Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Januar 2002: Sie bildet die übergeordnete Grundlage des allgemeinen Lebensmittel- und Futtermittelrechts, liefert zentrale Begriffsbestimmungen und verweist auf Sofortmaßnahmen sowie den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit. • Richtlinie 70/524/EWG vom 23. November 1970: Sie war die wesentliche Vorgängerregelung für Zusatzstoffe in der Tierernährung und wird durch die Verordnung im maßgeblichen Bereich aufgehoben, wobei einzelne Kennzeichnungswirkungen übergangsweise fortgelten. • Richtlinie 82/471/EWG vom 30. Juni 1982: Bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung, insbesondere Aminosäuren, deren Salze und Analoge sowie Harnstoff und seine Derivate, werden aus ihrem bisherigen Regelungsbereich in das System der Verordnung überführt. • Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vom 22. September 2003: Für Futtermittelzusatzstoffe, die aus genetisch veränderten Organismen bestehen, diese enthalten oder daraus hergestellt wurden, besteht neben dem Regime dieser Verordnung ein zusätzlich relevantes Zulassungssystem. • Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 vom 22. September 2003: Sie ist für Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung genetisch veränderter Organismen relevant und wird bei zugelassenen GVO-bezogenen Zusatzstoffen hinsichtlich des spezifischen Erkennungsmarkers aufgegriffen.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung und ordnet das Inverkehrbringen, die Verwendung, Überwachung und Kennzeichnung von Futtermittelzusatzstoffen unionsweit einheitlich. Systematisch konkretisiert sie das Futtermittel- und Lebensmittelrecht im Binnenmarkt unter besonderer Ausrichtung auf den Schutz von Mensch, Tier, Umwelt sowie auf Verbraucher- und Anwenderinteressen. Inhaltlich schafft sie ein zentrales Zulassungsverfahren mit wissenschaftlicher Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit und Zulassungsentscheidung durch die Kommission, regelt Kategorien und Funktionsgruppen von Zusatzstoffen, Kennzeichnungspflichten, Vertraulichkeit, Datenschutz, Überwachung, Verlängerung, Änderung und Widerruf von Zulassungen sowie Übergangsregeln für bereits bestehende Produkte. Zugleich hebt sie ältere sektorale Regelungen teilweise auf oder ersetzt sie im Bereich der Futtermittelzusatzstoffe. • Der Anwendungsbereich erfasst Futtermittelzusatzstoffe, deren Vormischungen sowie deren Inverkehrbringen, Verarbeitung und Verwendung in der Tierernährung einschließlich Mischungen, die an Endverwender verkauft werden. Adressiert sind insbesondere Antragsteller, Zulassungsinhaber, Futtermittelunternehmer, Hersteller, Importeure, Verkäufer, Verteiler, Verwender, Mitgliedstaaten, die Kommission, die Behörde und das gemeinschaftliche Referenzlabor. Nicht erfasst sind Verarbeitungshilfsstoffe sowie Tierarzneimittel, wobei Kokzidiostatika und Histomonostatika trotz veterinärnaher Funktion ausdrücklich als Futtermittelzusatzstoffe einbezogen werden. Für wissenschaftliche Versuche bestehen Ausnahmen unter amtlicher Überwachung; zudem gelten Übergangsregelungen für bereits nach früherem Recht in Verkehr gebrachte Zusatzstoffe, Silierzusatzstoffe, Aminosäuren, deren Salze und Analoge sowie Harnstoff und seine Derivate. • In der Praxis bedeutet dies, dass Futtermittelzusatzstoffe nur nach unionsrechtlicher Zulassung und unter Einhaltung der zugelassenen Verwendungsbedingungen, Kennzeichnungsvorgaben und gegebenenfalls Beobachtungspflichten auf den Markt gebracht und eingesetzt werden dürfen. Unternehmen müssen Dossiers, Proben, Analysen, Etikettangaben und Rückverfolgbarkeit organisatorisch absichern. Für Bestandsprodukte entscheidet die fristgerechte Meldung oder Antragstellung über das weitere Inverkehrbringen. Behörden überwachen die Einhaltung, führen Registerbezüge fort und können bei Risiken Zulassungen ändern, aussetzen oder widerrufen.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Antragsteller: • Pflicht1: Einen Zulassungsantrag mit den vorgeschriebenen Angaben, Unterlagen, Untersuchungsbeschreibungen und einer Zusammenfassung bei Kommission und Behörde einreichen. • Pflicht2: Drei Proben des Futtermittelzusatzstoffes an das gemeinschaftliche Referenzlabor übermitteln. • Pflicht3: Bei Verlängerungen neue sicherheitsrelevante Informationen und gegebenenfalls Ergebnisse der marktbegleitenden Beobachtung vorlegen. • Empfehlung: Die beantragte Kategorie, Funktionsgruppe, Verwendungsbedingungen und Kennzeichnung bereits im Dossier konsistent und belastbar ausarbeiten. Zulassungsinhaber: • Pflicht1: Vorgeschriebene marktbegleitende Beobachtung durchführen und der Kommission Berichte vorlegen. • Pflicht2: Neue Informationen, die die Sicherheitsbewertung beeinflussen könnten, unverzüglich mitteilen. • Pflicht3: Verbote oder Einschränkungen durch zuständige Behörden von Drittländern unverzüglich der Kommission anzeigen. • Empfehlung: Ein internes Frühwarnsystem für sicherheitsrelevante Erkenntnisse, Drittlandmaßnahmen und Fristen zur Verlängerung der Zulassung vorhalten. Futtermittelunternehmer, Hersteller, Importeure, Verkäufer, Verteiler und Verwender: • Pflicht1: Zusatzstoffe nur mit gültiger Zulassung und nur unter den festgelegten Verwendungsbedingungen in Verkehr bringen, verarbeiten oder verwenden. • Pflicht2: Kennzeichnungs- und Verpackungsvorgaben für Zusatzstoffe und Vormischungen vollständig einhalten. • Pflicht3: Alle Bedingungen und Einschränkungen zu Inverkehrbringen, Verwendung und Handhabung des Zusatzstoffes oder des ihn enthaltenden Futtermittels beachten. • Empfehlung: Produktfreigabe, Etikettierung, Chargenführung und Rezepturkontrolle so organisieren, dass Höchstgehalte, Tierartenbezug und besondere Verwendungsauflagen nachweisbar eingehalten werden. Mitgliedstaaten: • Pflicht1: Wissenschaftliche Versuche mit nicht unionsweit zugelassenen Stoffen nur unter den vorgegebenen Bedingungen und amtlicher Überwachung zulassen. • Pflicht2: Regeln für Sanktionen bei Verstößen festlegen und deren Durchführung sicherstellen. • Pflicht3: Die erlassenen Sanktionsregeln und spätere Änderungen der Kommission mitteilen. • Empfehlung: Überwachungs- und Vollzugspraxis mit den unionsrechtlichen Zulassungs-, Kennzeichnungs- und Registervorgaben eng abstimmen.