Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2005/60/EG v. 26. Oktober 2005: Sie wird durch die Richtlinie (EU) 2015/849 mit Wirkung vom 26. Juni 2017 aufgehoben und durch ein weiterentwickeltes, risikobasiertes Regelungssystem ersetzt. • Richtlinie 2006/70/EG v. 1. August 2006: Sie enthielt Durchführungsbestimmungen zur Vorgängerrichtlinie, insbesondere zu politisch exponierten Personen und technischen Kriterien vereinfachter Sorgfaltspflichten, und wird ebenfalls aufgehoben. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Art. 114 AEUV: Er bildet die unionsrechtliche Binnenmarkt-Rechtsgrundlage der Richtlinie und erklärt ihre Einordnung als Harmonisierungsinstrument. • Verordnung (EU) 2015/847 v. 20. Mai 2015: Auf sie verweist die Richtlinie bei Geldtransfers über 1 000 EUR; sie ergänzt das Präventionsregime durch Vorgaben zur Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers. • Verordnung (EU) Nr. 648/2012 v. 4. Juli 2012: Diese Verordnung wird durch Art. 63 der Richtlinie punktuell geändert, indem AML/CFT-Risiken von Drittländern bei der Anerkennung zentraler Gegenparteien berücksichtigt werden.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie (EU) 2015/849 ist eine EU-Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und gehört systematisch zum Binnenmarkt- und Finanzaufsichtsrecht mit starkem Bezug zum Strafverfahrens-, Datenschutz- und Unternehmensrecht. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur nationalen Umsetzung und legt unionsweit Mindeststandards für Risikobewertung, Kundensorgfalt, Transparenz wirtschaftlicher Eigentümer, Verdachtsmeldungen, Aufbewahrungspflichten, Aufsicht und Sanktionen fest; zugleich hebt sie die Richtlinie 2005/60/EG und die Richtlinie 2006/70/EG auf und ändert punktuell die Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Inhaltlich etabliert sie einen risikobasierten Ansatz, erweitert den Kreis der Verpflichteten über den Finanzsektor hinaus und verankert Registerlösungen für wirtschaftliche Eigentümer sowie zentrale Meldestellen als Kernelemente. Sie dient damit der präventiven Gefahrenabwehr im Finanzsystem und harmonisiert die unionsrechtlichen Mindestanforderungen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. • Der Anwendungsbereich erfasst Kreditinstitute, Finanzinstitute sowie zahlreiche nichtfinanzielle Verpflichtete, insbesondere Abschlussprüfer, externe Buchprüfer, Steuerberater, Notare und andere selbständige rechtsberatende Berufe bei bestimmten Transaktionen, Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften, Immobilienmakler, Güterhändler bei Barzahlungen ab 10 000 EUR und Anbieter von Glücksspieldiensten. Erfasst sind außerdem Gesellschaften, sonstige juristische Personen, Trustees und vergleichbare Rechtsvereinbarungen hinsichtlich Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer sowie zentrale Meldestellen, Aufsichtsbehörden und sonstige zuständige Behörden der Mitgliedstaaten. Ausnahmen und Erleichterungen bestehen insbesondere für bestimmte Glücksspieldienste bei nachgewiesen geringem Risiko, für eng begrenzte Nebentätigkeiten mit Finanzbezug, für bestimmte E-Geld-Produkte mit geringem Risiko sowie für rechtsberatende Berufe, soweit Informationen im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage oder der Vertretung in Gerichtsverfahren erlangt werden. Zugleich können Mitgliedstaaten den Geltungsbereich risikobasiert auf weitere Berufe und Unternehmenskategorien ausdehnen und strengere Vorschriften beibehalten oder einführen. • In der Praxis bedeutet dies den Aufbau eines umfassenden Präventionssystems: Verpflichtete müssen Kunden und wirtschaftliche Eigentümer identifizieren, Risiken bewerten, Geschäftsbeziehungen laufend überwachen, verdächtige Sachverhalte melden und Unterlagen aufbewahren. Unternehmen mit komplexen Eigentumsstrukturen, Bargeschäften oder Bezügen zu Hochrisikodrittländern unterliegen erhöhter Kontrolle. Mitgliedstaaten müssen Register zum wirtschaftlichen Eigentum, leistungsfähige zentrale Meldestellen, risikobasierte Aufsicht und wirksame Sanktionen sicherstellen. Für betroffene Branchen wird Geldwäscheprävention damit zu einer dauerhaften Organisations-, Dokumentations- und Kontrollaufgabe.
Stand: 26.05.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Kreditinstitute und Finanzinstitute: • Pflicht: Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ermitteln, bewerten und mit internen Strategien, Kontrollen und Verfahren steuern. • Pflicht: Kunden, wirtschaftliche Eigentümer und gegebenenfalls politisch exponierte Personen feststellen, überprüfen und Geschäftsbeziehungen fortlaufend überwachen. • Pflicht: Verdächtige und auch versuchte verdächtige Transaktionen unverzüglich an die zentrale Meldestelle melden und Aufzeichnungen aufbewahren. • Empfehlung: Risikobasierte Prüfprozesse für Hochrisikoländer, Korrespondenzbankbeziehungen und komplexe Transaktionsmuster besonders eng ausgestalten. Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater: • Pflicht: Bei erfassten beruflichen Tätigkeiten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden und wirtschaftliche Eigentümer feststellen. • Pflicht: Verdachtsfälle grundsätzlich melden und angeforderte Informationen bereitstellen. • Pflicht: Aufzeichnungen und Identifizierungsunterlagen ordnungsgemäß aufbewahren. • Empfehlung: Die Abgrenzung zwischen meldepflichtigen Sachverhalten und geschützten Tätigkeiten der Rechtsbeurteilung organisatorisch klar dokumentieren. Notare und andere selbständige Angehörige rechtsberatender Berufe: • Pflicht: Bei Finanz- oder Immobilientransaktionen sowie bestimmten Gestaltungs- und Verwaltungstätigkeiten Kundensorgfalt anwenden. • Pflicht: Wirtschaftliche Eigentümer feststellen und risikobasierte Prüfungen durchführen. • Pflicht: Verdachtsfälle melden, soweit keine berufsgeheimnisgeschützte Ausnahme für Rechtsberatung oder Prozessvertretung greift. • Empfehlung: Mandatsannahme, Transaktionsbezug und Reichweite berufsrechtlicher Ausnahmen in standardisierten Verfahren absichern. Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften: • Pflicht: Kundensorgfaltspflichten erfüllen und Eigentums- und Kontrollstrukturen nachvollziehen. • Pflicht: Verdächtige Transaktionen oder Strukturen melden. • Pflicht: Relevante Unterlagen und Angaben zum wirtschaftlichen Eigentum vorhalten. • Empfehlung: Komplexe Beteiligungsketten und nominelle Strukturen besonders vertieft prüfen. Immobilienmakler: • Pflicht: Bei erfassten Transaktionen Kunden identifizieren und den wirtschaftlichen Eigentümer feststellen. • Pflicht: Auffällige oder verdächtige Sachverhalte an die zentrale Meldestelle melden. • Pflicht: Unterlagen und Transaktionsdaten aufbewahren. • Empfehlung: Bargeldnähe, Drittzahlungen und ungewöhnliche Eigentumsstrukturen im Immobiliengeschäft als zentrale Risikofelder behandeln. Güterhändler: • Pflicht: Bei Barzahlungen ab 10 000 EUR Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden. • Pflicht: Verdachtsfälle ungeachtet von Schwellenwerten melden. • Pflicht: Transaktionsbezogene Unterlagen aufbewahren. • Empfehlung: Verbundene Barzahlungsvorgänge organisatorisch zusammenführen, um Umgehungen von Schwellenwerten zu erkennen. Anbieter von Glücksspieldiensten: • Pflicht: Bei Transaktionen ab 2 000 EUR Kundensorgfaltspflichten anwenden, soweit keine nationale Ausnahme bei geringem Risiko greift. • Pflicht: Verdächtige und versuchte verdächtige Transaktionen melden. • Pflicht: Kunden- und Transaktionsdaten so führen, dass Zuordnungen möglich sind. • Empfehlung: Einsätze, Gewinne und Spielmarkentransaktionen integriert überwachen, um risikorelevante Muster frühzeitig zu erkennen. Gesellschaften und sonstige juristische Personen: • Pflicht: Angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern einholen und aufbewahren. • Pflicht: Diese Angaben Verpflichteten im Rahmen der Kundensorgfalt zusätzlich zu den Angaben zum rechtlichen Eigentümer vorlegen. • Pflicht: Registerbezogene Anforderungen des nationalen Umsetzungsrechts erfüllen. • Empfehlung: Änderungen in Beteiligungs- und Kontrollstrukturen unverzüglich dokumentieren und intern nachführen. Trustees von Express Trusts und vergleichbaren Rechtsvereinbarungen: • Pflicht: Angaben zu Settlor, Trustees, Protektor, Begünstigten und sonstigen kontrollierenden Personen einholen und aktuell halten. • Pflicht: Bei Begründung einer Geschäftsbeziehung oder relevanten gelegentlichen Transaktionen den Trustee-Status offenlegen. • Pflicht: Angaben zeitnah an Verpflichtete und zuständige Stellen übermitteln, soweit dies vorgesehen ist. • Empfehlung: Begünstigtenkategorien und Kontrollverhältnisse so dokumentieren, dass spätere Identifizierung ohne Verzögerung möglich ist. Mitgliedstaaten und zuständige Behörden: • Pflicht: Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung untersagen und die Richtlinie in nationales Recht umsetzen. • Pflicht: Nationale Risikobewertungen, Register zum wirtschaftlichen Eigentum, zentrale Meldestellen, Aufsicht und Sanktionen sicherstellen. • Pflicht: Grenzüberschreitende Zusammenarbeit, Informationsaustausch und risikobasierte Überwachung gewährleisten. • Empfehlung: Nationale Systeme so ausgestalten, dass Register, Meldestellen und Aufsicht operativ eng verzahnt und aktuell risikoorientiert arbeiten.