Delegierte Verordnung (EU) 2023/2830 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Vorschriften über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie andere Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2003/87/EG v. 13. Oktober 2003: Sie ist die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage des EU-Emissionshandelssystems und ermächtigt die Kommission insbesondere in Artikel 3d Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 4 zum Erlass der Auktionsregeln. • Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 v. 12. November 2010: Sie war die bisherige Auktionsverordnung und wird durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2830 aufgehoben und ersetzt. • Richtlinie (EU) 2023/959 v. 10. Mai 2023: Sie reformiert die Richtlinie 2003/87/EG, erweitert den Emissionshandel unter anderem auf den Seeverkehr und schafft die Grundlage für das neue System für Gebäude, Straßenverkehr und zusätzliche Sektoren. • Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 v. 12. März 2019: Sie regelt die Funktionsweise des Unionsregisters und ist für Begriffe, Auktionstabellen, Aussetzung von Versteigerungen und die registerseitige Abwicklung eng mit der Verordnung verknüpft. • Verordnung (EU) Nr. 596/2014 v. 16. April 2014: Sie enthält die maßgeblichen Regeln zum Marktmissbrauch, auf die die Verordnung bei Auktionsaufsicht, Meldepflichten und Schutz der Marktintegrität mehrfach verweist.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2830 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende Verordnung und konkretisiert auf Grundlage von Artikel 3d Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG die unionsrechtlichen Regeln für die Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten. Systematisch ist sie ein ergänzender Durchführungsrahmen zum EU-Emissionshandelssystem und ersetzt die frühere Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 durch ein neu gefasstes, an die Reform des EU-EHS angepasstes Regelwerk. Inhaltlich regelt sie insbesondere Auktionsformat, Zeitplan, Auktionskalender, Zulassung der Bieter, Zahlung, Lieferung, Sicherheiten, Gebühren, Marktaufsicht, Vertraulichkeit sowie die Rollen von Auktionatoren und Auktionsplattformen. Erfasst werden nun auch die Versteigerung von Zertifikaten für Seeverkehr, Luftverkehr, ortsfeste Anlagen sowie künftig das gesonderte System für Gebäude, Straßenverkehr und zusätzliche Sektoren. • Der Anwendungsbereich erfasst alle Versteigerungen von Zertifikaten nach der Richtlinie 2003/87/EG sowie die hierfür maßgeblichen Akteure, insbesondere Mitgliedstaaten, Auktionatoren, gemeinsame und nationale Auktionsplattformen, Bieter, Intermediäre, Clearing- und Abrechnungssysteme, zuständige Behörden, die Kommission und teilweise die EIB. Direkt zugangsberechtigt sind vor allem Anlagenbetreiber, Luftfahrzeugbetreiber, Schifffahrtsunternehmen, beaufsichtigte Unternehmen, Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, wirtschaftliche Zusammenschlüsse und bestimmte öffentliche Stellen. Für das gesonderte Emissionshandelssystem nach Kapitel IVa gelten besondere Vorschriften, etwa getrennte Versteigerungen, angepasste Anfangsfrequenzen und vorübergehende Ausnahmen beim Reservepreis mangels ausreichend liquiden Sekundärmarkts. Zudem besteht für Mitgliedstaaten im Grundsatz die gemeinsame Auktionsplattform als Regelfall, während ein Opt-out nur für Zertifikate nach den Artikeln 10 und 11 unter festgelegten Bedingungen vorgesehen ist. • In der Praxis bedeutet dies ein stark formalisiertes, unionsweit harmonisiertes Auktionsverfahren für Emissionszertifikate mit festen Regeln zu Kalender, Geboten, Zulassung, Zahlung, Lieferung und Überwachung. Unternehmen und Intermediäre müssen vor Teilnahme umfangreiche Nachweise zu Identität, Registerkonto, finanzieller Leistungsfähigkeit und Compliance erbringen. Mitgliedstaaten dürfen nicht kostenlos zugeteilte Zertifikate grundsätzlich nicht anderweitig behandeln, sondern müssen sie versteigern. Für Marktteilnehmer erhöht dies Planbarkeit und Transparenz, zugleich aber auch die aufsichtsrechtlichen, organisatorischen und dokumentarischen Anforderungen erheblich.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Nicht kostenlos zugeteilte Zertifikate grundsätzlich versteigern und weder zurückhalten noch anstelle der Versteigerung löschen. • Pflicht: Rechtzeitig einen Auktionator bestellen und die erforderlichen Vereinbarungen mit der Auktionsplattform sicherstellen. • Pflicht: Bei beabsichtigter Löschung von Zertifikaten nach Stilllegung von Stromerzeugungskapazitäten die Kommission fristgerecht nach dem vorgegebenen Verfahren unterrichten. • Empfehlung: Nationale Prozesse zur Mengenplanung, Kalenderanpassung und Kommunikation mit Kommission, Auktionator und Register frühzeitig standardisieren. Auktionatoren: • Pflicht: Zertifikate im Namen des bestellenden Mitgliedstaats oder für die vorgesehenen Fonds/Fazilitäten versteigern. • Pflicht: Auktionserlöse entgegennehmen und an die berechtigten Mitgliedstaaten oder Fonds auszahlen. • Pflicht: Vereinbarungen mit Auktionsplattform und Clearing- oder Abrechnungssystem wirksam und regelkonform umsetzen. • Empfehlung: Interessenkonflikte, Insiderinformationen und operative Schnittstellen mit strengen Compliance-Prozessen absichern. Auktionsplattformen: • Pflicht: Versteigerungen nach den vorgegebenen Auktionsregeln durchführen, Auktionskalender veröffentlichen und Ergebnisse fristgerecht bekanntgeben. • Pflicht: Bieterzulassung prüfen, überwachen sowie bei Verdacht auf Geldwäsche oder Marktmissbrauch Meldungen und Abhilfemaßnahmen veranlassen. • Pflicht: Transaktionen an zuständige Behörden und ESMA vollständig, richtig und fristgerecht melden. • Empfehlung: Dokumentations-, Überwachungs- und Ausfallprozesse einschließlich Ausstiegsstrategie technisch und organisatorisch belastbar ausgestalten. Bieter: • Pflicht: Vor direkter Teilnahme eine Zulassung einholen beziehungsweise die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, insbesondere zu Registerkonto, Bankkonto, Identität und finanzieller Leistungsfähigkeit. • Pflicht: Gebote form- und fristgerecht durch benannte Bietervertreter abgeben sowie geschuldete Beträge rechtzeitig zahlen. • Pflicht: Änderungen relevanter Umstände der Auktionsplattform unverzüglich und vollständig mitteilen. • Empfehlung: Interne Freigabe-, Finanzierungs- und Compliance-Prozesse so einrichten, dass Gebotsabgabe und Abrechnung innerhalb der kurzen Fristen sicher möglich sind. Wertpapierfirmen, Kreditinstitute und sonstige zugelassene Intermediäre: • Pflicht: Beim Bieten im Namen von Kunden nur berechtigte Kunden zulassen und angemessene interne Verfahren zur Trennung vertraulicher Informationen vorhalten. • Pflicht: Kunden fair und diskriminierungsfrei behandeln sowie schriftliche Vereinbarungen über Dienstleistungen, Zahlung und Lieferung schließen. • Pflicht: Bei Verdacht auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Tätigkeiten oder Marktmissbrauch das Bieten im Namen des Kunden ablehnen, soweit die Voraussetzungen vorliegen. • Empfehlung: Kundensorgfalt, Aufzeichnungswesen und Interessenkonfliktmanagement speziell auf ETS-Auktionen ausrichten. Clearing- und Abrechnungssysteme: • Pflicht: Zahlungen, Sicherheiten, Abrechnung und Lieferung der Zertifikate im Einklang mit den Auktionsvorgaben abwickeln. • Pflicht: Als Verwahrer die vorab übertragenen Zertifikate treuhänderisch halten und nach Zahlung an erfolgreiche Bieter liefern. • Pflicht: Mitgeteilte Fehler bei Zahlung, Übertragung oder Sicherheiten berichtigen. • Empfehlung: Prozesse für Zahlungsverzug, verspätete Lieferung und Sicherheitenverwertung vorab standardisiert und testbar vorhalten. Kommission und zuständige Behörden: • Pflicht: Gemeinsame Auktionsplattform mitbestellen, bestimmte Auktionskalender anhören oder anpassen und opt-out-Plattformen bewerten. • Pflicht: Marktaufsicht, Geldwäscheprävention und Transaktionsmeldungen regulatorisch begleiten und überwachen. • Pflicht: Bestimmte Informationen, etwa zu Auktionatoren oder Löschungsmitteilungen, veröffentlichen. • Empfehlung: Aufsicht, Registerverwaltung und Marktüberwachung eng koordinieren, um Anpassungen des Auktionskalenders oder Missbrauchsrisiken schnell aufgreifen zu können.