Verordnung (EU) 2024/1244 es Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen, zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 166/2006 v. 18. Januar 2006: Sie wird durch die Verordnung (EU) 2024/1244 ersetzt; für die Berichterstattung über das Jahr 2026 gilt sie übergangsweise weiter. • Richtlinie 2010/75/EU v. 24. November 2010 über Industrieemissionen: Sie ist die wichtigste fachliche Bezugsnorm für den Anlagenbegriff, Betreiberbegriff, die betroffenen Tätigkeiten, BVT-Bezüge und die Verknüpfung der gemeldeten Anlagendaten. • Richtlinie 2003/4/EG v. 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen: Sie bestimmt die Maßstäbe für den Zugang zu Umweltinformationen und die möglichen Ausnahmen bei vertraulichen Daten. • Richtlinie 2008/98/EG v. 19. November 2008 über Abfälle: Sie ist maßgeblich für die Begriffe Abfall, gefährlicher Abfall, Verwertungs- und Beseitigungsverfahren sowie für die Einordnung von Abfallverbringungen. • Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 v. 18. Dezember 2006 (REACH): Sie ist für die spätere Erweiterung oder Anpassung des Schadstoffanhangs relevant, insbesondere bei Stoffen mit unionsrechtlichen Zulassungs- oder Beschränkungsregelungen.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2024/1244 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung im Umweltrecht und ersetzt ab dem 1. Januar 2028 die Verordnung (EG) Nr. 166/2006; sie stützt sich auf Artikel 192 Absatz 1 AEUV und dient der unionsweit harmonisierten Erhebung, Meldung und Veröffentlichung von Umweltdaten zu Industrieanlagen. Systematisch ist sie eng mit dem Industrieemissionsrecht, dem Umweltinformationsrecht sowie dem unionsrechtlichen Abfall-, Wasser-, Luftqualitäts-, Chemikalien- und Datenschutzrecht verknüpft und setzt zugleich das UN-ECE-Protokoll über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen um. Inhaltlich schafft sie ein Industrieemissionsportal als öffentliche Online-Datenbank und regelt, welche anlagenbezogenen Daten Betreiber jährlich an zuständige Behörden melden müssen, wie Mitgliedstaaten diese an die Kommission weiterleiten und wie Qualität, Vertraulichkeit, öffentliche Zugänglichkeit, Sanktionen sowie spätere Anpassungen der Anhänge organisiert werden. Die Berichtspflichten gelten ab dem Berichtsjahr 2027; für die Berichterstattung über das Jahr 2026 bleibt die frühere Verordnung weiterhin maßgeblich. • Der Anwendungsbereich erfasst Betreiber von Anlagen, in denen die in Anhang I genannten industriellen oder landwirtschaftlichen Tätigkeiten oberhalb der jeweiligen Kapazitätsschwellen ausgeübt werden, darunter insbesondere IED-Anlagen, bestimmte mittelgroße Feuerungsanlagen, Untertage- und Tagebau, kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, futtermittelbasierte Aquakultur, bestimmte Schiffbau- und Abwrackanlagen sowie die industrielle Elektrolyse von Wasser zur Wasserstofferzeugung. Mitgliedstaaten müssen zuständige Behörden benennen, Berichtsformate anwenden, Datenqualität prüfen, Daten an die Kommission übermitteln, den öffentlichen Zugang sicherstellen sowie Sanktionen und Maßnahmen zur Durchsetzung vorsehen; die Kommission richtet das Portal ein, veröffentlicht die Daten und kann Anhänge durch delegierte Rechtsakte anpassen. Ausnahmen und Sonderregelungen bestehen insbesondere für vertrauliche Daten nach Maßgabe des Umweltinformationsrechts, für Fälle unterhalb der Schwellenwerte mit bloßer Erklärung des Unterschreitens sowie für Viehhaltungs- und Aquakulturanlagen, bei denen Mitgliedstaaten bestimmte Freisetzungen im Namen der Betreiber quantifizieren dürfen. Übergangsweise gilt die aufgehobene Vorgängerregelung noch für das Berichtsjahr 2026; zudem erstreckt sich bis zum Erlass eines delegierten Rechtsakts eine besondere Berichtspflicht auch auf Teile von Betriebseinrichtungen, selbst wenn die einzelne Anlage die Voraussetzungen isoliert nicht erfüllt. • In der Praxis bedeutet dies, dass betroffene Anlagen ihre Umweltberichterstattung deutlich strukturierter, anlagenbezogen und jährlich belastbar organisieren müssen. Erfasst werden nicht nur Schadstofffreisetzungen und Abfallverbringungen, sondern auch Ressourcennutzung, Produktionsvolumen und Betriebsstunden als Kontextdaten. Mitgliedstaaten müssen belastbare Prüf- und Meldeprozesse aufbauen, damit die Daten spätestens elf Monate nach dem Berichtsjahr an die Kommission gelangen. Für Öffentlichkeit, Behörden und Marktteilnehmer entsteht damit ein wesentlich transparenteres Vergleichs- und Kontrollinstrument über Umweltleistungen einzelner Anlagen.
Stand: 22.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Betreiber von Anlagen: • Pflicht: Jährliche Übermittlung von Daten über Schadstofffreisetzungen in Luft, Wasser und Boden, sofern die einschlägigen Schwellenwerte überschritten werden. • Pflicht: Meldung von Verbringungen gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle sowie von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen außerhalb des Standorts bei Überschreiten der Schwellenwerte. • Pflicht: Meldung von Daten zur Nutzung von Wasser, Energie und relevanten Rohstoffen sowie von Kontextinformationen wie Produktionsvolumen und Betriebsstunden; Aufzeichnungen sind fünf Jahre verfügbar zu halten. • Empfehlung: Frühzeitig ein belastbares Mess-, Berechnungs- und Dokumentationssystem auf Anlagenebene einrichten, damit Genauigkeit, Vollständigkeit und Nachweisfähigkeit gesichert sind. Mitgliedstaaten bzw. zuständige Behörden: • Pflicht: Benennung zuständiger Behörden und Festlegung der Fristen, bis zu denen Betreiber ihre Daten übermitteln müssen. • Pflicht: Prüfung der Datenqualität insbesondere hinsichtlich Genauigkeit, Vollständigkeit, Kohärenz und Glaubwürdigkeit sowie Anforderung berichtigter Daten bei Mängeln. • Pflicht: Jährliche elektronische Übermittlung aller gemeldeten Daten an die Kommission spätestens elf Monate nach Ende des Berichtsjahres; Sicherstellung von Sanktionen und Durchsetzungsmaßnahmen. • Empfehlung: Einheitliche nationale Prüf- und Meldeverfahren sowie öffentliche Zugangswege aufbauen, um fristgerechte und konsistente Datenflüsse sicherzustellen. Kommission: • Pflicht: Einrichtung und öffentliche Bereitstellung des Industrieemissionsportals sowie Veröffentlichung der gemeldeten Daten in aggregierter und nicht aggregierter Form. • Pflicht: Erlass von Durchführungsrechtsakten zum Berichtsformat und zur Liste relevanter Rohstoffe sowie Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Leitfadens. • Pflicht: Sicherstellung wirksamer Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Weiterentwicklung des Portals und bei Änderungen der Verordnung. • Empfehlung: Die technischen Vorgaben und Leitlinien möglichst frühzeitig und praxisnah ausgestalten, damit Mitgliedstaaten und Betreiber die neuen Berichtspflichten rechtssicher umsetzen können.