Durchführungsverordnung (EU) 2025/2210 der Kommission vom 31. Oktober 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Waren und Veredelungserzeugnisse, die auf den Festlandsockel oder in die ausschließliche Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats verbracht werden
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2023/956 v. 10. Mai 2023: Sie ist die übergeordnete CBAM-Grundverordnung und bildet die unmittelbare Ermächtigungsgrundlage; die Durchführungsverordnung 2025/2210 konkretisiert insbesondere Artikel 2 Absatz 2 sowie die Einführer- und Erklärungspflichten für Verbringungen auf Festlandsockel und ausschließliche Wirtschaftszone. • Verordnung (EU) Nr. 952/2013 v. 9. Oktober 2013: Der Zollkodex der Union regelt die zollrechtlichen Grundlagen für Wiederausfuhranmeldung, Wiederausfuhrmitteilung, summarische Ausgangsanmeldung, aktive Veredelung sowie Unterlagenaufbewahrung und Gebühren, auf die die vorliegende Verordnung mehrfach verweist. • Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 v. 28. Juli 2015: Sie ergänzt den Zollkodex der Union und ist insbesondere für die Definition und inhaltliche Einordnung der Abrechnung nach Artikel 175 relevant, die bei Veredelungserzeugnissen zusätzliche CBAM-Angaben enthalten muss. • Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 v. 24. November 2015: Sie enthält die umsetzungsbezogenen Zolldatenanforderungen, insbesondere die in Artikel 8 genannten Datenelemente und Codes für zusätzliche Verweise sowie für die Angabe der CBAM-Kontonummer in der Wiederausfuhranmeldung. • Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 v. 23. Juli 1987: Sie ist für die tarifliche Einreihung über HS-, KN- und TARIC-Codes relevant, die in den Anhängen der Durchführungsverordnung für die Erklärung zum Erhalt ausdrücklich als Datenelemente vorgesehen sind.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2210 ist eine unmittelbar geltende Verordnung der Kommission und konkretisiert Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/956 zum CO2-Grenzausgleichssystem. Sie ordnet systematisch einen besonderen Sachverhalt an der Schnittstelle von CBAM- und Zollrecht ein, nämlich das Verbringen bestimmter Waren und Veredelungserzeugnisse auf den Festlandsockel oder in die ausschließliche Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats. Inhaltlich bestimmt sie insbesondere, wer in diesen Fällen als Einführer gilt, wann Erhalt oder Wiederausfuhr als Einfuhr zu behandeln sind, welche Erklärungen und Datenelemente zu übermitteln sind und welche Kontrollbefugnisse den Zollbehörden zustehen. Zudem verweist sie für Unterlagenaufbewahrung und Gebühren auf die Regelungen des Zollkodex der Union. • Der Anwendungsbereich erfasst CBAM-relevante Waren des Anhangs I der Verordnung (EU) 2023/956 mit Ursprung in einem Drittland sowie daraus in aktiver Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse, sofern sie auf künstliche Inseln, feste oder schwimmende Strukturen oder andere Strukturen auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines an das Zollgebiet der Union angrenzenden Mitgliedstaats verbracht werden. Relevante Akteure sind insbesondere Empfänger mit Lizenz oder Zulassung für die geschäftliche Tätigkeit in diesem Gebiet, Personen, die Wiederausfuhranmeldungen für Veredelungserzeugnisse abgeben oder in deren Namen sie abgegeben werden, indirekte Zollvertreter als zugelassene CBAM-Anmelder sowie die zuständigen Zollbehörden. Für Waren gilt grundsätzlich der Empfänger als Einführer; für Veredelungserzeugnisse aus aktiver Veredelung ist es regelmäßig die wiederausfuhranmeldende Person oder die vertretene Person. Eine praktische Ausnahme enthält Artikel 4 Absatz 4, wonach die Zollbehörde anstelle der elektronischen Übermittlung auch Papierform oder E-Mail für die Erklärung zum Erhalt zulassen kann. • In der Praxis bedeutet dies, dass Lieferungen von CBAM-Waren auf Offshore-Anlagen zoll- und CBAM-rechtlich nicht folgenlos wie rein interne Verbringungen behandelt werden. Unternehmen müssen Zuständigkeiten vorab eindeutig festlegen, insbesondere wer als Einführer gilt, welche CBAM-Kontonummer zu verwenden ist und welche Angaben zu Ursprung, Warenklassifizierung, Ort des Erhalts und Zielgebiet dokumentiert werden. Für Empfänger ist besonders wichtig, den Erhalt binnen 30 Tagen gegenüber der zuständigen Zollbehörde zu melden; bei Veredelungserzeugnissen müssen die Angaben bereits in Wiederausfuhranmeldung und gegebenenfalls Abrechnung konsistent hinterlegt sein. Die Verordnung erhöht damit die Dokumentations- und Abstimmungspflichten zwischen Offshore-Betreibern, Zollbeteiligten und CBAM-Anmeldern erheblich.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Empfänger: • Pflicht: Als Einführer für die Zwecke der Verordnung (EU) 2023/956 auftreten, wenn CBAM-Waren auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone empfangen werden. • Pflicht: Den Erhalt der Waren unverzüglich und spätestens binnen 30 Tagen nach Erhalt mittels Erklärung zum Erhalt bei der zuständigen Zollbehörde melden. • Pflicht: In der Erklärung zum Erhalt die vorgeschriebenen Datenelemente und Unterlagen beifügen, insbesondere Angaben zu Identität, Ort des Erhalts, CBAM-Kontonummer, Waren, Ursprung, Mitgliedstaat und gegebenenfalls Rechnung. • Empfehlung: Prozesse zur fristgerechten Erfassung von Erhaltsdatum, GNSS-Koordinaten, Strukturidentifikation und Warenklassifizierung vor Ankunft der Ware festlegen. Person, die die Wiederausfuhranmeldung für Veredelungserzeugnisse abgibt oder in deren Namen sie abgegeben wird: • Pflicht: Als Einführer für CBAM-Zwecke auftreten, wenn Veredelungserzeugnisse aus aktiver Veredelung auf den Festlandsockel oder in die ausschließliche Wirtschaftszone verbracht werden. • Pflicht: In der Wiederausfuhranmeldung Angaben zum Festlandsockel oder zur ausschließlichen Wirtschaftszone des Mitgliedstaats sowie zum Ursprungsland machen. • Pflicht: Bei Veredelungserzeugnissen die CBAM-Kontonummer in der Wiederausfuhranmeldung angeben; ist dieselbe Person zugleich Inhaber der aktiven Veredelung, sind diese Angaben zusätzlich in der Abrechnung zu machen. • Empfehlung: Abrechnung, Wiederausfuhranmeldung und CBAM-Daten fachlich und zeitlich aufeinander abstimmen, um Abweichungen bei Zollkontrollen zu vermeiden. Indirekter Zollvertreter als zugelassener CBAM-Anmelder: • Pflicht: Soweit einschlägig die eigene CBAM-Kontonummer in der Wiederausfuhranmeldung für Veredelungserzeugnisse angeben. • Pflicht: Die für die Anmeldung erforderlichen Angaben zu Zielgebiet, Ursprung und Identifikation vollständig und zutreffend übermitteln. • Pflicht: An Kontrollen mitwirken, soweit Unterlagen oder Daten zu den betroffenen Vorgängen vorliegen. • Empfehlung: Vertretungsverhältnisse und Verantwortungsabgrenzungen gegenüber dem wirtschaftlich Beteiligten eindeutig dokumentieren. Einführer im Sinne der Artikel 2 und 5: • Pflicht: Der jährlichen CBAM-Erklärung eine Kopie der Erklärung zum Erhalt beifügen, soweit es sich um Waren handelt. • Pflicht: Der CBAM-Erklärung bei Veredelungserzeugnissen eine Kopie der Abrechnung beifügen, wenn die vorlegende Person zugleich die wiederausfuhranmeldende Person oder die vertretene Person ist. • Pflicht: Unterlagen und sonstige Informationen nach den sinngemäß anwendbaren zollrechtlichen Vorgaben aufbewahren. • Empfehlung: Eine revisionssichere Dokumentation für CBAM- und Zollzwecke einrichten, damit Erklärungen, Nachweise und Referenznummern einheitlich verfügbar sind. Zollbehörden des zuständigen Mitgliedstaats: • Pflicht: Die Erklärung zum Erhalt entgegennehmen, die Gültigkeit der CBAM-Kontonummer prüfen, die Erklärung registrieren und den Eingang bestätigen. • Pflicht: Kontrollen durch Beschau, Probenahme sowie Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit, Echtheit, Gültigkeit und Buchführung durchführen können. • Pflicht: Bei Zulassung nicht-elektronischer Übermittlungswege festlegen, welche Formate akzeptiert werden, und diese Entscheidung öffentlich zugänglich machen. • Empfehlung: Einheitliche Verwaltungsverfahren für Offshore-Fälle schaffen, damit Fristen, Datenfelder und Kontrollanforderungen konsistent angewandt werden.