Verordnung (EU) 2024/3012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von dauerhaften CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2021/1119 v. 30. Juni 2021: Das Europäische Klimagesetz bildet den zentralen klimapolitischen Bezugsrahmen; die Verordnung (EU) 2024/3012 dient ausdrücklich der Unterstützung des Ziels der Klimaneutralität bis 2050. • Verordnung (EU) 2018/841 v. 30. Mai 2018: Sie ist die maßgebliche übergeordnete Fachgrundlage für Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) und prägt insbesondere Begriffe, Bilanzgrenzen und die Behandlung von Bodenemissionen und biogenen Kohlenstoffspeichern. • Richtlinie 2003/87/EG v. 13. Oktober 2003: Die ETS-Richtlinie grenzt den Anwendungsbereich ab; für Emissionen im Emissionshandel gilt die Verordnung grundsätzlich nicht, mit einer spezifischen Ausnahme für bestimmte biogene CO2-Abscheidungs- und Speicherfälle. • Richtlinie 2009/31/EG v. 23. April 2009: Diese Rechtsgrundlage ist für geologische CO2-Speicherung zentral und wird durch die Verordnung insbesondere bei Überwachung und Haftung für dauerhafte CO2-Entnahmen aufgegriffen. • Richtlinie (EU) 2018/2001 v. 11. Dezember 2018: Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie ist für Nachhaltigkeits- und Treibhausgaseinsparungskriterien von Biomasse sowie für das Prinzip der Kaskadennutzung von Biomasse wesentlich und wird mehrfach als materieller Referenzrahmen herangezogen.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2024/3012 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende Verordnung auf Grundlage von Art. 192 Abs. 1 AEUV und schafft einen freiwilligen Unionsrahmen für die Zertifizierung von dauerhaften CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung und CO2-Speicherung in Produkten. Systematisch ist sie dem europäischen Klimaschutz- und Umweltrecht zuzuordnen und ergänzt insbesondere das Europäische Klimagesetz sowie den bestehenden Rechtsrahmen zu LULUCF, Emissionshandel und erneuerbaren Energien. Inhaltlich regelt sie Qualitätskriterien für zertifizierungsfähige Tätigkeiten, Anforderungen an Quantifizierung, Zusätzlichkeit, Speicherung, Überwachung, Haftung und Nachhaltigkeit sowie die Prüfung durch unabhängige Zertifizierungsstellen. Hinzu kommen Vorgaben für anerkannte Zertifizierungssysteme, Registerführung, Ausstellung und Nutzung zertifizierter Einheiten sowie Überprüfungs- und Fortentwicklungsmechanismen durch die Kommission. • Der Anwendungsbereich erfasst Betreiber und Betreibergruppen, die in der Union Tätigkeiten zur dauerhaften CO2-Entnahme, zur kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung oder zur CO2-Speicherung in Produkten durchführen, ferner Zertifizierungsstellen, Zertifizierungssysteme, die Kommission und mittelbar die Mitgliedstaaten mit Akkreditierungs-, Überwachungs- und Unterstützungsaufgaben. Einbezogen sind insbesondere Landwirte, sonstige Bewirtschafter terrestrischer oder Küstenumwelten, Waldbesitzer oder -bewirtschafter sowie öffentliche Einrichtungen; für Betreibergruppen sind auch Beratungsleistungen, besonders für Kleinbetriebe, relevant. Ausgenommen sind grundsätzlich Emissionen, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen, außer bei der Abscheidung und Speicherung von CO2-Emissionen aus Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomassekraftstoffen bei Einhaltung der unionsrechtlichen Nachhaltigkeits- und Treibhausgaseinsparungskriterien. Nicht erfasst sind zudem Tätigkeiten ohne CO2-Entnahme oder ohne Verringerung von Bodenemissionen, etwa die bloße Vermeidung von Entwaldung oder Projekte im Bereich erneuerbarer Energien. • In der Praxis bedeutet dies, dass CO2-Entnahme- und Carbon-Farming-Projekte in der EU nur dann als unionsweit anschlussfähig zertifiziert werden können, wenn sie zusätzliche, robust quantifizierte und unabhängig geprüfte Klimawirkungen nachweisen, langfristige Speicherung oder überwachte befristete Bindung absichern und Nachhaltigkeitsanforderungen einhalten. Unternehmen, Landbewirtschafter und Systemanbieter müssen sich dabei auf detaillierte Zertifizierungsmethoden, wiederkehrende Rezertifizierungen, Registereinträge und Mechanismen gegen Doppelzählung, Wiederfreisetzung und Grünfärberei einstellen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Betreiber: • Pflicht1: Nur solche Tätigkeiten durchführen und zur Zertifizierung anmelden, die die Qualitätskriterien zu Quantifizierung, Zusätzlichkeit, Speicherung, Überwachung, Haftung und Nachhaltigkeit erfüllen. • Pflicht2: Tätigkeitsplan, Überwachungsplan sowie alle für Zertifizierungs- und Rezertifizierungsprüfungen erforderlichen Daten und Unterlagen bereitstellen und Zugang zu den relevanten Örtlichkeiten gewähren. • Pflicht3: Risiken der Wiederfreisetzung überwachen, mindern und im Überwachungszeitraum geeignete Haftungsmechanismen vorhalten. • Empfehlung: Frühzeitig prüfen, welche Zertifizierungsmethode einschlägig ist und ob standardisierte Ausgangswerte oder ein tätigkeitsbezogener Ausgangswert zur Anwendung kommen. Betreibergruppen: • Pflicht1: Mindestens zwei Betreiber vertreten und die Einhaltung der Verordnung durch die vertretenen Betreiber sicherstellen. • Pflicht2: Bei Zertifizierungsanträgen zusätzlich festlegen, wie Beratungsdienste, insbesondere für Kleinbetriebe im Bereich der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung, erbracht werden. • Pflicht3: Für Überwachung, Datenerhebung und gegebenenfalls Verlängerung von Überwachungszeiträumen organisatorische Strukturen schaffen. • Empfehlung: Gruppenlösungen für Monitoring, Audit und Haftungsmechanismen nutzen, um Verwaltungsaufwand und Kosten zu senken. Zertifizierungsstellen: • Pflicht1: Zertifizierungs- und Rezertifizierungsprüfungen fachkundig, unabhängig und im öffentlichen Interesse durchführen. • Pflicht2: Zertifizierungsprüfberichte, Rezertifizierungsprüfberichte und Konformitätszertifikate auf Grundlage verlässlicher Prüfungen erstellen. • Pflicht3: Auf Verlangen zuständiger nationaler Behörden alle relevanten Informationen zur Überwachung ihrer Tätigkeit übermitteln. • Empfehlung: Akkreditierungsumfang, Unabhängigkeit und Dokumentationsstand laufend überprüfen, um Anerkennungs- und Aufsichtsrisiken zu vermeiden. Zertifizierungssysteme: • Pflicht1: Nur auf Grundlage zuverlässiger, transparenter Regeln und Verfahren arbeiten und unabhängige Prüfungen der Betreiberangaben sicherstellen. • Pflicht2: Zertifizierungsregister führen, Informationen öffentlich zugänglich machen, Doppelzählungen vermeiden und jährlich die benannten Zertifizierungsstellen veröffentlichen. • Pflicht3: Der Kommission jährlich Bericht erstatten, einschließlich etwaiger Betrugsfälle und Abhilfemaßnahmen. • Empfehlung: Interoperable Register, klare Beschwerdeverfahren und ein belastbares System zur Betrugsprävention priorisieren. Mitgliedstaaten und zuständige Behörden: • Pflicht1: Zertifizierungsstellen akkreditieren oder als zuständig anerkennen und deren Tätigkeit überwachen. • Pflicht2: Festgestellte Probleme der Einhaltung unverzüglich der Zertifizierungsstelle und dem einschlägigen Zertifizierungssystem mitteilen. • Pflicht3: Im Bereich der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung Beratungs- und Unterstützungsstrukturen, insbesondere für Landwirte, bereitstellen oder erleichtern. • Empfehlung: Bestehende Agrar-, Flächen- und Beratungsdaten systematisch mit den Anforderungen des Zertifizierungsrahmens verzahnen.