Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2006/12/EG v. 5. April 2006 (über Abfälle): wird durch die Richtlinie 2008/98/EG mit Wirkung vom 12. Dezember 2010 aufgehoben. • Richtlinie 91/689/EWG v. 12. Dezember 1991 (über gefährliche Abfälle): wird mit Wirkung vom 12. Dezember 2010 aufgehoben; wesentliche Regelungsinhalte zu gefährlichen Abfällen werden in die Richtlinie 2008/98/EG integriert. • Richtlinie 75/439/EWG v. 16. Juni 1975 (Altölbeseitigung): wird mit Wirkung vom 12. Dezember 2010 aufgehoben; Altölregelungen (z. B. getrennte Sammlung und Behandlung) sind in der Richtlinie 2008/98/EG enthalten. • Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 v. 14. Juni 2006 (Verbringung von Abfällen): wird für die Einordnung und Begrenzung bestimmter Abfallverbringungen ausdrücklich herangezogen. • Richtlinie 1999/31/EG v. 26. April 1999 (Abfalldeponien): wird für die Einordnung längerfristiger Lagerung (z. B. vor Verwertung ab drei Jahren, vor Beseitigung ab einem Jahr) als deponierechtlich relevant erwähnt.
Text
Anwendungsbereich
Rechtsgrundlage ist eine Richtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2008/98/EG) als zentraler Rahmenrechtsakt des europäischen Abfallrechts („Abfallrahmenrichtlinie“) mit EWR-Relevanz; sie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet und verbindlich hinsichtlich der zu erreichenden Ziele, lässt jedoch Form und Mittel der Umsetzung dem nationalen Recht. Systematisch ordnet sie Grundbegriffe, Pflichten, Planungsinstrumente sowie Genehmigungs- und Kontrollmechanismen für die Abfallbewirtschaftung und verankert Leitprinzipien wie Abfallhierarchie und Verursacherprinzip. Sie wurde am 19. November 2008 erlassen, am 22. November 2008 im Amtsblatt veröffentlicht und trat 20 Tage danach (12. Dezember 2008) in Kraft; die Umsetzung hatte bis 12. Dezember 2010 zu erfolgen. Inhaltlich werden u. a. Definitionen (z. B. „Abfall“, „Recycling“, „Beseitigung“), Vorgaben zur getrennten Sammlung, Regeln zu gefährlichen Abfällen, Anforderungen an Genehmigungen/Registrierung, Abfallbewirtschaftungspläne sowie Abfallvermeidungsprogramme und Zielvorgaben bis 2020 festgelegt. • Anwendungsbereich ist grundsätzlich die Bewirtschaftung beweglicher Sachen, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss, einschließlich Sammlung, Transport, Verwertung und Beseitigung sowie Tätigkeiten von Händlern und Maklern. Relevante Akteure sind insbesondere Abfallerzeuger und -besitzer, Sammel- und Transportunternehmen, Betreiber von Behandlungsanlagen, Händler/Makler, Hersteller (im Rahmen erweiterter Herstellerverantwortung) sowie zuständige Behörden für Genehmigung, Registrierung, Inspektion und Sanktionierung. Ausnahmen umfassen u. a. gasförmige Ableitungen, Böden in situ, radioaktive Abfälle, ausgesonderte Sprengstoffe, bestimmte nicht kontaminierte ausgehobene Böden bei gesicherter Verwendung am Aushubort sowie – soweit anderweitig unionsrechtlich geregelt – Abwässer, tierische Nebenprodukte (mit benannten Ausnahmen) und Abfälle der mineralgewinnenden Industrie; zudem sind bestimmte nicht gefährliche umgelagerte Sedimente ausgenommen. Für nicht gewerbsmäßige Abfallsammelsysteme kann eine Nichtregistrierung vorgesehen sein, und für einzelne Tätigkeiten sind Ausnahmen von der Genehmigungspflicht unter allgemeinen Vorschriften möglich. • In der Praxis bedeutet dies, dass Abfälle nach der Abfallhierarchie zu steuern sind, getrennte Sammlung (mindestens Papier, Metall, Kunststoffe, Glas) seit 2015 zu etablieren war und Mitgliedstaaten Programme zur Abfallvermeidung (spätestens bis 12. Dezember 2013) sowie Pläne zur Abfallbewirtschaftung aufstellen müssen. Unternehmen benötigen je nach Tätigkeit Genehmigungen oder Registrierung, gefährliche Abfälle unterliegen Rückverfolgbarkeit, Vermischungsverbot und Kennzeichnung, und Kosten sind nach dem Verursacherprinzip zuzuordnen. Zugleich werden durch „Nebenprodukt“- und „Ende der Abfalleigenschaft“-Regeln Abgrenzungen geschaffen, die für die Einstufung von Stoffströmen und die Verwertungswege maßgeblich sind.
Stand: 20.03.2026