VO (EU) 2025/2210 In Kraft
EU Verordnungen (Regulations)

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2210 der Kommission vom 31. Oktober 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Waren und Veredelungserzeugnisse, die auf den Festlandsockel oder in die ausschließliche Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats verbracht werden

Metadata

Untertitel: C/2025/7088
Dokumentdatum: 31.10.2025
Veröffentlichungsdatum: 03.11.2025
In Krafttreten Datum: 23.11.2025
Gültig Bis Datum: 31.12.9999

Zusätzliche Angaben

AI Generated
Typ: Verordnung
Geltungsbereich: EU
Rechtsaspekt: Energie

Versionsverlauf

2025

Version 31.10.2025

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Beziehungen zu anderen Dokumenten

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• Verordnung (EU) 2023/956 v. 10. Mai 2023: Sie ist die übergeordnete CBAM-Grundverordnung und bildet die unmittelbare Ermächtigungsgrundlage; die Durchführungsverordnung 2025/2210 konkretisiert insbesondere Artikel 2 Absatz 2 sowie die Einführer- und Erklärungspflichten für Verbringungen auf Festlandsockel und ausschließliche Wirtschaftszone. • Verordnung (EU) Nr. 952/2013 v. 9. Oktober 2013: Der Zollkodex der Union regelt die zollrechtlichen Grundlagen für Wiederausfuhranmeldung, Wiederausfuhrmitteilung, summarische Ausgangsanmeldung, aktive Veredelung sowie Unterlagenaufbewahrung und Gebühren, auf die die vorliegende Verordnung mehrfach verweist. • Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 v. 28. Juli 2015: Sie ergänzt den Zollkodex der Union und ist insbesondere für die Definition und inhaltliche Einordnung der Abrechnung nach Artikel 175 relevant, die bei Veredelungserzeugnissen zusätzliche CBAM-Angaben enthalten muss. • Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 v. 24. November 2015: Sie enthält die umsetzungsbezogenen Zolldatenanforderungen, insbesondere die in Artikel 8 genannten Datenelemente und Codes für zusätzliche Verweise sowie für die Angabe der CBAM-Kontonummer in der Wiederausfuhranmeldung. • Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 v. 23. Juli 1987: Sie ist für die tarifliche Einreihung über HS-, KN- und TARIC-Codes relevant, die in den Anhängen der Durchführungsverordnung für die Erklärung zum Erhalt ausdrücklich als Datenelemente vorgesehen sind.

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