Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• UN-ECE-Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister: Die Verordnung dient ausdrücklich der Umsetzung dieses internationalen Protokolls in das Gemeinschaftsrecht. • Richtlinie 2003/4/EG v. 28. Januar 2003: Sie ist für Vertraulichkeit, Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und Rechtsschutz maßgeblich und wird in den Artikeln 11 und 13 der Verordnung unmittelbar herangezogen. • Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 v. 30. Mai 2001: Sie ergänzt den Zugang zu Dokumenten, soweit Gemeinschaftsorgane betroffen sind, und ist für den gerichtlichen Zugang nach Artikel 13 relevant. • Richtlinie 96/61/EG v. 24. September 1996: Sie bildet einen zentralen fachlichen Bezugspunkt für die erfassten industriellen Tätigkeiten; zugleich wird ihr Artikel 15 Absatz 3 durch Artikel 21 geändert. • Entscheidung 2000/479/EG: Mit ihr wurde das frühere Europäische Schadstoffemissionsregister (EPER) geschaffen, an dessen Systematik das PRTR anknüpft und das es inhaltlich erweitert.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung und schafft mit dem Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (PRTR) eine unionsweit einheitliche, öffentlich zugängliche elektronische Datenbasis zu Emissionen und Verbringungen bestimmter Schadstoffe und Abfälle. Systematisch ist sie dem Umweltinformations- und Immissionsschutzrecht zuzuordnen und dient zugleich der Umsetzung des UN-ECE-PRTR-Protokolls sowie der Stärkung der Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten. Sie regelt insbesondere Melde-, Qualitäts- und Veröffentlichungsmechanismen zwischen Betreibern, Mitgliedstaaten, Kommission und Europäischer Umweltagentur. Inhaltlich erfasst sie Freisetzungen in Luft, Wasser und Boden, die Verbringung von Abfällen und schadstoffhaltigem Abwasser außerhalb des Standorts sowie – soweit vorhanden – Informationen aus diffusen Quellen. • Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf Betreiber von Betriebseinrichtungen, in denen Tätigkeiten nach Anhang I ausgeübt und die jeweiligen Kapazitätsschwellen überschritten werden; in einzelnen Fällen gilt wegen des Sternchens kein Kapazitätsschwellenwert. Erfasst sind zudem zuständige Behörden der Mitgliedstaaten, die die Daten entgegennehmen, prüfen, fristgebunden an die Kommission übermitteln und den elektronischen Zugang unterstützen, sowie die Kommission und die Europäische Umweltagentur für Aufbau, Veröffentlichung und Weiterentwicklung des PRTR. Die Öffentlichkeit ist als informationsberechtigter und beteiligungsfähiger Akteur ausdrücklich einbezogen, insbesondere beim Zugang zu Daten und bei der Weiterentwicklung des Registers. Ausnahmen bestehen vor allem insoweit, als Informationen nach den Vorgaben über den Zugang zu Umweltinformationen vertraulich behandelt werden dürfen; außerdem werden diffuse Quellen nur aufgenommen, wenn entsprechende Angaben verfügbar sind. • In der Praxis bedeutet dies, dass große Industrie-, Abfall-, Abwasser-, Energie-, Chemie-, Landwirtschafts- und Lebensmittelanlagen ihre relevanten Jahresdaten zu Schadstofffreisetzungen und Verbringungen systematisch erfassen, methodisch kennzeichnen und an nationale Behörden melden müssen. Behörden prüfen diese Angaben auf Vollständigkeit, Kohärenz und Glaubwürdigkeit und speisen sie in ein unionsweit vergleichbares Register ein. Dadurch werden Umweltinformationen für Öffentlichkeit, Verwaltung und Marktteilnehmer transparenter und standortbezogene Emissionen besser vergleichbar. Zugleich steigt der organisatorische Aufwand für Datenerhebung, Dokumentation und Nachweisführung erheblich.
Stand: 22.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Betreiber von Betriebseinrichtungen: • Pflicht: Jährliche Mitteilung der relevanten Freisetzungen in Luft, Wasser und Boden sowie der Verbringung von Abfällen und schadstoffhaltigem Abwasser außerhalb des Standorts, sofern Tätigkeiten nach Anhang I vorliegen und Schwellenwerte überschritten werden. • Pflicht: Kennzeichnung, ob Daten auf Messung, Berechnung oder Schätzung beruhen, und Angabe der verwendeten Analyse- oder Berechnungsmethoden. • Pflicht: Aufbewahrung der zugrunde liegenden Aufzeichnungen einschließlich Datenerhebungsmethode für fünf Jahre ab Ende des Berichtsjahres. • Empfehlung: Interne Erfassungs- und Qualitätssicherungsprozesse so organisieren, dass versehentliche und nicht routinemäßige Freisetzungen belastbar dokumentiert werden können. Mitgliedstaaten bzw. zuständige Behörden: • Pflicht: Festlegung nationaler Fristen, bis zu denen Betreiber ihre Daten und zugehörigen Informationen übermitteln müssen. • Pflicht: Prüfung der Daten auf Vollständigkeit, Kohärenz und Glaubwürdigkeit. • Pflicht: Elektronische Übermittlung der Daten an die Kommission nach dem vorgegebenen Format und innerhalb der unionsrechtlichen Fristen. • Empfehlung: Einheitliche Prüf- und Meldeverfahren etablieren, um die Vergleichbarkeit der Daten und den Zugang der Öffentlichkeit effektiv zu sichern. Kommission: • Pflicht: Veröffentlichung des Europäischen PRTR im Internet gebührenfrei und innerhalb der festgelegten Fristen. • Pflicht: Koordinierung der Qualitätssicherung und Qualitätsbewertung in Abstimmung mit dem Ausschuss. • Pflicht: Erstellung eines Leitfadens für die Umsetzung des Europäischen PRTR und Berichterstattung über dessen Funktionsweise. • Empfehlung: Leitlinien, Beteiligungsverfahren und technische Strukturen fortlaufend so weiterentwickeln, dass Datenqualität, Nutzbarkeit und Transparenz verbessert werden. Öffentlichkeit: • Pflicht: Keine unmittelbaren materiellen Meldepflichten nach dieser Verordnung. • Empfehlung: Die Beteiligungsrechte bei der Weiterentwicklung des Registers sowie die Informations- und Rechtsschutzmöglichkeiten aktiv zur Umweltkontrolle nutzen.