Durchführungsverordnung (EU) 2024/2473 der Kommission vom 19. September 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Registrierung im F-Gas-Portal und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 der Kommission
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2024/573 v. 7. Februar 2024: Sie ist die übergeordnete Grundverordnung zu fluorierten Treibhausgasen und bildet die Rechtsgrundlage für das F-Gas-Portal, die Registrierungspflichten sowie Quoten-, Lizenz- und Berichtssysteme. • Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 v. 25. April 2019: Sie wurde durch die vorliegende Verordnung aufgehoben und regelte zuvor das elektronische Register für Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen. • Verordnung (EU) Nr. 517/2014 v. 16. April 2014: Sie war die frühere Grundverordnung über fluorierte Treibhausgase und wurde durch die Verordnung (EU) 2024/573 aufgehoben. • Richtlinie (EU) 2015/849 v. 20. Mai 2015: Auf sie verweist die Verordnung zur Bestimmung des Begriffs des wirtschaftlichen Eigentümers. • Verordnung (EU) Nr. 952/2013 v. 9. Oktober 2013: Auf sie verweist die Verordnung zur Bestimmung der physischen Anschrift als ständige Niederlassung im zollrechtlichen Sinne.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2473 ist eine unmittelbar geltende unionsrechtliche Verordnung und konkretisiert Artikel 20 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/573 durch detaillierte Vorgaben zur Registrierung im F-Gas-Portal. Sie regelt damit die verfahrensrechtliche Ausgestaltung eines zentralen Vollzugsinstruments für Quotenverwaltung, Ein- und Ausfuhrlizenzen sowie Berichtspflichten im Bereich fluorierter Treibhausgase und hebt zugleich die frühere Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 auf. Inhaltlich legt sie fest, welche Angaben Unternehmen, Alleinvertreter und unabhängige Prüfer für die Registrierung übermitteln müssen, unter welchen Voraussetzungen die Kommission zusätzliche Nachweise verlangen kann und wie Aktualisierung, Aussetzung, Ablehnung oder Löschung von Registrierungen erfolgen. Ferner bestimmt sie den Informationsaustausch mit Mitgliedstaaten sowie Regeln zur Aufbewahrung und Löschung personenbezogener Daten. • Der Anwendungsbereich erfasst in der Union niedergelassene Unternehmen, Unternehmen mit Sitz außerhalb der Union mit bestelltem Alleinvertreter, unabhängige Prüfer, die Kommission sowie mittelbar die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Betroffen sind insbesondere Hersteller, Einführer und sonstige Unternehmen, soweit ihre Tätigkeiten nach der Verordnung (EU) 2024/573 eine Registrierung im F-Gas-Portal voraussetzen; für nicht registrierte Einführer und Hersteller gilt für bestimmte Anmeldungen eine Frist zur Antragstellung bis zum 1. Februar des betreffenden Jahres. Für Unternehmen außerhalb der Union gelten besondere Zusatzanforderungen über den Alleinvertreter, einschließlich Identitäts-, Kontakt- und Banknachweisen sowie gegebenenfalls beglaubigter englischer Übersetzungen. Eine ausdrückliche Sonderregelung besteht zudem für unabhängige Prüfer, deren Registrierung auf Akkreditierungsnachweise, Prüfbefugnisse, Mitgliedstaatenbezug und Sprachbefugnisse zugeschnitten ist. • In der Praxis bedeutet dies, dass betroffene Unternehmen F-Gas-bezogene Tätigkeiten, Quoten- oder Genehmigungsvorgänge nur auf Grundlage einer formal ordnungsgemäßen und fortlaufend aktuellen Portalregistrierung absichern können. Die Registrierung verlangt belastbare Angaben zu Identität, Anschrift, Ansprechpartnern, Bankverbindung und Geschäftstätigkeit; bei Zweifeln kann die Kommission kurzfristig weitere Nachweise binnen zehn Arbeitstagen verlangen. Unrichtige, unvollständige oder vorsätzlich falsche Angaben können zur Ablehnung, Aussetzung oder Löschung führen. Mit der Löschung werden vorhandene Quoten und Genehmigungen ungültig, während Berichtspflichten für frühere Tätigkeiten fortbestehen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
In der Union niedergelassene Unternehmen: • Pflicht: Vor auslösenden Tätigkeiten die Registrierung im F-Gas-Portal mit Angaben zu Name, Rechtsform, physischer Anschrift, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, gegebenenfalls EORI-Nummer, Ansprechpartner, Geschäftstätigkeit und Bankverbindung beantragen. • Pflicht: Eine schriftliche Bestätigung zur Aufnahme in das F-Gas-Portal durch eine rechtsverbindlich handelnde Person übermitteln. • Pflicht: Sämtliche im Portal hinterlegten Angaben fortlaufend aktuell, vollständig und richtig halten und Änderungen unverzüglich mitteilen. • Empfehlung: Interne Zuständigkeiten, Nachweisunterlagen und Aktualisierungsprozesse vorab dokumentieren, um Fristversäumnisse und Aussetzungen zu vermeiden. Unternehmen mit Sitz außerhalb der Union: • Pflicht: Für registrierungspflichtige Tätigkeiten einen Alleinvertreter mit Niederlassung in der Union bestellen und dessen Angaben vollständig übermitteln. • Pflicht: Amtliche Dokumente zu Name und Rechtsform des Unternehmens und des Alleinvertreters einschließlich beglaubigter englischer Übersetzung vorlegen. • Pflicht: Die gemeinsame schriftliche Bestätigung von Unternehmen und Alleinvertreter sowie Bank- und Kontaktnachweise einreichen. • Empfehlung: Übersetzungen, Vertretungsnachweise und EORI-/Umsatzsteuerdaten frühzeitig vorbereiten, da ergänzende Nachforderungen innerhalb kurzer Frist erfüllt werden müssen. Alleinvertreter: • Pflicht: Eigene Identitäts-, Kontakt- und Bankangaben für die Registrierung bereitstellen. • Pflicht: Einen befugten Ansprechpartner benennen, der im Zusammenhang mit dem F-Gas-Portal rechtsverbindlich für Unternehmen und Alleinvertreter handeln kann. • Pflicht: Bei Änderungen der registrierten Angaben deren Aktualisierung sicherstellen. • Empfehlung: Die Vertretungsbefugnis und Kommunikationswege gegenüber dem vertretenen Unternehmen klar organisatorisch absichern. Unabhängige Prüfer: • Pflicht: Für die Registrierung Name, Rechtsform, unterzeichnende Prüfer, Ansprechpartner, Kontaktdaten und Anschrift übermitteln. • Pflicht: Unterlagen zum Nachweis der Akkreditierung vorlegen. • Pflicht: Die Mitgliedstaaten und Sprachen angeben, in denen die Prüfungstätigkeit durchgeführt werden darf. • Empfehlung: Akkreditierungsunterlagen und Angaben zum geografischen sowie sprachlichen Prüfungsumfang konsistent und aktuell vorhalten. Europäische Kommission: • Pflicht: Registrierungsangaben prüfen und das F-Gas-Portal verwalten. • Pflicht: Bei Bedarf zusätzliche Informationen oder Nachweise anfordern sowie über Ablehnung, Aussetzung oder Löschung unterrichten. • Pflicht: Personenbezogene Daten nach Löschung der Registrierung höchstens fünf Jahre aufbewahren und anschließend technisch löschen. • Empfehlung: Prüfmaßstäbe, Nachforderungsprozesse und Datenlöschroutinen einheitlich anwenden, um einen kohärenten Vollzug sicherzustellen. Mitgliedstaaten bzw. zuständige Behörden: • Pflicht: Auf Anfrage mit der Kommission zusammenarbeiten und Informationen austauschen, soweit dies zur Bewertung der Vollständigkeit und Richtigkeit von Registrierungsangaben erforderlich ist. • Pflicht: Mitteilungen über Ablehnung, Aussetzung oder Löschung betroffener Registrierungen zur Kenntnis nehmen. • Pflicht: Den Informationsaustausch im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten unterstützen. • Empfehlung: Nationale Vollzugs- und Prüfstellen sollten klare Schnittstellen zur Kommission für Register- und Verifikationsanfragen vorsehen.