Durchführungsverordnung (EU) 2025/623 der Kommission vom 28. März 2025 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen an Zertifikate für natürliche Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate in Bezug auf die Rückgewinnung von fluorierte Treibhausgase enthaltenden Lösungsmitteln aus Einrichtungen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 der Kommission
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2024/573 vom 7. Februar 2024: Übergeordnete Rechtsgrundlage der F-Gas-Regulierung; Artikel 10 Absatz 8 ermächtigt die Kommission zur Festlegung der Mindestanforderungen an Zertifikate und der Bedingungen der gegenseitigen Anerkennung. • Verordnung (EG) Nr. 306/2008 vom 2. April 2008: Vorgängerregelung zur Zertifizierung von Personal für die Rückgewinnung bestimmter fluorierter Treibhausgase aus Ausrüstungen; sie wird durch die vorliegende Verordnung aufgehoben. • Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vom 16. April 2014: Frühere F-Gas-Grundverordnung, die durch die Verordnung (EU) 2024/573 ersetzt wurde und den bisherigen Rechtsrahmen für die aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 306/2008 bildete. • Richtlinie (EU) 2019/1937: Wird in der Verordnung (EU) 2024/573 geändert und gehört damit zum weiteren unionsrechtlichen Kontext der neuen F-Gas-Regelung. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Primärrechtliche Grundlage für den Erlass der Durchführungsverordnung durch die Europäische Kommission.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/623 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung und konkretisiert Artikel 10 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/573. Systematisch handelt es sich um einen Durchführungsrechtsakt der Kommission, der die unionsweit einheitlichen Mindestanforderungen an Zertifikate natürlicher Personen sowie die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate für die Rückgewinnung fluorierte Treibhausgase enthaltender Lösungsmittel festlegt. Zugleich hebt sie die frühere Verordnung (EG) Nr. 306/2008 auf und passt das Zertifizierungssystem an die novellierte F-Gas-Regulierung an. Inhaltlich regelt sie die Zertifikatspflicht, die Anforderungen an Prüfungen, Zertifizierungs- und Prüfstellen, die Anerkennung von Zertifikaten anderer Mitgliedstaaten sowie die Fortgeltung bestehender Zertifikate unter aktualisierten Qualifikationsanforderungen. • Der Anwendungsbereich erfasst natürliche Personen, die fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus betroffenen Einrichtungen rückgewinnen. Unmittelbar relevant sind daneben Zertifizierungsstellen, Prüfstellen und die Mitgliedstaaten, die diese Stellen benennen, Verfahrensregeln vorgeben und die Anerkennung ausländischer Zertifikate sicherstellen müssen. Eine befristete Ausnahme gilt für Personen in Ausbildung, sofern sie zur Erlangung des Zertifikats an einem Ausbildungskurs teilnehmen, unter Aufsicht einer zertifizierten Person arbeiten und diese die volle Verantwortung trägt; diese Ausnahme ist auf die Dauer der entsprechenden Tätigkeiten und insgesamt höchstens 24 Monate begrenzt. Bestehende Inhaber älterer Zertifikate dürfen diese nur weiterverwenden, wenn ihre Kenntnisse und Fertigkeiten auf das nun geforderte Niveau angehoben werden. • In der Praxis bedeutet dies, dass Rückgewinnungsarbeiten an entsprechenden lösungsmittelhaltigen Einrichtungen grundsätzlich nur von zertifizierten Personen durchgeführt werden dürfen. Unternehmen müssen daher den Personaleinsatz, die fachliche Aufsicht von Auszubildenden, die Gültigkeit vorhandener Zertifikate und gegebenenfalls Anpassungs- oder Auffrischungsmaßnahmen organisatorisch absichern. Zugleich wird die grenzüberschreitende Einsatzfähigkeit zertifizierter Fachkräfte innerhalb der EU erleichtert, weil zusätzliche Anerkennungsprüfungen grundsätzlich unzulässig sind.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Natürliche Personen: • Pflicht 1: Rückgewinnung fluorierte Treibhausgase enthaltender Lösungsmittel aus Einrichtungen grundsätzlich nur mit gültigem Zertifikat durchführen. • Pflicht 2: Die für die Tätigkeit erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse sowie Fertigkeiten nach Maßgabe des Anhangs I nachweisen. • Pflicht 3: Bestehende ältere Zertifikate nur weiterverwenden, wenn das Qualifikationsniveau an die aktuellen Anforderungen angepasst wurde. • Empfehlung: Einsatzbereiche und Zertifikatsumfang vor Tätigkeitsaufnahme mit den im Zertifikat ausgewiesenen Tätigkeiten abgleichen. Personen in Ausbildung: • Pflicht 1: An einem Ausbildungskurs zur Erlangung des erforderlichen Zertifikats teilnehmen. • Pflicht 2: Die Tätigkeit ausschließlich unter Aufsicht einer zertifizierten Person ausüben. • Pflicht 3: Die Tätigkeit nur im Rahmen der zeitlich begrenzten Ausnahme von höchstens 24 Monaten wahrnehmen. • Empfehlung: Ausbildungs- und Einsatzzeiten dokumentieren, um die Einhaltung der Ausnahmevoraussetzungen nachweisen zu können. Zertifizierungsstellen: • Pflicht 1: Zertifikate nur an Personen ausstellen, die die vorgeschriebene theoretische und praktische Prüfung bestanden haben oder nach national zugelassener Gleichwertigkeitsregel teilweise oder vollständig befreit werden können. • Pflicht 2: Verfahren für Ausstellung, Aussetzung und Entzug von Zertifikaten festlegen und anwenden. • Pflicht 3: Aufzeichnungen über den Zertifizierungsprozess und den Zertifikatsstatus mindestens fünf Jahre lang aufbewahren. • Empfehlung: Standardisierte Prüf- und Dokumentationsverfahren einsetzen, um Nachvollziehbarkeit und Gleichbehandlung sicherzustellen. Prüfstellen: • Pflicht 1: Prüfungen so organisieren, dass sämtliche Mindestkenntnisse und -fertigkeiten des Anhangs I abgedeckt werden. • Pflicht 2: Einen sicheren Prüfungsort bereitstellen, insbesondere bei Tätigkeiten mit entzündlichen Lösungsmitteln. • Pflicht 3: Qualifizierte Prüfer sowie die erforderlichen Geräte, Werkzeuge und Materialien für praktische Prüfungen sicherstellen. • Empfehlung: Prüfungsabläufe regelmäßig fachlich aktualisieren, insbesondere bei Änderungen der Stoffe, Alternativen und Sicherheitsanforderungen. Mitgliedstaaten: • Pflicht 1: Zertifizierungsstellen und Prüfstellen benennen oder die zuständigen Benennungsbehörden im nationalen Recht bestimmen. • Pflicht 2: Die gegenseitige Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Zertifikaten für die ausgewiesenen Tätigkeiten gewährleisten. • Pflicht 3: Sicherstellen, dass Auffrischungskurse oder Bewertungsverfahren die aktualisierten praktischen und theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten belegen. • Empfehlung: Nationale Umsetzungs- und Anerkennungsverfahren so ausgestalten, dass unnötige Verwaltungshemmnisse vermieden werden.