Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 192 Absatz 1: Er bildet die primärrechtliche Rechtsgrundlage für den Erlass der Verordnung im Bereich der Umwelt- und Klimapolitik. • Entscheidung Nr. 406/2009/EG vom 23. April 2009: Sie ist die Vorgängerregelung der Lastenteilung bis 2020 und wird in ihrer Grundlogik der nationalen Emissionszuweisungen für den Zeitraum 2021 bis 2030 fortgeführt. • Richtlinie 2003/87/EG vom 13. Oktober 2003: Sie regelt das EU-Emissionshandelssystem und grenzt den sachlichen Anwendungsbereich ab, weil die dort erfassten Tätigkeiten nicht unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallen. • Verordnung (EU) 2018/841 vom 30. Mai 2018: Sie regelt Emissionen und Senken aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft und ist für die LULUCF-Flexibilität sowie die Abgrenzung des Geltungsbereichs zentral. • Verordnung (EU) Nr. 525/2013 vom 21. Mai 2013: Sie enthält die Überwachungs-, Berichts- und Bewertungsstrukturen, die durch die Verordnung (EU) 2018/842 ergänzt und geändert werden.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2018/842 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung im Bereich des Klimaschutzrechts und konkretisiert für die nicht vom EU-Emissionshandel erfassten Sektoren verbindliche nationale Minderungsverpflichtungen der Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2021 bis 2030. Systematisch steht sie im unionsrechtlichen Klima- und Energiepaket 2030 und dient der Umsetzung der unionsweiten Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris auf Grundlage von Artikel 192 Absatz 1 AEUV. Inhaltlich legt sie nationale Jahresziele, lineare Emissionsminderungspfade, Flexibilitätsmechanismen, Kontroll- und Abhilferegeln sowie Register- und Berichtsvorgaben fest. Zugleich grenzt sie ihren Regelungsbereich gegenüber dem EU-Emissionshandel und dem LULUCF-Regime ab und ändert die Verordnung (EU) Nr. 525/2013. • Der Anwendungsbereich erfasst ausschließlich die Mitgliedstaaten als unmittelbar verpflichtete Adressaten; ihnen werden jährliche Emissionszuweisungen und nationale Reduktionsziele für Emissionen aus den Bereichen Energie, Industrieprozesse und Produktverwendung, Landwirtschaft und Abfall auferlegt, soweit diese Emissionen nicht bereits unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen. Mittelbar betroffen sind nationale Verwaltungsbehörden, Registerverwalter, die Kommission, der Zentralverwalter des Unionsregisters sowie die Europäische Umweltagentur im Rahmen von Bewertung, Kontrolle, Verbuchung und Aufsicht. Ausgenommen sind Emissionen und der Abbau im Sinne der Verordnung (EU) 2018/841, vorbehaltlich der dort eröffneten LULUCF-Flexibilität, sowie CO2-Emissionen der IPCC-Kategorie Zivilluftfahrt, die für diese Verordnung als Nullemissionen behandelt werden. Ferner bestehen Sonderregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten bei der Nutzung gelöschter EU-EHS-Zertifikate, bei Anpassungen der Zuweisungen und bei der Sicherheitsreserve. • In der Praxis verpflichtet die Verordnung die Mitgliedstaaten dazu, für nicht vom Emissionshandel erfasste Sektoren fortlaufend nationale Minderungsmaßnahmen zu planen, umzusetzen und jährlich anhand fester Emissionsbudgets zu überwachen. Überschreitungen lösen verschärfte Belastungen im Folgejahr, Transferbeschränkungen und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen aus. Zugleich eröffnet das Regelwerk begrenzte Flexibilität durch Vorwegnahme, Übertragung, zwischenstaatlichen Handel und die Anrechnung bestimmter Nettoabbaue aus Landnutzung. Praktisch wird damit ein quantitativ gesteuertes Lastenteilungssystem für Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft, Abfall und weitere Nicht-EHS-Bereiche geschaffen.
Stand: 22.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Die nationalen Treibhausgasemissionen in den erfassten Nicht-EHS-Sektoren sind im Zeitraum 2021 bis 2030 innerhalb der jährlich zulässigen Emissionszuweisungen zu halten. • Pflicht: Nationale Politiken und Maßnahmen sowie Prognosen und beabsichtigte Nutzung von Flexibilitäten sind fristgerecht zu berichten und erforderlichenfalls durch Abhilfemaßnahmen zu ergänzen. • Pflicht: Bei Überschreitungen sind die unionsrechtlichen Compliance-Folgen, Registervorgaben und gegebenenfalls Einschränkungen bei Übertragungen zu beachten. • Empfehlung: Frühzeitige sektorbezogene Minderungsstrategien insbesondere für Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft und Abfall verbessern die Einhaltungssicherheit und verringern den Bedarf an Flexibilitätsnutzung. Europäische Kommission: • Pflicht: Die jährlichen Emissionszuweisungen der Mitgliedstaaten sind durch Durchführungsrechtsakte festzulegen und erforderlichenfalls anzupassen. • Pflicht: Die Fortschritte der Mitgliedstaaten sind jährlich zu bewerten und bei unzureichendem Fortschritt eingereichte Abhilfemaßnahmen zu prüfen. • Pflicht: Delegierte und Durchführungsmaßnahmen zum Register, zur Verbuchung und zu Flexibilitäten sind im Rahmen der übertragenen Befugnisse zu erlassen. • Empfehlung: Einheitliche Bewertungsmaßstäbe und transparente Veröffentlichungen fördern Vergleichbarkeit und Vollzugssicherheit. Zentralverwalter des Unionsregisters: • Pflicht: Verbote, Löschungen, Abzüge und sonstige Transaktionen nach der Verordnung sind im Unionsregister technisch umzusetzen. • Pflicht: Für Transaktionen ist eine automatisierte Kontrolle durchzuführen und bei Unregelmäßigkeiten sind Transaktionen zu blockieren. • Empfehlung: Eine konsistente Registerführung ist entscheidend für Nachverfolgbarkeit, Doppelzählungsvermeidung und rechtssichere Compliance. Europäische Umweltagentur: • Pflicht: Die Kommission ist im Einklang mit dem jährlichen Arbeitsprogramm gegebenenfalls bei der Bewertung von Abhilfemaßnahmen zu unterstützen. • Empfehlung: Die Bereitstellung belastbarer und vergleichbarer Daten stärkt die Wirksamkeit des unionsweiten Klimasteuerungssystems.