Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung)
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 450/2008 v. 23. April 2008: Sie wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 aufgehoben und inhaltlich als modernisierter Vorgänger des Zollkodex der Union neu gefasst. • Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 v. 12. Oktober 1992: Der frühere Zollkodex der Gemeinschaften wurde mit Anwendung der neuen Verordnung aufgehoben; die neue Regelung ersetzt damit die frühere Grundordnung des Zollrechts. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere Art. 33, 114, 207 sowie 290 und 291: Der AEUV bildet die primärrechtliche Grundlage des Zollkodex und bestimmt zugleich den Rahmen für delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte. • Verordnung (EU) Nr. 182/2011 v. 16. Februar 2011: Sie regelt die Kontrolle der Wahrnehmung von Durchführungsbefugnissen durch die Kommission und ist für die Ausschussverfahren nach dem Zollkodex maßgeblich. • Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 v. 23. Juli 1987: Sie ist für die Kombinierte Nomenklatur und damit für den Gemeinsamen Zolltarif sowie die zolltarifliche Einreihung nach dem Zollkodex zentral.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung und bildet als Zollkodex der Union die zentrale, systembildende Grundverordnung des unionsweiten Zollrechts. Sie regelt einheitlich die allgemeinen Vorschriften und Verfahren für Waren, die in das oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, und ordnet zugleich die Befugnisverteilung zwischen Gesetzgeber, Kommission und Mitgliedstaaten durch delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte. Inhaltlich erfasst sie insbesondere Zollgebiet und Begriffsbestimmungen, Rechte und Pflichten der Beteiligten, Entscheidungen und Rechtsbehelfe, Risikomanagement und Kontrollen, Zollschuld und Sicherheitsleistung, Einfuhr- und Ausfuhrformalitäten, Zollanmeldungen, Überlassung, besondere Verfahren wie Versand, Lagerung, Verwendung und Veredelung sowie den Ausbau elektronischer Systeme. Die materiellen Vorschriften gelten überwiegend seit dem 1. Juni 2016, einzelne Ermächtigungs- und Verfahrensvorschriften bereits seit dem 30. Oktober 2013. • Der Anwendungsbereich erfasst Zollbehörden der Mitgliedstaaten, Wirtschaftsbeteiligte, Zollvertreter, Anmelder, Beförderer, Inhaber von Entscheidungen und sonstige unmittelbar oder mittelbar an Zollformalitäten oder Zollkontrollen beteiligte Personen. Die Verordnung gilt grundsätzlich für alle Warenbewegungen in das und aus dem Zollgebiet der Union sowie für bestimmte Handelskonstellationen mit Unionswaren zwischen besonderen Teilen des Zollgebiets; zudem sind Regelungen für Verwahrungslager, Freizonen, zugelassene Wirtschaftsbeteiligte und besondere Verfahren vorgesehen. Für nicht im Zollgebiet ansässige Personen bestehen teils besondere Anforderungen, etwa bei Registrierung, Vertretung oder Antragstellung, während in bestimmten Fällen Ausnahmen von elektronischer Datenverarbeitung, Sicherheitsleistungen, summarischen Anmeldungen oder Ansässigkeitserfordernissen zugelassen werden. Auch für Unionswaren, vorübergehende Verwahrung, Rückwaren, Seefischerei, Endverwendung und den Reiseverkehr enthält die Verordnung spezielle oder erleichternde Sonderregelungen. • In der Praxis bedeutet dies, dass grenzüberschreitende Warenbewegungen in der Union nach einem einheitlichen, stark formalisierten und weitgehend elektronischen Regelwerk abzuwickeln sind. Unternehmen müssen Registrierungs-, Anmelde-, Nachweis-, Aufbewahrungs- und Mitwirkungspflichten erfüllen, während Zollbehörden risikobasiert kontrollieren, Entscheidungen treffen und Zollschulden festsetzen. Zugleich eröffnet der Kodex erhebliche Vereinfachungen, etwa über Zollvertretung, vereinfachte Anmeldungen, zentrale Zollabwicklung, Anschreibung in der Buchführung oder den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten. Fehler bei Angaben, Fristen oder Verfahrensbedingungen können jedoch zu Zollschuld, Sanktionen, Widerruf von Bewilligungen oder nachträglichen Kontrollen führen.
Stand: 26.05.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Zollbehörden: • Pflicht: Den internationalen Handel der Union zu überwachen und Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen, zur Bekämpfung unlauteren und illegalen Handels sowie zur Sicherheit der Lieferkette zu treffen. • Pflicht: Entscheidungen über Anträge, Bewilligungen, verbindliche Auskünfte, Kontrollen, Überlassung und Zollschulden nach den unionsweit einheitlichen Verfahrensregeln zu treffen. • Pflicht: Risikomanagement, Zollkontrollen, nachträgliche Kontrollen und die Überwachung von Verfahren, Sicherheitsleistungen und Bewilligungen durchzuführen. • Empfehlung: Elektronische Systeme, risikobasierten Informationsaustausch und koordinierte Kontrollen mit anderen Behörden organisatorisch eng zu verzahnen. Wirtschaftsbeteiligte: • Pflicht: Sich in den vorgesehenen Fällen registrieren zu lassen und den Informationsaustausch grundsätzlich mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung vorzunehmen. • Pflicht: Zollanmeldungen, Mitteilungen und Anträge richtig, vollständig und fristgerecht abzugeben sowie die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten. • Pflicht: Pflichten aus dem jeweils gewählten Zollverfahren, aus Bewilligungen und aus der Aufbewahrung von Unterlagen und Informationen einzuhalten. • Empfehlung: Vereinfachungen wie zugelassener Wirtschaftsbeteiligter, vereinfachte Anmeldung oder zentrale Zollabwicklung nur bei belastbarer Compliance und Dokumentation zu nutzen. Zollvertreter: • Pflicht: Im Verkehr mit den Zollbehörden offenzulegen, dass Vertretung erfolgt und ob direkte oder indirekte Vertretung vorliegt. • Pflicht: Auf Verlangen die Vertretungsmacht nachzuweisen und bei regelmäßiger Tätigkeit jederzeit nachweisbereit zu sein. • Pflicht: Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Angaben mitzustehen, wenn Anmeldungen oder Informationen als Vertreter abgegeben werden. • Empfehlung: Vertretungsverhältnisse, Zuständigkeitsgrenzen und Nachweisdokumente fortlaufend aktuell zu dokumentieren. Anmelder/Inhaber des Verfahrens: • Pflicht: Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, die Echtheit und Gültigkeit der Unterlagen und die Einhaltung der Verfahrenspflichten einzustehen. • Pflicht: Waren zu gestellen, erforderliche Nachweise zu erbringen und Waren fristgerecht in ein Zollverfahren zu überführen oder wiederauszuführen. • Pflicht: Sicherheitsleistungen zu leisten, soweit dies vorgeschrieben ist, und Bedingungen von Bewilligungen oder besonderen Verfahren einzuhalten. • Empfehlung: Fristenmanagement, Ursprung, Zollwert, Tarifierung und Verfahrensbeendigung revisionssicher zu steuern. Beförderer: • Pflicht: In den vorgesehenen Fällen summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldungen sowie Meldungen der Ankunft abzugeben. • Pflicht: Waren unverzüglich zu der bezeichneten Zollstelle oder dem zugelassenen Ort zu befördern und bei Ankunft oder Ausgang gestellen zu lassen. • Pflicht: Bei Versand oder Ausgang die Waren fristgerecht, unverändert und unter Beachtung der zollrechtlichen Vorgaben zu transportieren. • Empfehlung: Transport-, Manifest- und Gestellungsdaten eng mit den Angaben des Anmelders und der Zollsysteme abzugleichen. Inhaber von Entscheidungen/Bewilligungen: • Pflicht: Die sich aus der Entscheidung oder Bewilligung ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen. • Pflicht: Die Zollbehörden unverzüglich über Ereignisse zu unterrichten, die die Aufrechterhaltung oder den Inhalt der Entscheidung beeinflussen können. • Pflicht: Die fortlaufende Überwachung durch die Zollbehörden zu dulden und die maßgeblichen Voraussetzungen dauerhaft einzuhalten. • Empfehlung: Änderungen in Organisation, Prozessen oder Lieferketten frühzeitig auf Auswirkungen auf bestehende Bewilligungen prüfen.