Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 der Kommission vom 28. März 2025 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen an Zertifikate für natürliche und juristische Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate in Bezug auf ortsfeste Brandschutzeinrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase oder relevante Alternativen dazu enthalten, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 der Kommission
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2024/573 v. 7. Februar 2024: Übergeordnete Rechtsgrundlage für fluorierte Treibhausgase; auf ihrer Grundlage werden die Zertifizierungsanforderungen und Anerkennungsbedingungen dieser Durchführungsverordnung festgelegt. • Verordnung (EG) Nr. 304/2008 v. 2. April 2008: Vorgängerregelung zu Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal im Bereich bestimmter fluorierte Treibhausgase enthaltender ortsfester Brandschutzsysteme und Feuerlöscher; sie wird durch die vorliegende Verordnung aufgehoben. • Verordnung (EU) Nr. 517/2014 v. 16. April 2014: Frühere F-Gas-Rahmenverordnung, die durch die Verordnung (EU) 2024/573 ersetzt wurde und den früheren Regelungshintergrund der aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 304/2008 bildete. • Verordnung (EU) 2024/590 v. 7. Februar 2024: Ozon-Verordnung; sie wird im Anhang als prüfungsrelevanter Rechtsstoff für die Zertifizierung genannt. • Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 v. 18. Dezember 2007: Sie enthält Standardanforderungen an die Dichtheitskontrolle ortsfester Brandschutzsysteme und wird im Anhang für die praktische Durchführung der Dichtheitskontrolle ausdrücklich herangezogen.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 ist eine unmittelbar in jedem Mitgliedstaat geltende Verordnung und konkretisiert Artikel 10 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/573 für den Bereich ortsfester Brandschutzeinrichtungen mit fluorierten Treibhausgasen oder bestimmten relevanten Alternativen. Systematisch handelt es sich um einen nachgeordneten Durchführungsrechtsakt des Unionsrechts, der Mindestanforderungen an Zertifikate natürlicher und juristischer Personen sowie Regeln zur gegenseitigen Anerkennung dieser Zertifikate festlegt und zugleich die frühere Verordnung (EG) Nr. 304/2008 aufhebt. Inhaltlich regelt sie insbesondere Zertifikatspflichten, Anforderungen an Zertifizierungs- und Prüfstellen, Anerkennung ausländischer Zertifikate sowie den Umgang mit bestehenden Zertifikaten und Auffrischungsmaßnahmen. Ziel ist die sichere Handhabung der Einrichtungen sowie die Verhütung von Ausströmen und Leckagen der erfassten Stoffe. • Der Anwendungsbereich erfasst natürliche Personen, die Installation, Reparatur, Instandhaltung, Wartung, Außerbetriebnahme, Dichtheitskontrollen oder Rückgewinnung an ortsfesten Brandschutzeinrichtungen mit erfassten fluorierten Treibhausgasen durchführen, sowie juristische Personen, die bestimmte dieser Tätigkeiten für Dritte ausführen. Mitgliedstaaten, Zertifizierungsstellen und Prüfstellen sind als regelungsrelevante Akteure eingebunden, weil sie Benennung, Prüfung, Zertifikatserteilung, Dokumentation sowie Anerkennung organisatorisch sicherstellen müssen. Eine ausdrückliche Ausnahme gilt für Herstellungstätigkeiten am Standort des Herstellers ortsfester Brandschutzeinrichtungen. Zudem besteht für natürliche Personen eine befristete Ausnahme von der Zertifikatspflicht während der Ausbildung unter Aufsicht einer zertifizierten Person, höchstens jedoch für insgesamt 24 Monate. • In der Praxis dürfen einschlägige Arbeiten an ortsfesten Brandschutzeinrichtungen mit den erfassten Stoffen grundsätzlich nur von zertifizierten Personen ausgeführt werden; Unternehmen benötigen für Tätigkeiten gegenüber Dritten zusätzlich ein eigenes Zertifikat und müssen ausreichend zertifiziertes Personal sowie geeignete Werkzeuge und Verfahren nachweisen. Mitgliedstaaten müssen hierfür unabhängige Zertifizierungs- und Prüfstrukturen vorhalten, während ältere Zertifikate nur fortgelten, wenn die Kenntnisse und Fertigkeiten auf das neue Anforderungsniveau angehoben werden. Grenzüberschreitende Tätigkeit wird erleichtert, weil andere Mitgliedstaaten ausgestellte Zertifikate grundsätzlich anzuerkennen sind.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Natürliche Personen: • Pflicht1: Für Installation, Reparatur, Instandhaltung, Wartung, Außerbetriebnahme, Dichtheitskontrollen oder Rückgewinnung im erfassten Bereich ist grundsätzlich ein Zertifikat erforderlich. • Pflicht2: Die Zertifizierung setzt das Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung zu den festgelegten Mindestkenntnissen und -fertigkeiten voraus, soweit keine anerkannte Gleichwertigkeit vorliegt. • Pflicht3: Während einer Ausbildung ohne eigenes Zertifikat dürfen Tätigkeiten nur unter Aufsicht einer zertifizierten Person und zeitlich begrenzt ausgeführt werden. • Empfehlung: Qualifikationsnachweise und etwaige Auffrischungen frühzeitig an das neue Kenntnisniveau anpassen. Juristische Personen: • Pflicht1: Für Tätigkeiten gegenüber Dritten in den erfassten Bereichen ist ein eigenes Zertifikat erforderlich. • Pflicht2: Es ist eine ausreichende Zahl zertifizierter natürlicher Personen zur Deckung des erwarteten Tätigkeitsvolumens zu beschäftigen. • Pflicht3: Es ist nachzuweisen, dass das ausführende Personal über die erforderlichen Werkzeuge und Verfahren verfügt. • Empfehlung: Personalplanung, Geräteausstattung und interne Verfahrensdokumentation auf die Zertifizierungsvoraussetzungen ausrichten. Mitgliedstaaten: • Pflicht1: Eine unabhängige und unparteiische Zertifizierungsstelle oder die zuständige Benennungsbehörde ist im nationalen Recht festzulegen. • Pflicht2: Eine Prüfstelle zur Organisation der Prüfungen für natürliche Personen ist zu benennen. • Pflicht3: Es ist sicherzustellen, dass bestehende Zertifikate nur bei nachgewiesen angepasstem Kenntnis- und Fertigkeitsstand weiterverwendet werden. • Empfehlung: Übergangs- und Anerkennungsverfahren klar ausformen, um Vollzug und gegenseitige Anerkennung effizient sicherzustellen. Zertifizierungsstellen: • Pflicht1: Zertifikate dürfen nur nach Maßgabe der Verordnung an natürliche und juristische Personen ausgestellt werden. • Pflicht2: Verfahrensregeln für Ausstellung, Aussetzung und Entzug von Zertifikaten sind festzulegen und anzuwenden. • Pflicht3: Aufzeichnungen zum Zertifizierungsprozess und zum Status zertifizierter Personen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. • Empfehlung: Einheitliche Prüf- und Dokumentationsstandards vorsehen, um Nachvollziehbarkeit und Anerkennung zu erleichtern. Prüfstellen: • Pflicht1: Prüfungen sind so zu organisieren, dass alle vorgeschriebenen theoretischen und praktischen Mindestkenntnisse und -fertigkeiten abgedeckt sind. • Pflicht2: Ein sicherer Prüfungsort sowie die für praktische Prüfungen erforderlichen Geräte, Werkzeuge und Materialien sind bereitzustellen. • Pflicht3: Berichterstattungsverfahren und Aufzeichnungen über Einzel- und Gesamtergebnisse der Prüfungen sind festzulegen und zu führen. • Empfehlung: Prüferqualifikation und Prüfungsabläufe regelmäßig an den Stand der einschlägigen Anforderungen anpassen.