Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (Text von Bedeutung für den EWR)
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) Nr. 517/2014 v. 16. April 2014: Vorgängerregelung über fluorierte Treibhausgase, die durch die Verordnung (EU) 2024/573 aufgehoben und ersetzt wird (Artikel 37). • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Artikel 192 Absatz 1: Rechtsgrundlage für den Erlass als Umweltmaßnahme der Union (Eingangsformel). • Verordnung (EU) 2021/1119 v. 30. Juni 2021 („Europäisches Klimagesetz“): Bezug für unionsweite Klimaziele (mindestens 55 % bis 2030; Klimaneutralität bis spätestens 2050) als Zielrahmen der Verordnung (Erwägungsgrund 4). • Beschluss (EU) 2017/1541 v. 17. Juli 2017 (Kigali-Änderung zum Montrealer Protokoll): Internationaler Verpflichtungsrahmen zur schrittweisen Verringerung von HFKW, an den das Quoten- und Lizenzsystem der Verordnung anknüpft (Erwägungsgründe 5–6; Artikel 20, 22). • Richtlinie 2012/19/EU v. 4. Juli 2012 (Elektro- und Elektronik-Altgeräte): Wird durch Finanzierungsanforderungen zur Rückgewinnung/Behandlung der in Altgeräten enthaltenen fluorierten Treibhausgase ergänzt (Artikel 9).
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2024/573 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende Verordnung auf Grundlage von Artikel 192 Absatz 1 AEUV und damit Teil des unionsrechtlichen Umwelt- und Klimaschutzrechts. Sie hebt die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 auf und ersetzt sie durch ein verschärftes Regelungssystem zur Emissionsminderung fluorierter Treibhausgase, einschließlich Quoten, Verbote des Inverkehrbringens, Kennzeichnung, Rückgewinnungs- sowie Kontroll- und Sanktionsmechanismen. Inhaltlich regelt sie insbesondere die Vermeidung (auch absichtlicher) Freisetzungen, Dichtheitskontrollen, Leckage-Erkennung, Aufzeichnungen, Rückgewinnung/Zerstörung, produktbezogene Vermarktungsverbote (Anhang IV), die schrittweise Verringerung von HFKW über Referenzwerte und Quoten sowie Handels- und Zollanforderungen über ein F‑Gas‑Portal. Flankierend werden Durchsetzungsstrukturen (risikobasierte Kontrollen, Sanktionen, Zusammenarbeit der Behörden) und ein Hinweisgeberschutzbezug durch Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 verankert. • Der Anwendungsbereich erfasst fluorierte Treibhausgase nach den Anhängen I bis III (auch als Gemische) sowie Erzeugnisse und Einrichtungen einschließlich Teilen, die solche Gase enthalten oder benötigen (Artikel 2). Verpflichtet werden u. a. Hersteller, Einführer, Ausführer, Händler, Betreiber und teils auch Eigentümer (z. B. bei Schäumen in Gebäuden), ferner zertifizierte natürliche und juristische Personen für Installation/Wartung/Prüfung/Rückgewinnung (Artikel 4, 5, 8, 10) sowie Mitgliedstaatenbehörden (Zoll-, Marktüberwachungs-, Umweltbehörden) und die Kommission (Portal, Quoten, Durchführungs- und Ausnahmeregelungen). Ausnahmen/Abweichungen bestehen etwa für Militärausrüstung, für bestimmte hermetisch geschlossene Einrichtungen bzw. Schwellenwerte bei Dichtheitskontrollen, für technisch notwendige Freisetzungen sowie für befristete Ausnahmen bis zu vier Jahren, wenn Alternativen fehlen, aus Sicherheits-/Gesundheitsgründen nicht nutzbar sind oder unverhältnismäßige Kosten entstünden (u. a. Artikel 4, 5, 11, 13, 16). Zusätzlich gelten Sonderregeln für persönliche Gebrauchsgegenstände bei Ein-/Ausfuhr sowie Übergangs- und Stichtagsregelungen (Artikel 22, 37, 38). • In der Praxis bedeutet dies eine verbindliche Umstellung von Produktdesign, Beschaffung und Serviceprozessen: Verbote des Inverkehrbringens nach Anhang IV, Quoten/Referenzwerte für HFKW (Artikel 16–21) und Portalpflichten (Artikel 20) steuern Verfügbarkeit und Handel. Betreiber müssen Leckagen verhindern, regelmäßig prüfen, dokumentieren und bei Stilllegung rückgewinnen/zerstören (Artikel 4–8). Tätigkeiten dürfen nur durch (aus-)gebildetes Personal erfolgen; Verstöße führen zu wirksamen Sanktionen bis hin zu Marktmaßnahmen und Quoten-Kürzungen (Artikel 10, 31).
Stand: 20.03.2026