Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2010/75/EU vom 24. November 2010: Sie ist die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage für Industrieemissionen; Anlagen nach ihrem Kapitel III oder IV sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/2193 ausgenommen, zudem verweist die Richtlinie für Ausschussverfahren, Genehmigungszusammenhänge und die Bewertung kontinuierlicher Messungen auf sie. • Richtlinie 2001/80/EG vom 23. Oktober 2001: Sie war die frühere Regelung für Großfeuerungsanlagen und wird in den Erwägungsgründen als Vorgängerregelung genannt, die für bestimmte Anlagen übergangsweise bis Ende 2015 weiter galt. • Richtlinie 2008/50/EG vom 21. Mai 2008: Sie ist für Luftqualität und Luftreinhalteplanung maßgeblich; bei Überschreitung von Luftqualitätsgrenzwerten sind strengere Emissionsgrenzwerte für einzelne mittelgroße Feuerungsanlagen zu prüfen. • Richtlinie 2003/4/EG vom 28. Januar 2003: Sie regelt den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und ist für die Veröffentlichung der Registerinformationen und die Informationszugangsrechte bei der Durchführung dieser Richtlinie relevant. • Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vom 16. Februar 2011: Sie bestimmt das Verfahren zur Kontrolle der Durchführungsbefugnisse der Kommission und ist für die technischen Formate der Berichterstattung einschlägig.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie (EU) 2015/2193 ist eine EU-Richtlinie des Umweltrechts auf Grundlage von Artikel 192 Absatz 1 AEUV. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur nationalen Umsetzung und schafft unionsweite Mindestanforderungen für mittelgroße Feuerungsanlagen, insbesondere zu Emissionsgrenzwerten, Überwachung, Registrierung oder Genehmigung sowie behördlicher Kontrolle. Systematisch schließt sie die Regelungslücke zwischen Kleinfeuerungsanlagen und Großfeuerungsanlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU. Inhaltlich zielt sie auf die Begrenzung von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und Staub sowie auf die Überwachung von Kohlenmonoxid ab, um Luftverschmutzung und Risiken für Gesundheit und Umwelt zu verringern. • Der Anwendungsbereich erfasst Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW sowie bestimmte Kombinationen neuer Anlagen; maßgeblich sind insbesondere Betreiber, zuständige Behörden und Mitgliedstaaten. Betreiber müssen Anlagen registrieren oder genehmigen lassen, Emissionen überwachen, Aufzeichnungen führen, Änderungen melden und bei Verstößen Abhilfe schaffen; Behörden führen Register, machen Informationen öffentlich zugänglich und überwachen die Einhaltung. Ausgenommen sind unter anderem Anlagen nach Kapitel III oder IV der Richtlinie 2010/75/EU, bestimmte mobile oder prozessintegrierte Anlagen, Offshore-Gasturbinen und -Motoren, Krematorien, Raffineriefeuerungen und Ablaugekessel der Zellstofferzeugung. Zudem bestehen Sonderregelungen und befristete Ausnahmen etwa für Notfälle, kleine isolierte Netze, Fernwärmeanlagen, bestimmte Biomasseanlagen, Gasverdichterstationen sowie Forschung, Entwicklung und Erprobung. • In der Praxis bedeutet dies, dass mittelgroße Feuerungsanlagen nicht mehr allein nach betrieblicher Zweckmäßigkeit betrieben werden können, sondern in ein formelles Emissions- und Überwachungssystem eingebunden sind. Betreiber müssen je nach Anlagengröße und Bestandsstatus Fristen für Registrierung, Messungen und Einhaltung der Grenzwerte beachten sowie Brennstoffeinsatz, Betriebsstunden und Störungen dokumentieren. Behörden müssen die Anlagenbestände systematisch erfassen, Informationen veröffentlichen und bei Nichteinhaltung bis hin zur Betriebsaussetzung eingreifen. Für Bestandsanlagen entstehen dadurch häufig technische Nachrüstungs-, Organisations- und Nachweispflichten, während Sonderfälle nur unter engen Voraussetzungen entlastet werden.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie erlassen. • Pflicht: Sicherstellen, dass neue und fristgebunden auch bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen nur mit Genehmigung oder Registrierung betrieben werden. • Pflicht: Ein wirksames System zur Überprüfung der Einhaltung einschließlich Durchsetzung und Sanktionen einrichten. • Empfehlung: Allgemein bindende Vorschriften und abgestimmte Vollzugsverfahren so gestalten, dass Doppelarbeit vermieden und eine einheitliche Überwachung erleichtert wird. Zuständige Behörden: • Pflicht: Registrierungen vornehmen oder Genehmigungsverfahren einleiten und ein Register über jede mittelgroße Feuerungsanlage führen. • Pflicht: Registerinformationen im Einklang mit Umweltinformationsrecht öffentlich zugänglich machen. • Pflicht: Bei Nichteinhaltung erforderliche Maßnahmen anordnen und bei erheblicher Verschlechterung der Luftqualität den Betrieb aussetzen. • Empfehlung: Inspektionen möglichst mit anderen unionsrechtlich erforderlichen Kontrollen abstimmen und Sonderregelungen restriktiv anhand der gesetzlichen Voraussetzungen handhaben. Betreiber: • Pflicht: Die zuständige Behörde über Betrieb oder beabsichtigten Betrieb unterrichten und die erforderlichen Angaben für Genehmigung oder Registrierung vorlegen. • Pflicht: Emissionen nach den vorgegebenen Regeln überwachen, Ergebnisse aufzeichnen und die erforderlichen Unterlagen mindestens sechs Jahre aufbewahren. • Pflicht: Fälle der Nichteinhaltung unverzüglich beheben, relevante Änderungen mitteilen und behördliche Inspektionen unterstützen. • Empfehlung: Brennstoffeinsatz, Betriebsstunden und Emissionsminderungseinrichtungen fortlaufend dokumentieren, damit Frist- und Ausnahmetatbestände belastbar nachgewiesen werden können.