Durchführungsbeschluss (EU) 2022/162 der Kommission vom 4. Februar 2022 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Berechnung und Überprüfung der Verminderung des Verbrauchs an bestimmten Einwegkunststoffartikeln und der von den Mitgliedstaaten zur Verbrauchsminderung ergriffenen Maßnahmen sowie der Berichterstattung darüber (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie (EU) 2019/904 vom 5. Juni 2019: Übergeordnete Rechtsgrundlage zur Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt; der Durchführungsbeschluss konkretisiert insbesondere Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 4 zur Verbrauchsminderung und Berichterstattung. • Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008: Übergeordneter abfallrechtlicher Rahmen; auf ihren Artikel 39 wird für den eingesetzten Ausschuss Bezug genommen und sie bildet den systematischen Hintergrund der unionsweiten Abfallpolitik. • Entscheidung 2005/270/EG der Kommission vom 22. März 2005: Referenz für gewichts- und materialbezogene Mess- und Berichtsansätze bei Verpackungen und Verpackungsabfällen; sie dient als methodisches Vorbild für die gewichtsbasierte Erfassung. • Durchführungsbeschluss (EU) 2019/665 vom 17. April 2019: Änderungsrechtsakt zur Entscheidung 2005/270/EG und damit mittelbar relevant für die im Beschluss erwähnten aktualisierten Tabellen- und Datenbankformate. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Primärrechtliche Grundlage für den Erlass des Durchführungsbeschlusses durch die Kommission im Rahmen der Durchführung des sekundären Unionsrechts.
Text
Anwendungsbereich
Der Rechtsakt ist ein Beschluss im Unionsrecht, konkret ein Durchführungsbeschluss der Kommission zur einheitlichen Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904. Er konkretisiert nicht eigenständig neue materielle Verbrauchsminderungsziele, sondern legt die verbindliche Methode für Berechnung, Überprüfung und Berichterstattung zur Verminderung des Verbrauchs bestimmter Einwegkunststoffartikel fest und dient damit der Vollzugs- und Berichtsharmonisierung innerhalb des bestehenden Richtlinienrahmens. Inhaltlich regelt er die Wahl zwischen einer gewichts- oder stückzahlbasierten Berechnung, die zulässige Berücksichtigung grenzüberschreitender Verbringungen, standardisierte Datenformate für die Meldung in Verkehr gebrachter Artikel, die strukturierte Erfassung nationaler Verbrauchsminderungsmaßnahmen und einen Qualitätskontrollbericht. Erfasst sind Einwegkunststoffbecher für Getränke einschließlich Verschlüssen und Deckeln sowie Einwegkunststoffverpackungen für Lebensmittel. • Der Anwendungsbereich richtet sich in erster Linie an die Mitgliedstaaten und deren zuständige Behörden, die Daten berechnen, nationale Maßnahmen beschreiben, Qualitätskontrollberichte erstellen und die Informationen an die Kommission übermitteln müssen. Mittelbar betroffen sind Hersteller, Importeure, Verkäufer, Verbraucher, öffentliche Verwaltungen und betroffene Wirtschaftszweige, weil ihre Aktivitäten und Maßnahmen in den Berichtsformaten als Zielgruppen oder Datenquellen ausdrücklich einbezogen werden. Der Beschluss erfasst nur die in Teil A des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 genannten Einwegkunststoffbecher und Lebensmittelverpackungen, nicht jedoch andere Einwegkunststoffprodukte. Eine Ausnahmeregelung besteht insoweit, als Mitgliedstaaten bei erheblichen Verbringungen innerhalb der Union das Gewicht oder die Anzahl anpassen dürfen und auf begründeten Antrag bestimmte Angaben aus dem Qualitätskontrollbericht von der Veröffentlichung ausgenommen werden können. • In der Praxis bedeutet dies, dass Mitgliedstaaten ein belastbares Datensystem für Einwegkunststoffbecher und Lebensmittelverpackungen aufbauen oder anpassen müssen, um Verbrauchsminderungen nach einheitlichen EU-Formeln nachzuweisen. Behörden müssen festlegen, ob die Messung nach Kunststoffgewicht oder nach Artikelanzahl erfolgt, Datenquellen wie Register, Herstellerangaben, Pfandsysteme oder Erhebungen absichern und Abweichungen methodisch erläutern. Für Unternehmen wirkt der Beschluss vor allem mittelbar, weil ihre Markt- und Maßnahmeninformationen in nationale Meldesysteme, Kontrollverfahren und politische Steuerungsmaßnahmen einfließen.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Die Verminderung des Verbrauchs an Einwegkunststoffartikeln ist auf Grundlage des Gesamtgewichts des Kunststoffs oder der Anzahl der in Verkehr gebrachten Artikel je Kalenderjahr zu berechnen. • Pflicht: Die berechneten Daten zu Einwegkunststoffbechern und Lebensmittelverpackungen sind in den vorgegebenen Formaten an die Kommission zu übermitteln. • Pflicht: Ein Qualitätskontrollbericht mit Angaben zu Datenquellen, Methoden, Prüfverfahren, Genauigkeit und etwaigen Abweichungen ist vorzulegen. • Empfehlung: Elektronische Register, Pfandsystemdaten, Herstellerdaten und Verwaltungsdaten sollten frühzeitig methodisch abgestimmt und zentral zusammengeführt werden. Zuständige Behörden/berichtserstellende Stellen: • Pflicht: Die angewandte Berechnungsmethode, Datenquellen, Schätzverfahren und Kontrollmechanismen sind nachvollziehbar zu dokumentieren. • Pflicht: Bei erheblichen Ein- und Ausfuhren oder sonstigen Verbringungen innerhalb der Union sind zulässige Anpassungen des Gewichts oder der Anzahl fachlich zu begründen. • Pflicht: Gründe für starke jährliche Abweichungen und für beantragte Nichtveröffentlichungen bestimmter Berichtsteile sind darzulegen. • Empfehlung: Zeitreihenprüfungen, Gegenkontrollen und Auditprüfungen sollten standardisiert werden, um Vergleichbarkeit und Belastbarkeit der Meldedaten zu erhöhen. Hersteller, Importeure und Verkäufer: • Pflicht: Soweit nationale Datenerhebungssysteme darauf zurückgreifen, sind belastbare Angaben zu in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikeln bereitzustellen. • Pflicht: Relevante Informationen für Maßnahmen zur Verbrauchsminderung, etwa zu Alternativen, Angebotsmodellen oder Marktbeschränkungen, müssen im regulatorischen Umfeld abbildbar sein. • Pflicht: Bei Einbindung in Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung sind die dort verlangten Daten vollständig und konsistent zu liefern. • Empfehlung: Interne Produkt- und Absatzdaten sollten so strukturiert werden, dass Gewicht, Kunststoffanteil, Stückzahlen und Vertriebswege einschließlich Fernabsatz getrennt auswertbar sind. Öffentliche Verwaltungen und betroffene Wirtschaftszweige: • Pflicht: Soweit nationale Maßnahmen sie erfassen, sind Beiträge zu Wiederverwendungssystemen, Beschaffungsmaßnahmen, Sensibilisierung oder Vereinbarungen umsetzbar zu machen. • Pflicht: Bei Beteiligung an Vereinbarungen nach der Richtlinie sind Zielvorgaben und branchenspezifische Beiträge nachvollziehbar zu dokumentieren. • Empfehlung: Wiederverwendbare Alternativen, Mitbringsysteme und veranstaltungsbezogene Mehrweglösungen sollten frühzeitig in Beschaffungs- und Betriebskonzepte integriert werden.