Durchführungsverordnung (EU) 2024/3120 der Kommission vom 16. Dezember 2024 zur Gewährung einer Ausnahme gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung fluorierter Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr in mechanischen kryogenen Gefriergeräten (– 150 oC)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2024/573 v. 7. Februar 2024: Übergeordnete Grundverordnung über fluorierte Treibhausgase; Artikel 11 Absatz 5 bildet die Ermächtigungsgrundlage für die Ausnahme, Anhang IV Nummer 4 enthält das Grundverbot des Inverkehrbringens und Artikel 12 Absatz 2 die Kennzeichnungsvorgaben. • Verordnung (EU) Nr. 517/2014: Vorgängerregelung über fluorierte Treibhausgase, die durch die Verordnung (EU) 2024/573 aufgehoben wurde. • Richtlinie (EU) 2019/1937: Wird durch die Verordnung (EU) 2024/573 geändert; die vorliegende Durchführungsverordnung knüpft systematisch an diese geänderte Grundverordnung an. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Primärrechtliche Grundlage für den Erlass von Durchführungsverordnungen der Kommission. • Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573: Im Text ausdrücklich genannte Folge- und Bezugsvorschrift, wonach die Ausrüstung ohne Ausnahme ab dem 12. März 2025 zudem nicht mehr ausgeführt werden dürfte.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/3120 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende unionsrechtliche Ausnahmeverordnung. Systematisch konkretisiert sie Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/573 und weicht befristet von dem in Anhang IV Nummer 4 dieser Grundverordnung vorgesehenen Inverkehrbringensverbot ab. Inhaltlich genehmigt sie für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2028 das Inverkehrbringen mechanischer kryogener Gefriergeräte bei –150 °C, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten. Voraussetzung ist, dass diese Geräte nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet sind. • Der Anwendungsbereich erfasst Hersteller, Importeure, Händler und sonstige Inverkehrbringer mechanischer kryogener Gefriergeräte (–150 °C), soweit diese Geräte fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten und unter das unionsweite Vermarktungsverbot der Grundverordnung fallen. Betroffen sind zudem Marktüberwachungs- und Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten, die die Einhaltung der Ausnahmevoraussetzungen kontrollieren. Die Ausnahmeregelung ist sachlich eng begrenzt: Sie gilt nur für die konkret bezeichnete Gerätekategorie, nur befristet vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2028 und nur bei ordnungsgemäßer Kennzeichnung. Für andere in sich geschlossene Kälteanlagen oder für Geräte außerhalb dieses Temperatur- und Anwendungsbereichs verbleibt es beim allgemeinen Verbot nach Anhang IV Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/573. • In der Praxis bedeutet dies, dass mechanische kryogene Gefriergeräte für kritische Anwendungen insbesondere in Wissenschaft und Gesundheitswesen trotz des ab 2025 geltenden Vermarktungsverbots vorübergehend weiter auf den Unionsmarkt gebracht werden dürfen, wenn sie die Kennzeichnungsvorgaben erfüllen. Unternehmen erhalten damit einen zeitlich befristeten Übergangsrahmen, um technische Umstellungen auf Kältemittel mit niedrigerem GWP vorzubereiten, ohne die Versorgung mit Ultratiefkühltechnik zu unterbrechen. Behörden müssen die Ausnahme eng am Wortlaut prüfen, insbesondere Gerätetyp, GWP-Schwelle, Zeitraum und Kennzeichnung.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller und sonstige Inverkehrbringer: • Pflicht: Mechanische kryogene Gefriergeräte (–150 °C) mit fluorierten Treibhausgasen ab GWP 150 dürfen nur innerhalb des Zeitraums vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2028 auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden. • Pflicht: Die Ausnahme darf nur für die konkret erfasste Gerätekategorie genutzt werden. • Pflicht: Die Geräte müssen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet sein. • Empfehlung: Produktportfolio, technische Dokumentation und Umstellungsplanung frühzeitig auf Alternativen mit geringerem GWP ausrichten, da die Ausnahme befristet ist. Importeure und Händler: • Pflicht: Es dürfen nur solche erfassten Gefriergeräte bereitgestellt oder eingeführt werden, die unter die befristete Ausnahme fallen. • Pflicht: Vor Vermarktung ist zu prüfen, ob die Kennzeichnung ordnungsgemäß vorhanden ist. • Pflicht: Der Vermarktungszeitraum der Ausnahme ist einzuhalten. • Empfehlung: Prüfprozesse für Wareneingang und Produktfreigabe einrichten, um nicht erfasste Geräte vom Vertrieb auszuschließen. Marktüberwachungs- und Vollzugsbehörden: • Pflicht: Zu kontrollieren ist, ob ausschließlich mechanische kryogene Gefriergeräte (–150 °C) von der Ausnahme erfasst werden. • Pflicht: Zu kontrollieren ist, ob die Kennzeichnungsvorgaben erfüllt sind. • Pflicht: Zu überwachen ist die Einhaltung der zeitlichen Befristung bis zum 31. Dezember 2028. • Empfehlung: Die Ausnahme eng auslegen und Abgrenzungskriterien für andere in sich geschlossene Kälteanlagen klar im Vollzug berücksichtigen.