Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Art. 207: Rechtsgrundlage der Verordnung; verortet den Rechtsakt in der gemeinsamen Handelspolitik der Union. • OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten, 2. Ausgabe 2013: Zentrale inhaltliche Referenz für Managementsystem, Risikomanagement, Prüfungen und Musterstrategie der Lieferkette. • Verordnung (EU) Nr. 952/2013 v. 9. Oktober 2013: Zollkodex der Union; maßgeblich für die Bestimmung des Unionseinführers und die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. • Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 v. 28. Juli 2015: Ergänzt den Zollkodex der Union und präzisiert die Datenelemente zur Bestimmung der anmeldenden oder vertretenen Person. • Verordnung (EU) Nr. 182/2011 v. 16. Februar 2011: Regelt das Ausschussverfahren für die Durchführungsrechtsakte der Kommission, insbesondere bei Anerkennung von Systemen und der Liste verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2017/821 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik mit Bezügen zur Entwicklungszusammenarbeit. Sie schafft ein unionsweites System zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für bestimmte Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten. Inhaltlich regelt sie insbesondere Anforderungen an Managementsysteme, Risikomanagement, Prüfungen durch unabhängige Dritte, Offenlegung sowie behördliche Kontrollen und Berichterstattung. Die materiellen Pflichten der Einführer gelten im Kern seit dem 1. Januar 2021; die Verordnung ist in allen Mitgliedstaaten verbindlich und gilt unmittelbar. • Der Anwendungsbereich erfasst Unionseinführer der in Anhang I aufgeführten Minerale und Metalle, soweit die jeweiligen jährlichen Einfuhrmengen die festgelegten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten. Relevante Akteure sind insbesondere Unionseinführer, Hütten und Raffinerien, Systembetreiber anerkannter Sorgfaltspflichtsysteme, zuständige Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Europäische Kommission; mittelbar sind auch nachgelagerte Abnehmer betroffen, weil Informationen entlang der Lieferkette weiterzugeben sind. Ausgenommen sind Einführer unterhalb der Mengenschwellen, recycelte Metalle mit Ausnahme der besonderen Offenlegung nach Artikel 7 Absatz 4 sowie Bestände, die nachweisbar vor dem 1. Februar 2013 in ihrer aktuellen Form angelegt wurden. Die Verordnung gilt zudem auch für Nebenprodukte, sofern sie unter die Begriffsbestimmung fallen und in Anhang I erfasst sind. • In der Praxis bedeutet dies, dass betroffene Einführer belastbare Lieferkettenprozesse einrichten, Herkunfts- und Lieferantendaten dokumentieren, Risiken anhand der OECD-orientierten Maßstäbe bewerten, gegebenenfalls Minderungsmaßnahmen umsetzen und ihre Verfahren prüfen sowie jährlich offenlegen müssen. Unternehmen können anerkannte Systeme und gelistete verantwortungsvolle Hütten oder Raffinerien nutzen, bleiben aber selbst für die Einhaltung verantwortlich. Behörden kontrollieren risikobasiert und können bei Verstößen Abhilfemaßnahmen verlangen; die konkrete Sanktionsausgestaltung obliegt den Mitgliedstaaten.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Unionseinführer von Mineralen und Metallen: • Pflicht 1: Eine Lieferkettenpolitik für möglicherweise aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammende Minerale oder Metalle festlegen, intern verankern und gegenüber Lieferanten sowie öffentlich kommunizieren. • Pflicht 2: Ein Management- und Rückverfolgbarkeitssystem mit belastbaren Unterlagen, Beschwerdemechanismus und mindestens fünfjähriger Dokumentation aufbauen. • Pflicht 3: Jährlich öffentlich über Sorgfaltspflichtstrategie und -verfahren berichten sowie zuständigen Behörden Prüfberichte oder Konformitätsnachweise bereitstellen. • Empfehlung: Anerkannte Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht und gelistete verantwortungsvolle Hütten und Raffinerien systematisch in die Beschaffungsorganisation integrieren. Unionseinführer von Mineralen: • Pflicht 1: Lieferkettenrisiken anhand der erhobenen Herkunfts- und Lieferketteninformationen ermitteln und bewerten. • Pflicht 2: Einen Risikomanagementplan mit messbaren Maßnahmen zur Risikominderung umsetzen, überwachen und fortschreiben. • Pflicht 3: Bei fortgesetztem oder vorübergehend ausgesetztem Handel Lieferanten und betroffene Interessenträger in die Strategie zur Risikominderung einbeziehen. • Empfehlung: Eskalationspfade für Fortsetzung, Aussetzung oder Beendigung von Lieferbeziehungen vorab verbindlich festlegen. Unionseinführer von Metallen: • Pflicht 1: Risiken vorrangig auf Grundlage von Prüfberichten der Hütten und Raffinerien und deren Verfahren zur Sorgfaltspflicht bewerten. • Pflicht 2: Wenn solche Prüfberichte nicht vorliegen, ein eigenes Risikomanagementsystem anwenden und eine Prüfung durch einen unabhängigen Dritten veranlassen. • Pflicht 3: Erkenntnisse an das gehobene Management berichten und Maßnahmen zur Verhinderung oder Milderung schädlicher Auswirkungen umsetzen. • Empfehlung: Beschaffungsquellen bevorzugt auf von der Kommission gelistete verantwortungsvolle Hütten und Raffinerien ausrichten. Systembetreiber anerkannter Sorgfaltspflichtsysteme: • Pflicht 1: Für die Anerkennung geeignete Nachweise und Informationen zur Funktionsweise des Systems bei der Kommission einreichen. • Pflicht 2: Änderungen oder Aktualisierungen des anerkannten Systems der Kommission unverzüglich mitteilen. • Pflicht 3: Bei festgestellten Mängeln oder Verstößen fristgerecht Abhilfemaßnahmen ergreifen. • Empfehlung: Verfahren, risikobasierte Gebietsermittlung und Ergebnisse transparent dokumentieren, um die Anerkennung und Belastbarkeit des Systems zu sichern. Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht 1: Geeignete risikobasierte nachträgliche Kontrollen einschließlich Vor-Ort-Kontrollen durchführen. • Pflicht 2: Kontrollaufzeichnungen und Ergebnisse mindestens fünf Jahre aufbewahren. • Pflicht 3: Mängel, Regeln über Verstöße und relevante Informationen mit anderen Behörden, Zollbehörden und der Kommission austauschen. • Empfehlung: Einheitliche Prüfmaßstäbe und Dokumentationsmuster verwenden, um eine kohärente Vollzugspraxis sicherzustellen. Mitgliedstaaten: • Pflicht 1: Eine oder mehrere zuständige Behörden benennen und deren Daten der Kommission mitteilen. • Pflicht 2: Regeln über Verstöße gegen die Verordnung festlegen und Änderungen unverzüglich mitteilen. • Pflicht 3: Der Kommission jährlich über die Anwendung der Verordnung und über behördliche Abhilfemaßnahmen berichten. • Empfehlung: Den Vollzug eng mit Zoll- und Fachbehörden abstimmen, damit relevante Einfuhren und Risikohinweise frühzeitig erfasst werden. Europäische Kommission: • Pflicht 1: Methoden und Kriterien für die Anerkennung von Systemen festlegen sowie über Anerkennung oder Widerruf entscheiden. • Pflicht 2: Eine weltweite Liste verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien sowie ein Register anerkannter Systeme erstellen und aktualisieren. • Pflicht 3: Leitlinien ausarbeiten, Berichte der Mitgliedstaaten auswerten und das Funktionieren sowie die Wirksamkeit der Verordnung regelmäßig überprüfen. • Empfehlung: Die Listen, Leitlinien und Schwellenwerte regelmäßig fortschreiben, um Rechtsklarheit und Wirksamkeit des Unionssystems zu erhalten.