Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)
Metadata
Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Version 14.12.2019
Änderung — Ersetzung — Artikel 3 Nummer 15 Änderung — Aufhebung — Artikel 50 Änderung — Aufhebung — Artikel 45 Änderung — Ersetzung — Artikel 3 Nummer 10 Änderung — Aufhebung — Artikel 49
Link VO (EU) 2017/625Version 15.07.2019
Änderung — Zusatz — Artikel 51a Änderung — Ersetzung — Artikel 5 Absatz 3 Änderung — Ersetzung — Artikel 5 Absatz 2
Link VO (EU) 2019/1009Version 21.10.2009
Work document date
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 v. 3. Oktober 2002: Sie wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Wirkung vom 4. März 2011 aufgehoben und inhaltlich als Vorgängerregelung ersetzt. • Verordnung (EG) Nr. 178/2002 v. 28. Januar 2002: Sie bildet den übergeordneten allgemeinen Rahmen des Lebensmittelrechts; auf ihre Begriffe für Lebensmittel und Futtermittel sowie auf Sofortmaßnahmen wird ausdrücklich Bezug genommen. • Verordnung (EG) Nr. 853/2004 v. 29. April 2004: Sie regelt spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und ist für die Abgrenzung zur Lebensmittelkette sowie für Wild, Schlachtkörper und Erzeugnisse tierischen Ursprungs wesentlich. • Verordnung (EG) Nr. 999/2001 v. 22. Mai 2001: Sie ist zentral für TSE, spezifiziertes Risikomaterial und Einfuhr- bzw. Ausfuhrbeschränkungen solcher Materialien und wird mehrfach in Definitionen und Verboten aufgegriffen. • Richtlinie 2008/98/EG v. 19. November 2008: Sie ist für die Definition des Abfalls und das Zusammenspiel mit dem Abfallrecht bedeutsam; daneben verweist die Verordnung bei gefährlich kontaminierten Materialien auch auf die Regeln zur Abfallverbringung.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung und bildet den zentralen unionsrechtlichen Rahmen für Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften bei nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten. Sie ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und ist systematisch eng mit dem Lebensmittel-, Futtermittel-, Tiergesundheits- und Abfallrecht der Union verzahnt. Inhaltlich regelt sie den gesamten Lebenszyklus tierischer Nebenprodukte vom „Ausgangspunkt“ in der Herstellungskette über Sammlung, Kennzeichnung, Transport, Kategorisierung, Verarbeitung, Verwendung und Entsorgung bis zu Kontrollen, Zulassungen und Sanktionen. Kernelemente sind die risikobasierte Einteilung in die Kategorien 1 bis 3, Verwendungsverbote, Anforderungen an Rückverfolgbarkeit und behördliche Überwachung sowie Sonderregeln für Einfuhr, Ausfuhr und besondere Verwendungszwecke. • Der Anwendungsbereich erfasst Unternehmer, Beförderer, Händler, Verwender, Betreiber von Anlagen und Betrieben sowie zuständige Behörden, soweit tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte erzeugt, gesammelt, transportiert, verarbeitet, gelagert, in Verkehr gebracht, verwendet oder beseitigt werden. Erfasst sind sowohl gesetzlich vom Verzehr ausgeschlossene tierische Nebenprodukte als auch Produkte, die durch unwiderrufliche Unternehmerentscheidung aus der Lebensmittelkette genommen wurden. Ausgenommen sind unter anderem bestimmte Wildtierkörper ohne Krankheitsverdacht, nicht eingesammelte Teile frei lebenden Wildes nach guter Jagdpraxis, Eizellen, Embryonen und Samen für Zuchtzwecke, bestimmte Rohmilchfälle im Ursprungsbetrieb, bestimmte Schalen ohne weiches Gewebe, bestimmte Küchen- und Speiseabfälle, bestimmtes Material von Schiffen, bestimmtes rohes Heimtierfutter sowie Exkremente und Urin abgesehen von Gülle und nicht mineralisiertem Guano. Für besondere Situationen enthält die Verordnung zusätzlich Ausnahmen etwa für Forschung, besondere Fütterungszwecke, entlegene Gebiete, Seuchenausbrüche und biodynamische Zubereitungen. • In der Praxis bedeutet dies, dass tierische Nebenprodukte ab dem rechtlich definierten Ausgangspunkt getrennt erfasst, gekennzeichnet, dokumentiert und je nach Risikokategorie unterschiedlich behandelt werden müssen. Unternehmen benötigen je nach Tätigkeit eine Registrierung oder Zulassung, müssen Eigenkontrollen und teils HACCP-basierte Verfahren einrichten und Transporte mit Handelspapieren oder Gesundheitsbescheinigungen absichern. Zugleich begrenzt die Verordnung Verfütterung, Düngemittelverwendung, innergemeinschaftliche Verbringung sowie Ein- und Ausfuhr strikt nach Gefahrenlage. Für Behörden folgt daraus die Pflicht, ein flächendeckendes System amtlicher Kontrollen und sicherer Beseitigungswege vorzuhalten.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Unternehmer: • Pflicht: Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte ab dem Ausgangspunkt kennzeichnen und in Übereinstimmung mit der Verordnung behandeln. • Pflicht: Auf allen Stufen von Sammlung bis Entsorgung sicherstellen, dass die einschlägigen Anforderungen eingehalten werden. • Pflicht: Sendungen dokumentieren und Systeme zur Rückverfolgbarkeit von Lieferanten und Empfängern vorhalten. • Empfehlung: Interne Kategorisierungs- und Freigabeprozesse für Material der Kategorien 1 bis 3 organisatorisch eindeutig trennen. Beförderungsunternehmen: • Pflicht: Tierische Nebenprodukte unverzüglich und unter Bedingungen transportieren, die Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindern. • Pflicht: Transport nur mit vorgeschriebenem Handelspapier oder erforderlicher Gesundheitsbescheinigung durchführen. • Pflicht: Aufzeichnungen über versandte, transportierte oder empfangene Sendungen führen. • Empfehlung: Kennzeichnung, Fahrzeughygiene und Dokumentenprüfung vor jeder Beförderung standardisieren. Betreiber von Anlagen oder Betrieben: • Pflicht: Vor Aufnahme zulassungspflichtiger Tätigkeiten eine behördliche Zulassung, ansonsten gegebenenfalls eine Registrierung sicherstellen. • Pflicht: Allgemeine Hygieneanforderungen, Trennungsvorgaben und Maßnahmen gegen Kreuzkontamination einhalten. • Pflicht: Eigenkontrollen einrichten; bei Verarbeitung, Biogas, Kompost, Mehrkategorienhandhabung oder Heimtierfutter HACCP-basierte Verfahren aufrechterhalten. • Empfehlung: Kritische Prozessparameter wie Temperatur, Druck, Zeit und Partikelgröße fortlaufend überwachen und dokumentieren. Verwender: • Pflicht: Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte nur zu den zugelassenen besonderen Fütterungs-, Forschungs- oder sonstigen Verwendungszwecken einsetzen. • Pflicht: Bedingungen der zuständigen Behörde einhalten, insbesondere zu Lagerung, Nutzung und anschließender sicherer Beseitigung. • Pflicht: Verwendungsverbote, etwa zur Verfütterung bestimmter Materialien an Nutztiere derselben Art oder bei Küchen- und Speiseabfällen, beachten. • Empfehlung: Zweckbindung des Materials intern nachvollziehbar dokumentieren und von anderen Materialströmen trennen. Mitgliedstaaten bzw. zuständige Behörden: • Pflicht: Ein System amtlicher Kontrollen über die gesamte Kette tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte aufrechterhalten. • Pflicht: Ein angemessenes System zur unverzüglichen Sammlung, Kennzeichnung, zum Transport sowie zur Behandlung, Verwendung oder Beseitigung sicherstellen. • Pflicht: Registrierungen und Zulassungen verwalten sowie bei Verstößen Maßnahmen bis zur Aussetzung, zum Entzug oder Verbot von Tätigkeiten ergreifen. • Empfehlung: Ausnahmeregelungen für entlegene Gebiete, Forschung oder besondere Fütterungszwecke risikobasiert und eng überwacht ausgestalten.
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