Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR.)
Metadata
Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Version 20.11.2023
Änderung — Ersetzung — Artikel 5 Absatz 2 Änderung — Ersetzung — Artikel 4 Buchstabe (a) Nummer 2 Änderung — Ersetzung — Artikel 2 Nummer 20 Buchstabe (b) Änderung — Ersetzung — Artikel 2 Nummer 11 Änderung — Ersetzung — Artikel 29 Absatz 2
Link RL (EU) 2023/2413Version 16.05.2023
Konsolidierte Version (Consolidation ID: 2018R1999/20230516) (ELI ID: reg:2018:1999:2023-05-16) (CELEX ID: 02018R1999-20230516)
LinkVersion 16.05.2023
Änderung — Ersetzung — Anhang V Teil 1 nicht nummerierter Absatz 1 Buchstabe (n) Änderung — Ersetzung — Artikel 26 Absatz 3
Link VO (EU) 2023/857Version 11.05.2023
Änderung — Zusatz — Artikel 2 Nummer 63 Änderung — Zusatz — Artikel 9 Nummer 2 Nummer (e) Änderung — Zusatz — Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe (c) Änderung — Ersetzung — Artikel 38 Absatz 4 Änderung — Ersetzung — Artikel 4 Buchstabe (a) Nummer 1 Ziffer (ii) Änderung — Ersetzung — Artikel 38 Absatz 2 Text Änderung — Zusatz — Artikel 37 Absatz 4a Änderung — Zusatz — Artikel 38 Absatz 1a Änderung — Ersetzung — Anhang V Teil 3 Änderung — Zusatz — Artikel 2 Nummer 64
Link VO (EU) 2023/839Version 29.07.2021
Änderung — Ersetzung — Artikel 11 Änderung — Zusatz — Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe (e) Änderung — Zusatz — Anhang I Teil 1 Abschnitt B Nummer 5.5 Änderung — Ersetzung — Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe (c) Änderung — Ersetzung — Anhang I Teil 1 Abschnitt A Nummer 3.1.1 Ziffer (i) Änderung — Ersetzung — Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe (f) Änderung — Ersetzung — Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe (a) Änderung — Ersetzung — Artikel 17 Absatz 4 Änderung — Ersetzung — Artikel 15 Absatz 1 Änderung — Ersetzung — Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe (b) Änderung — Ersetzung — Artikel 45 Änderung — Ersetzung — Anhang IV Buchstabe (c) Ziffer (viii) Änderung — Ersetzung — Artikel 2 Nummer 7 Änderung — Ersetzung — Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe (a)
Link VO (EU) 2021/1119
Version 13.04.2019
Konsolidierte Version (CELEX ID: 02018R1999-20190413) (ELI ID: reg:2018:1999:2019-04-13) (Consolidation ID: 2018R1999/20190413)
LinkVersion 30.03.2019
Änderung — Ersetzung — Artikel 29 Absatz 3 nicht nummerierter Absatz 1 Änderung — Ersetzung — Artikel 6 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz 1
Link Beschluss (EU) 2019/504Version 11.12.2018
Work document date
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Art. 192 Abs. 1 und Art. 194 Abs. 2: Er bildet die primärrechtliche Grundlage der Verordnung und verankert sie im Umwelt- und Energierecht der Union. • Verordnung (EU) Nr. 525/2013 v. 21. Mai 2013: Sie wird durch die Verordnung (EU) 2018/1999 im Wesentlichen aufgehoben und ihre Monitoring- und Berichtslogik in ein erweitertes Governance-System überführt. • Richtlinie (EU) 2018/2001 v. 11. Dezember 2018: Sie ist für die Beiträge der Mitgliedstaaten zu erneuerbaren Energien zentral und wird in der Governance-Verordnung durch Planungs-, Berichts- und Nachsteuerungsmechanismen flankiert. • Richtlinie 2012/27/EU v. 25. Oktober 2012: Sie bildet den zentralen Bezugspunkt für Energieeffizienzbeiträge, Einsparverpflichtungen und Renovierungsstrategien, die in die integrierten Pläne und Berichte einzubetten sind. • Verordnungen (EU) 2018/842 und (EU) 2018/841 v. 30. Mai 2018: Sie konkretisieren die nationalen Emissionsminderungs- und LULUCF-Verpflichtungen, deren Überwachung, Inventarisierung und Compliance durch die Governance-Verordnung verfahrensmäßig abgesichert werden.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2018/1999 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende EU-Verordnung und schafft den verbindlichen Governance-Rahmen für Energieunion und Klimaschutz. Systematisch bündelt sie Planungs-, Berichts-, Überwachungs- und Kooperationspflichten aus dem Energie- und Klimarecht, hebt die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 weitgehend auf und ändert zahlreiche sektorspezifische Rechtsakte. Inhaltlich regelt sie insbesondere integrierte nationale Energie- und Klimapläne, Langfrist-Strategien, Fortschrittsberichte, Treibhausgasinventare sowie die Bewertungs- und Empfehlungskompetenzen der Kommission. Ziel ist die koordinierte Erreichung der Unionsziele in den fünf Dimensionen der Energieunion bei größerer Transparenz, Vergleichbarkeit und Investitionssicherheit. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem die Mitgliedstaaten, die der Kommission Entwürfe und endgültige integrierte nationale Energie- und Klimapläne, Aktualisierungen, Langfrist-Strategien, Fortschrittsberichte sowie Inventardaten übermitteln müssen. Einbezogen sind außerdem die Europäische Kommission mit Bewertungs-, Veröffentlichungs-, Empfehlungs- und Durchführungsaufgaben, nationale Behörden und Inventarsysteme, lokale und regionale Gebietskörperschaften, Sozialpartner, Zivilgesellschaft, Investoren und Öffentlichkeit über Konsultations- und Dialogformate sowie mittelbar Marktakteure in Energie, Gebäuden, Verkehr und Forschung. Der sachliche Anwendungsbereich umfasst die fünf Dimensionen der Energieunion: Versorgungssicherheit, Energiebinnenmarkt, Energieeffizienz, Dekarbonisierung sowie Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit. Ausnahmen und Vorbehalte bestehen insbesondere dort, wo sektorspezifisches Unionsrecht im Bereich Elektrizität und Risikovorsorge Ausnahmen vorsieht; zudem bleiben einzelne Übergangsregelungen der aufgehobenen Verordnung (EU) Nr. 525/2013 für bestimmte Berichtsjahre und den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls anwendbar. • In der Praxis bedeutet die Verordnung, dass Mitgliedstaaten ihre Energie- und Klimapolitik nicht mehr isoliert nach Einzelrechtsakten steuern, sondern in einem einheitlichen, turnusgebundenen Planungs- und Berichtssystem zusammenführen müssen. Erforderlich sind belastbare Datengrundlagen, ressortübergreifende Koordination, öffentliche Konsultationen, regionale Abstimmung und die fortlaufende Nachsteuerung bei Zielabweichungen. Für Unternehmen und Investoren erhöht dies die Transparenz über politische Zielpfade, Infrastrukturvorhaben, Förderlogiken und Berichtspflichten; zugleich wächst der Druck auf staatliche Stellen, unzureichende Fortschritte nachvollziehbar zu begründen und zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Integrierte nationale Energie- und Klimapläne fristgerecht erstellen, aktualisieren, der Kommission übermitteln und öffentlich zugänglich machen. • Pflicht: Langfrist-Strategien, Fortschrittsberichte sowie jährliche und zweijährliche energie- und klimabezogene Berichte einschließlich Treibhausgasinventaren und Projektionen vorlegen. • Pflicht: Öffentlichkeit, Sozialpartner, lokale und regionale Gebietskörperschaften sowie benachbarte Mitgliedstaaten angemessen beteiligen und regionale Zusammenarbeit sicherstellen. • Empfehlung: Ressortübergreifende Governance-Strukturen, belastbare Datenmodelle und frühzeitige Mechanismen zur Schließung von Ziel- und Umsetzungsdefiziten institutionell verankern. Europäische Kommission: • Pflicht: Entwürfe, endgültige Pläne, Aktualisierungen und Fortschrittsberichte bewerten und den Bericht über die Lage der Energieunion erstellen. • Pflicht: Empfehlungen aussprechen, die E-Plattform betreiben und Berichte, Pläne sowie Langfrist-Strategien öffentlich zugänglich machen. • Pflicht: Unionsinventare erstellen, Überprüfungen durchführen und erforderliche Durchführungs- und delegierte Rechtsakte im vorgegebenen Rahmen erlassen. • Empfehlung: Bewertungsmaßstäbe, Datenanforderungen und Nachsteuerungserwartungen möglichst kohärent und frühzeitig kommunizieren. Nationale Inventarbehörden und zuständige Behörden: • Pflicht: Nationale Inventarsysteme einrichten, fortlaufend verbessern und die rechtzeitige Verfügbarkeit, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der Daten sicherstellen. • Pflicht: Zugang zu relevanten Datenquellen sicherstellen und Konsistenzprüfungen etwa mit EU-Emissionshandel, Energiestatistik und Luftschadstoffberichterstattung durchführen. • Pflicht: Politiken, Maßnahmen, Projektionen und methodische Annahmen dokumentieren und veröffentlichen, soweit zulässig. • Empfehlung: Qualitätssicherungs- und Kontrollverfahren standardisieren und digitale Schnittstellen zwischen Statistik, Umwelt- und Energieverwaltung ausbauen.
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