Finanzierung über EPR-Systeme. Behörden erhalten klarere Eingriffs‑ und Marktüberwachungsinstrumente; Entsorgungs- und Rücknahmesysteme werden auf hohe Sammel‑ und Recyclingqualität ausgerichtet.
Stand: 11.03.2026