Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) Nr. 952/2013 v. 9. Oktober 2013: Sie ist der Zollkodex der Union und die unmittelbare übergeordnete Rechtsgrundlage; die Durchführungsverordnung konkretisiert zahlreiche seiner Artikel. • Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 v. 28. Juli 2015: Sie ergänzt den Zollkodex inhaltlich; die Durchführungsverordnung verweist vielfach auf ihre Begriffsbestimmungen, Datenanforderungen und materiellen Voraussetzungen. • Durchführungsbeschluss 2014/255/EU v. 29. April 2014: Er enthält das Arbeitsprogramm zum Zollkodex der Union und ist maßgeblich für Inbetriebnahme- und Verbesserungszeitpunkte der elektronischen Systeme. • Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 v. 2. Juli 1993: Sie war das frühere Durchführungsregelwerk zum alten Zollkodex und wird in Übergangs- und Systembezügen ausdrücklich aufgegriffen. • Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 v. 12. Oktober 1992: Sie war der frühere Zollkodex der Gemeinschaften und ist insbesondere für Übergangs- und Neubewertungsregelungen von Bedeutung.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ist eine Verordnung und als Durchführungsrechtsakt der Kommission auf Grundlage von Artikel 291 AEUV sowie der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 rechtlich unmittelbar in allen Mitgliedstaaten verbindlich. Sie konkretisiert die praktische Anwendung des Zollkodex der Union, insbesondere durch Verfahrensregeln, Datenanforderungen, Formate, Fristen und IT-bezogene Abläufe. Systematisch steht sie unterhalb des Zollkodex und neben der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446; sie regelt vor allem das „Wie“ der Durchführung. Inhaltlich umfasst sie u. a. EORI, AEO, verbindliche Auskünfte, Zollwert, Sicherheitsleistungen, Versand, Einfuhr- und Ausfuhrförmlichkeiten, Ursprungsnachweise, vorübergehende Verwahrung, besondere Verfahren und zahlreiche Übergangsregelungen. • Der Anwendungsbereich erfasst Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die Kommission, Wirtschaftsbeteiligte, Antragsteller und Inhaber zollrechtlicher Bewilligungen, Beförderer, Vertreter, Bürgen, Lagerhalter, Wiederversender, Postbetreiber, Luft- und Schifffahrtsunternehmen sowie teilweise Behörden und Stellen aus Drittländern. Besonders relevant ist die Verordnung für Akteure, die Zollanmeldungen, summarische Eingangsanmeldungen, Entscheidungen, Sicherheitsleistungen oder Nachweise des zollrechtlichen Status abgeben oder verarbeiten. Für bestimmte Verfahren gelten ausdrückliche Sonderregelungen und Übergangsmechanismen, etwa bei noch nicht betriebsbereiten elektronischen Systemen, bei Reisenden, im Postverkehr, für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte oder für besondere Verkehrsarten wie Luft-, See- und Eisenbahnverkehr. Ausnahmen und Erleichterungen bestehen zudem etwa bei Kleinsendungen, persönlichem Gepäck, bestimmten Nachweisen des Unionswarenstatus, Betriebskontinuität und in Übergangsphasen vor vollständiger IT-Umsetzung. • In der Praxis bedeutet dies, dass zollrechtliche Abläufe in der Union weitgehend standardisiert, datenbasiert und an elektronische Systeme gebunden sind. Unternehmen müssen je nach Rolle Anträge, Anmeldungen, Nachweise, Aufzeichnungen und Sicherheitsleistungen in den vorgegebenen Formaten führen und fristgerecht bereitstellen. Zollbehörden müssen unionsweit abgestimmte Prüf-, Konsultations-, Überwachungs- und Informationsprozesse anwenden. Für die Praxis besonders prägend sind die Verknüpfung von Bewilligungen mit IT-Systemen, die Pflicht zur Nachweisführung und die zahlreichen verfahrensspezifischen Detailanforderungen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Zollbehörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht1: Gemeinsame Datenanforderungen, Formate, Codes und elektronische Systeme für Anträge, Entscheidungen, Anmeldungen und Nachweise anwenden. • Pflicht2: Sicherheits-, Speicher-, Verfügbarkeits-, Konsultations-, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen unionsweit nach den vorgegebenen Verfahren durchführen. • Pflicht3: Registrierungen, Entscheidungen, Risikoinformationen, Kontingentsdaten und Überwachungsdaten fristgerecht austauschen und dokumentieren. • Empfehlung: Interne Verfahren eng an die vorgesehenen IT-Systeme, Fristen und Nachweisregeln anpassen. Europäische Kommission: • Pflicht1: Bestimmte Informationen, etwa zu zuständigen Behörden, Kontingentsverwaltung, Überwachung und Systemschnittstellen, bereitstellen und koordinieren. • Pflicht2: Elektronische Systeme für Entscheidungen, vZTA, EORI, AEO, Kontingente und Überwachung unterstützen oder betreiben. • Pflicht3: Zollbehörden in bestimmten Fällen unterrichten, etwa bei Aussetzung von verbindlichen Auskünften oder bei Überwachungsergebnissen. • Empfehlung: Einheitliche Vorgaben und Systempflege so ausgestalten, dass ein unionsweit konsistenter Vollzug gesichert bleibt. Wirtschaftsbeteiligte/Anmelder/Antragsteller: • Pflicht1: Erforderliche Anträge, Erklärungen, Zollanmeldungen, Nachweise und ergänzende Informationen vollständig, fristgerecht und in den vorgegebenen Formaten bereitstellen. • Pflicht2: Aufzeichnungen, Unterlagen und Nachweise – etwa zu Ursprung, Zollwert, AEO, REX, Rückwaren oder Bananenwiegenachweisen – bereithalten und aufbewahren. • Pflicht3: Bei Nutzung von Bewilligungen oder Vereinfachungen die jeweiligen Verfahrensbedingungen, Mitteilungspflichten und Überwachungsvorgaben einhalten. • Empfehlung: Prozesse, Buchführung und Zoll-Compliance so organisieren, dass Referenznummern, Fristen und Nachweisketten jederzeit nachvollziehbar sind. Beförderer/Postbetreiber/Wiederversender/Lagerhalter: • Pflicht1: Je nach Rolle Gestellung, Mitteilungen, Eingangsdaten, Transportinformationen oder Ersatznachweise ordnungsgemäß übermitteln. • Pflicht2: Ereignisse, Umleitungen, Unregelmäßigkeiten, Lagerbewegungen und Sendungsdaten entsprechend den Verfahrensvorgaben melden. • Pflicht3: Bei Versand-, Post-, Luft- oder Seeverkehren die verfahrensbezogenen Begleit- und Kontrollvorgaben beachten. • Empfehlung: Schnittstellen zu Zollsystemen und internen Transport- oder Lagersystemen frühzeitig harmonisieren. Bürgen: • Pflicht1: Verpflichtungserklärungen in der vorgeschriebenen Form abgeben, soweit Sicherheitsleistungen über Bürgschaften gestellt werden. • Pflicht2: Bei Inanspruchnahme gesicherte Beträge nach den vorgegebenen Verfahren leisten. • Pflicht3: Rücknahme oder Änderungen von Verpflichtungserklärungen ordnungsgemäß anzeigen. • Empfehlung: Bürgschaftsmanagement eng mit den verwendeten Referenzbeträgen und Versandverfahren abstimmen.