Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859 (Text von Bedeutung für den EWR)
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 50 und Artikel 114: Diese Vorschriften bilden die unionsrechtliche Rechtsgrundlage der Richtlinie zur Angleichung nationaler Regeln im Binnenmarkt. • Richtlinie (EU) 2019/1937 v. 23. Oktober 2019: Sie wird geändert, damit Meldungen über Verstöße gegen die nationalen Umsetzungsmaßnahmen dieser Richtlinie ausdrücklich in den Hinweisgeberschutz einbezogen werden. • Verordnung (EU) 2023/2859 v. 13. Dezember 2023: Sie wird geändert, damit die jährlichen Erklärungen nach dieser Richtlinie über das zentrale europäische Zugangsportal zugänglich gemacht werden können. • Richtlinie 2013/34/EU v. 26. Juni 2013: Sie ist für die Abgrenzung von Unternehmensformen, Konzernbezügen, Umsatzbegriffen und die Verzahnung mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung zentral. • Verordnung (EU) 2017/821, Verordnung (EU) 2023/1542 und Verordnung (EU) 2023/1115: Diese spezielleren unionsrechtlichen Sorgfalts- und Produktregime bleiben bei Überschneidungen maßgeblich und gehen den allgemeinen Pflichten der Richtlinie insoweit vor.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie (EU) 2024/1760 ist eine EU-Richtlinie zur Harmonisierung unternehmerischer Sorgfaltspflichten im Binnenmarkt und bedarf der Umsetzung in nationales Recht; sie richtet sich daher primär an die Mitgliedstaaten, entfaltet aber über die Umsetzungsakte verbindliche Wirkung gegenüber den erfassten Unternehmen. Systematisch verknüpft sie Gesellschaftsrecht, Binnenmarktrecht, Menschenrechts- und Umweltschutzrecht sowie Klimaschutzrecht und ergänzt bestehende unionsrechtliche Spezialregime, wobei speziellere oder weitergehende Unionsvorschriften vorrangig bleiben. Inhaltlich verpflichtet sie erfasste Unternehmen zu einem risikobasierten Verfahren zur Ermittlung, Priorisierung, Verhinderung, Minderung, Behebung und Kommunikation negativer Auswirkungen in der eigenen Geschäftstätigkeit, bei Tochterunternehmen und in der Aktivitätskette. Hinzu treten Vorgaben zu Beschwerdeverfahren, Stakeholder-Einbindung, Aufsicht, Sanktionen, zivilrechtlicher Haftung und zu einem Plan zur Minderung der Folgen des Klimawandels. • Der Anwendungsbereich erfasst große in der EU gegründete Unternehmen sowie bestimmte oberste Muttergesellschaften und Franchise- bzw. Lizenzmodelle ab festgelegten Beschäftigten-, Umsatz- und Lizenzschwellen; zudem werden Unternehmen aus Drittländern erfasst, wenn sie erhebliche Umsätze in der Union erzielen. Erfasst sind auch zahlreiche beaufsichtigte Finanzunternehmen, wobei für sie der nachgelagerte Teil der Aktivitätskette grundsätzlich ausgenommen ist; ausgenommen sind insbesondere AIF und OGAW sowie bestimmte Altersversorgungseinrichtungen. Für Holding-Muttergesellschaften ist eine Befreiung möglich, wenn ein in der Union niedergelassenes Tochterunternehmen die Pflichten wirksam übernimmt; außerdem greift die Richtlinie erst nach zweimaliger Erfüllung der Schwellenwerte in aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren und stufenweise nach Unternehmensgröße. Mittelbar betroffen sind auch Tochterunternehmen, direkte und indirekte Geschäftspartner, KMU in der Aktivitätskette, Bevollmächtigte von Drittlandsunternehmen, Aufsichtsbehörden, Beschwerdeführer, Gewerkschaften und andere Interessenträger. • In der Praxis müssen große Unternehmen belastbare Verfahren schaffen, um Risiken wie Kinderarbeit, Zwangsarbeit, unzureichende Arbeitsbedingungen, Entwaldung, Wasser- oder Luftverschmutzung sowie widerrechtliche Inbesitznahme von Land entlang ihrer Aktivitätsketten systematisch zu erfassen und zu priorisieren. Erforderlich sind insbesondere eine Sorgfaltsstrategie, ein Verhaltenskodex, Präventions- und Korrekturmaßnahmenpläne, Beschwerde- und Meldemechanismen, regelmäßige Wirksamkeitskontrollen sowie gegebenenfalls Abhilfe und ein Klimaplan mit Zielen bis 2030 und in Fünfjahresschritten bis 2050. Vertragsbeziehungen, Beschaffungs- und Vertriebspraxis sowie Dokumentation und Berichterstattung müssen entsprechend angepasst werden; bei schwerwiegenden, nicht beherrschbaren Risiken kann als letztes Mittel auch die Aussetzung oder Beendigung von Geschäftsbeziehungen erforderlich werden.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Unternehmen im Anwendungsbereich: • Pflicht: Eine risikobasierte Sorgfaltspflicht in Unternehmenspolitik und Risikomanagementsysteme integrieren und eine Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht mit Verhaltenskodex ausarbeiten und regelmäßig aktualisieren. • Pflicht: Tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen in eigener Geschäftstätigkeit, bei Tochterunternehmen und in der Aktivitätskette ermitteln, priorisieren, verhindern, mindern, abstellen oder in ihrem Ausmaß minimieren. • Pflicht: Ein Beschwerdeverfahren und einen Meldemechanismus einrichten, die Wirksamkeit der Maßnahmen mindestens jährlich überwachen, Unterlagen mindestens fünf Jahre aufbewahren und öffentlich über die Sorgfaltspflicht berichten. • Empfehlung: Beschaffungs-, Vertrags- und Kontrollprozesse frühzeitig an risikobasierte Präventions- und Korrekturmaßnahmen sowie an den Klimaplan anpassen. Unternehmen im Anwendungsbereich mit Klimapflicht: • Pflicht: Einen Plan zur Minderung der Folgen des Klimawandels annehmen und umsetzen, der Geschäftsmodell und Strategie am Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und an der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C ausrichtet. • Pflicht: Zeitgebundene Klimaziele für 2030 und in Fünfjahresschritten bis 2050 sowie wesentliche Maßnahmen, Investitionen und die Rolle der Leitungsorgane festlegen. • Pflicht: Den Plan mindestens alle zwölf Monate aktualisieren und den Fortschritt bei der Zielerreichung beschreiben. • Empfehlung: Den Klimaplan mit bestehender Nachhaltigkeitsberichterstattung und Investitionsplanung verzahnen. Oberste Muttergesellschaften und benannte Tochterunternehmen: • Pflicht: Bei Inanspruchnahme der Holding-Ausnahme ein in der Union niedergelassenes Tochterunternehmen wirksam zur Pflichterfüllung benennen und mit allen erforderlichen Mitteln, Informationen und Befugnissen ausstatten. • Pflicht: Im Konzern die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten sicherstellen. • Pflicht: Trotz Aufgabenübertragung die gemeinsame Verantwortung für Pflichtverstöße beachten. • Empfehlung: Konzernweite Governance- und Eskalationsstrukturen mit klarer Zuständigkeitsverteilung etablieren. Geschäftspartner: • Pflicht: Soweit vertraglich zugesichert, den Verhaltenskodex sowie Präventions- oder Korrekturmaßnahmenpläne einhalten. • Pflicht: Erforderliche wesentliche Informationen zur Ermittlung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen bereitstellen, soweit keine geschützten Geheimnisse oder Sicherheitsinteressen entgegenstehen. • Pflicht: Gegebenenfalls an Überprüfungen der Einhaltung mitwirken. • Empfehlung: Eigene Nachweis-, Compliance- und Abhilfestrukturen auf Anforderungen großer Auftraggeber ausrichten. KMU als Geschäftspartner: • Pflicht: Erteilte vertragliche Zusicherungen zu Verhaltenskodex und Maßnahmenplänen einhalten. • Pflicht: An vereinbarten Überprüfungen mitwirken; Ergebnisse können bei Kostenbeteiligung auch mit anderen Unternehmen geteilt werden. • Pflicht: Relevante Informationen zu Risiken in der Aktivitätskette bereitstellen, soweit erforderlich. • Empfehlung: Unterstützungsangebote zu Schulungen, Kapazitätsaufbau und Managementsystemen aktiv nutzen. Drittlandsunternehmen und Bevollmächtigte: • Pflicht: Einen in der Union ansässigen oder niedergelassenen Bevollmächtigten benennen und dessen Daten den zuständigen Aufsichtsbehörden mitteilen. • Pflicht: Der Aufsichtsbehörde mitteilen, dass das Unternehmen in den Anwendungsbereich fällt. • Pflicht: Den Bevollmächtigten mit den erforderlichen Befugnissen und Ressourcen für die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden ausstatten. • Empfehlung: Zuständigkeits- und Kommunikationswege innerhalb der EU-Aufsicht frühzeitig festlegen. Mitgliedstaaten und Aufsichtsbehörden: • Pflicht: Die Richtlinie fristgerecht umsetzen, eine oder mehrere unabhängige Aufsichtsbehörden benennen und mit ausreichenden Befugnissen und Ressourcen ausstatten. • Pflicht: Untersuchungen, Anordnungen und Sanktionen einschließlich Zwangsgeldern vorsehen sowie zugängliche Mechanismen für begründete Bedenken schaffen. • Pflicht: Zivilrechtliche Haftungsregeln, Verjährung, Beweisoffenlegung und gerichtliche Rechtsbehelfe sicherstellen. • Empfehlung: Vollzug, Unternehmensunterstützung und Zusammenarbeit im europäischen Aufsichtsnetz eng verzahnen. Beschäftigte, Gewerkschaften, zivilgesellschaftliche Organisationen und sonstige Interessenträger: • Pflicht: Unmittelbare Pflichten werden durch die Richtlinie regelmäßig nicht begründet; sie erhalten insbesondere Beteiligungs-, Beschwerde- und Vertretungsmöglichkeiten. • Pflicht: Bei Beschwerden oder begründeten Bedenken sachbezogene Angaben machen, soweit dies nach nationalem Recht oder Verfahrensanforderungen erforderlich ist. • Pflicht: Bei erteilter Ermächtigung Rechte mutmaßlich Geschädigter im gerichtlichen Verfahren im Rahmen des nationalen Rechts wahrnehmen. • Empfehlung: Die vorgesehenen Beschwerde-, Meldungs- und Beteiligungsmechanismen strukturiert zur Dokumentation und Eskalation von Risiken nutzen.