Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 v. 14. Juni 2006: Vorgängerregelung über die Verbringung von Abfällen; sie wird durch die Verordnung (EU) 2024/1157 aufgehoben und für Übergangsfälle teilweise fortgeführt. • Richtlinie 2008/98/EG v. 19. November 2008: Zentrale übergeordnete Abfallrahmenrichtlinie; auf ihre Begriffsbestimmungen, die Abfallhierarchie, Abfallbewirtschaftungspläne und Genehmigungsanforderungen wird mehrfach Bezug genommen. • Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 sowie die Verbotsänderung von 1995: Internationaler Rahmen für die Kontrolle grenzüberschreitender Verbringungen gefährlicher Abfälle; die Verordnung setzt diese Vorgaben auf Unionsebene um. • OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von für Verwertungsverfahren bestimmten Abfällen: Maßgeblicher Referenzrahmen für Verbringungen zu Verwertungszwecken, insbesondere gegenüber OECD-Staaten. • Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und Verordnung (EU) 2020/1056: Beide Rechtsakte werden durch die Verordnung (EU) 2024/1157 geändert; betroffen sind insbesondere das Recycling bestimmter Schiffe sowie die elektronische Übermittlung von Frachtinformationen.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2024/1157 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung auf Grundlage von Artikel 192 Absatz 1 AEUV und ordnet das Recht der grenzüberschreitenden Abfallverbringung unionsweit neu. Sie hebt die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 auf, ergänzt die allgemeinen Vorschriften des Abfallrechts und setzt insbesondere Vorgaben des Basler Übereinkommens und des OECD-Beschlusses um. Inhaltlich regelt sie Verbote, Notifizierungs- und Zustimmungspflichten, allgemeine Informationspflichten, Rücknahme- und Kostentragungsregeln, elektronische Verfahren, Ausfuhrbeschränkungen sowie Kontroll- und Sanktionsmechanismen. Ziel ist der Schutz von Umwelt und menschlicher Gesundheit sowie die Förderung von Kreislaufwirtschaft, Klimaneutralität und schadstofffreier Bewirtschaftung. • Die Verordnung erfasst Verbringungen von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten, Einfuhren in die Union, Ausfuhren aus der Union und Durchfuhren durch die Union und richtet sich damit insbesondere an Abfallerzeuger, Notifizierende, Einsammler, Händler, Makler, Transporteure, Empfänger, Behandlungsanlagen, zuständige Behörden und Zollstellen. Je nach Abfallart und Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren gelten entweder ein Verbot, das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung oder allgemeine Informationspflichten. Ausgenommen sind unter anderem bestimmte Schiffsabfälle bis zum Abladen, in Fahrzeugen und Verkehrsmitteln anfallende Abfälle bis zum Abladen, radioaktive Abfälle, bestimmte tierische Nebenprodukte, Abwässer, bestimmte Futtermittelstoffe, Kohlendioxid zur geologischen Speicherung sowie bestimmte Schiffe im Anwendungsbereich der Schiffsrecycling-Verordnung. Für Abfälle aus Einsätzen von Streitkräften oder Hilfsorganisationen sowie für rein innerstaatliche Transporte gelten nur einzelne Sondervorschriften. • In der Praxis ist vor jeder grenzüberschreitenden Verbringung zu klären, ob ein Abfallverbot, eine Notifizierung mit Zustimmung oder nur Informationspflichten gelten. Wirtschaftsbeteiligte müssen je nach Fall Verträge, Sicherheitsleistungen oder Versicherungen, elektronische Begleitunterlagen, Nachweise zur umweltgerechten Bewirtschaftung und Aufbewahrungspflichten erfüllen; bei Ausfuhren kommen Auditpflichten für die empfangende Anlage hinzu. Mitgliedstaaten und Behörden müssen Kontrollen planen, illegale Verbringungen verfolgen und Rücknahmen oder alternative Bewirtschaftung absichern.
Stand: 20.10.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Notifizierender: • Pflicht1: Vor notifizierungspflichtigen Verbringungen eine ordnungsgemäße Notifizierung mit allen erforderlichen Formularen, Informationen und Unterlagen einreichen. • Pflicht2: Vorhalten eines wirksamen Vertrags mit Empfänger und gegebenenfalls Anlagenbetreiber sowie einer Sicherheitsleistung oder entsprechenden Versicherung. • Pflicht3: Bei nicht wie vorgesehen abgeschlossenen oder illegalen Verbringungen Rücknahme oder alternative Verwertung/Beseitigung veranlassen und Änderungen unverzüglich melden. • Empfehlung: Interne Prüfprozesse für Abfalleinstufung, Fristen, Begleitdokumente und Rücknahmerisiken einrichten. Person, die die Verbringung veranlasst: • Pflicht1: Bei Verbringungen nach den allgemeinen Informationspflichten das Dokument nach Anhang VII fristgerecht und vollständig elektronisch bereitstellen. • Pflicht2: Nur an genehmigte oder registrierte Verwertungsanlagen verbringen und einen wirksamen Vertrag mit dem Empfänger vorhalten. • Pflicht3: Bei gescheiterter oder illegaler Verbringung Rücknahme oder alternative Verwertung sicherstellen. • Empfehlung: Vor jeder Verbringung Genehmigungsstatus, Abfallcode und Verwertungsweg dokumentiert prüfen. Abfallerzeuger/Abfallbesitzer: • Pflicht1: Sicherstellen, dass Abfälle während Verbringung und Behandlung ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und umweltgerecht bewirtschaftet werden. • Pflicht2: Bei Einschaltung von Händlern oder Maklern erforderliche Bevollmächtigungen und Mitzeichnungen veranlassen. • Pflicht3: Im Ausfall bestimmter primär Verpflichteter gegebenenfalls Rücknahmeverantwortung übernehmen. • Empfehlung: Verantwortlichkeiten vertraglich eindeutig zuordnen und Abfallcharakterisierung belastbar dokumentieren. Empfänger/Anlage: • Pflicht1: Entgegennahme der Abfälle fristgerecht bestätigen und den Abschluss der Verwertung oder Beseitigung bescheinigen. • Pflicht2: Abfälle entsprechend den Zustimmungen, Auflagen und den Anforderungen an die umweltgerechte Bewirtschaftung behandeln. • Pflicht3: Bei vorläufigen Verfahren auch nachfolgende Behandlungswege und Bescheinigungen absichern. • Empfehlung: Bestands-, Ein- und Ausgangsdaten fortlaufend führen und die Nachweisführung revisionssicher organisieren. Ausführer in Drittstaaten: • Pflicht1: Vor der Ausfuhr nachweisen, dass die empfangende Anlage im Drittstaat die Abfälle umweltgerecht bewirtschaftet. • Pflicht2: Sicherstellen, dass für die Anlage ein unabhängiger Audit vorliegt und die Kriterien für die Behandlung erfüllt sind. • Pflicht3: Bei verlässlichen Hinweisen auf Mängel Ad-hoc-Audits veranlassen und Ausfuhren an die betroffene Anlage einstellen. • Empfehlung: Drittlandsanlagen und Auditberichte regelmäßig neu bewerten, insbesondere bei Kunststoffabfällen. Mitgliedstaaten/zuständige Behörden: • Pflicht1: Zuständige Behörden, Anlaufstellen und gegebenenfalls Zollstellen benennen sowie Kontrollpläne für ihr gesamtes Gebiet erstellen. • Pflicht2: Notifizierungen prüfen, über Zustimmungen, Auflagen oder Einwände entscheiden und illegale Verbringungen verfolgen. • Pflicht3: Sanktionen vorsehen, Zusammenarbeit national und unionsweit organisieren und Berichtspflichten erfüllen. • Empfehlung: Risikobasierte Kontrollen mit Zoll- und Umweltbehörden verzahnen und elektronische Systeme frühzeitig technisch anbinden.