MITTEILUNG DER KOMMISSION — Leitlinien für die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Erzeugnisse
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2023/1115 v. 31. Mai 2023: Die Leitlinien beziehen sich unmittelbar auf diese übergeordnete und verbindliche Rechtsgrundlage, präzisieren deren Begriffe, Pflichten und Anwendungsfragen und stützen sich insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5. • Verordnung (EU) Nr. 995/2010 v. 20. Oktober 2010: Sie wird durch die Verordnung (EU) 2023/1115 aufgehoben; die Leitlinien erläutern hierzu insbesondere Übergangsregeln für Holz und Holzerzeugnisse. • Verordnung (EU) Nr. 952/2013 v. 9. Oktober 2013: Sie regelt als Zollkodex der Union die maßgeblichen Zollverfahren, auf die die Leitlinien bei den Begriffen Einfuhr, Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, Ausfuhr und Wiederausfuhr Bezug nehmen. • Richtlinie (EU) 2024/1760 v. 13. Juni 2024: Die Leitlinien beschreiben das Zusammenspiel mit den Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen und stellen klar, dass die Verordnung (EU) 2023/1115 als lex specialis Vorrang haben kann. • Richtlinie 2008/98/EG v. 19. November 2008: Auf sie wird zur Definition des Abfallbegriffs verwiesen, um die Ausnahme für Erzeugnisse zu erläutern, die ihren Lebenszyklus abgeschlossen haben und andernfalls als Abfall entsorgt würden.
Text
Anwendungsbereich
Diese Mitteilung der Kommission ist eine rechtlich nicht bindende Leitlinie zur Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Erzeugnisse. Sie ist systematisch als Auslegungshilfe nach Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung einzuordnen und ersetzt, ergänzt oder ändert die verbindlichen Pflichten der Verordnung nicht. Inhaltlich präzisiert sie insbesondere die Begriffe Inverkehrbringen, Bereitstellung auf dem Markt, Ausfuhr, Marktteilnehmer, Sorgfaltspflicht, vernachlässigbares Risiko, Legalität, Anwendungsbereich sowie landwirtschaftliche Nutzung. Zudem erläutert sie anhand von Beispielen die Behandlung zusammengesetzter Erzeugnisse, Verpackungen, Abfälle, Zertifizierungen und die zeitliche Anwendung der Verordnung. • Der Anwendungsbereich der Leitlinien erfasst vor allem Marktteilnehmer, Händler, nachgelagerte Unternehmen, Einführer, Ausführer, zuständige nationale Behörden und Gerichte im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1115. Inhaltlich betreffen die Erläuterungen alle Akteure, die relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder ausführen; für KMU und nicht-KMU gelten teils unterschiedliche Pflichten. Ausnahmen werden insbesondere für private Nutzung, bestimmte Verpackungen, vollständig recycelte oder als Abfall einzustufende Materialien sowie für Erzeugnisse außerhalb des in Anhang I erfassten Warenkreises beschrieben. Ferner werden Sonderregeln für Übergangszeiträume, Holz und Holzerzeugnisse sowie Fallkonstellationen mit vereinfachten Pflichten in der Lieferkette erläutert. • In der Praxis dienen die Leitlinien als maßgebliche Orientierung für die Auslegung der EU-Entwaldungsverordnung, ohne selbst neue Rechtspflichten zu schaffen. Unternehmen müssen ihre Rolle in der Lieferkette genau bestimmen, da davon abhängt, ob vollständige Sorgfaltspflichten, nur Rückverfolgbarkeitsanforderungen oder Erleichterungen gelten. Besonders relevant sind die Konkretisierungen zu Geolokalisierungsdaten, Legalitätsnachweisen, zusammengesetzten Erzeugnissen, Verpackungen und Übergangsfristen. Behörden und Gerichte erhalten zugleich einen Rahmen für eine unionsweit möglichst einheitliche Durchsetzung.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Marktteilnehmer: • Pflicht1: Vor dem Inverkehrbringen oder der Ausfuhr relevanter Erzeugnisse die Sorgfaltspflichtregelung anwenden und nachweisen, dass die Erzeugnisse entwaldungsfrei und rechtmäßig erzeugt sind. • Pflicht2: Die nach Artikel 9 erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten einschließlich Geolokalisierung, Erzeugungszeitraum und Legalitätsnachweisen erheben, prüfen und aufbewahren. • Pflicht3: Eine Sorgfaltserklärung an das Informationssystem übermitteln und die einschlägigen Referenznummern in den maßgeblichen Verfahrenszusammenhängen verwenden. • Empfehlung: Die Lieferkette nach Quellen, Geolokalisierungen und Verarbeitungsstufen strukturiert dokumentieren und die Sorgfaltspflichtregelung mindestens jährlich überprüfen. Nicht-KMU-Händler: • Pflicht1: Vor der Bereitstellung auf dem Markt feststellen, dass die Sorgfaltspflicht in der vorgelagerten Lieferkette ordnungsgemäß erfüllt wurde. • Pflicht2: Eine eigene Sorgfaltserklärung für die Bereitstellung auf dem Markt übermitteln, soweit die Verordnung dies verlangt. • Pflicht3: Die Verantwortung für die Konformität auch bei Verweis auf vorgelagerte Sorgfaltserklärungen weiter tragen. • Empfehlung: Die Prüfung vorgelagerter Systeme anhand dokumentierter Kontrollen, aktueller Verfahren und plausibler Nachweise standardisieren. KMU-Händler: • Pflicht1: Relevante Erzeugnisse nur dann auf dem Markt bereitstellen, wenn die erforderlichen Informationen über Lieferanten, Unternehmenskunden und Referenznummern der Sorgfaltserklärungen vorliegen. • Pflicht2: Die Rückverfolgbarkeitsinformationen aufbewahren. • Pflicht3: Diese Informationen den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung stellen. • Empfehlung: Ein einfaches, fortlaufend gepflegtes Nachweisregister zu Lieferanten, Kunden und Referenznummern führen. Zuständige nationale Behörden: • Pflicht1: Die Verordnung unter Berücksichtigung der in den Leitlinien erläuterten Begriffe und Abgrenzungen durchsetzen. • Pflicht2: Bei Einzelfällen die besonderen Umstände und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. • Pflicht3: Nachweise, Unterlagen und Sorgfaltserklärungen im Rahmen von Kontrollen auf Plausibilität und Vollständigkeit prüfen. • Empfehlung: Einheitliche Prüfkriterien für Rollenbestimmung, Geolokalisierung, Legalität und Ausnahmefälle entwickeln.