Durchführungsverordnung (EU) 2024/2729 der Kommission vom 22. Oktober 2024 zur Gewährung einer Ausnahme gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung fluorierter Treibhausgase in bestimmten Geräten für die Umweltsimulation, Laboreinrichtungen zur Sprühtrocknung oder Gefriertrocknung und Laborzentrifugen
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2024/573 vom 7. Februar 2024: Sie ist die übergeordnete F-Gase-Grundverordnung und bildet die Rechtsgrundlage für die Ausnahme, insbesondere über Artikel 11 Absatz 5 sowie Anhang IV Nummer 4 und Artikel 12 Absatz 2. • Verordnung (EU) Nr. 517/2014: Sie wurde durch die Verordnung (EU) 2024/573 aufgehoben und stellt die ersetzte Vorgängerregelung im Bereich fluorierter Treibhausgase dar. • Richtlinie (EU) 2019/1937: Auf sie nimmt die Verordnung (EU) 2024/573 ausdrücklich Bezug, da diese durch die Grundverordnung geändert wird. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet die primärrechtliche Grundlage für den Erlass der Durchführungsverordnung durch die Kommission. • Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573: Diese Vorschrift ist verfahrensrechtlich relevant, weil der dort eingerichtete Ausschuss für fluorierte Treibhausgase die Stellungnahme zu den Maßnahmen abgegeben hat.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2729 ist eine Verordnung und konkretisiert als unionsweit unmittelbar geltender Durchführungsrechtsakt die Ausnahmemöglichkeit nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/573. Systematisch steht sie unterhalb der F-Gase-Grundverordnung und modifiziert deren Vermarktungsverbot aus Anhang IV Nummer 4 nicht allgemein, sondern nur befristet und für klar umrissene Gerätekategorien. Inhaltlich erlaubt sie abweichend vom ab dem 1. Januar 2025 geltenden Verbot das Inverkehrbringen bestimmter in sich geschlossener Kälteanlagen mit fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP von 150 oder mehr. Die Ausnahme gilt ausschließlich für Geräte zur Umweltsimulation unter –50 °C, Labortrocknungseinrichtungen zum Sprüh- oder Gefriertrocknen sowie Laborzentrifugen und läuft am 31. Dezember 2028 aus. • Der Anwendungsbereich erfasst Hersteller, Importeure, Händler und sonstige Inverkehrbringer der ausdrücklich genannten Einrichtungen sowie mittelbar Marktüberwachungs- und Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten. Begünstigt sind nur die drei in Artikel 1 abschließend bezeichneten Gerätegruppen, sofern sie fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten und nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet sind. Nicht erfasst sind andere in sich geschlossene Kälteanlagen, andere Laborgeräte oder Anwendungen oberhalb der ausdrücklich genannten Fallgruppen; für sie bleibt das Verbot aus Anhang IV Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/573 grundsätzlich bestehen. Die Ausnahme ist zudem zeitlich strikt auf den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2028 begrenzt. • In der Praxis dürfen die genannten Spezialgeräte trotz des allgemeinen unionsrechtlichen Vermarktungsverbots vorübergehend weiter auf den Unionsmarkt gebracht werden, wenn sie die vorgeschriebene Kennzeichnung tragen. Für Unternehmen schafft dies bis Ende 2028 Planungssicherheit bei besonders komplexen und sicherheitssensiblen Labor- und Prüfanwendungen, in denen kurzfristig keine geeigneten Alternativen mit einem GWP unter 150 verfügbar sind. Gleichzeitig bleibt der Druck zur technischen Umstellung bestehen, weil die Ausnahme nur für genau bestimmte Gerätearten und nur befristet gilt.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Pflicht: Nur Geräte für die Umweltsimulation unter –50 °C, Labortrocknungseinrichtungen zum Sprüh- oder Gefriertrocknen sowie Laborzentrifugen unter die Ausnahme fassen. • Pflicht: Betroffene Geräte nur im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2028 in Verkehr bringen. • Pflicht: Die Kennzeichnung nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 sicherstellen. • Empfehlung: Produktportfolios und Entwicklungsprozesse frühzeitig auf Alternativen mit einem GWP unter 150 ausrichten. Importeure und sonstige Inverkehrbringer: • Pflicht: Vor dem Bereitstellen auf dem Unionsmarkt prüfen, ob das jeweilige Gerät einer der drei abschließend genannten Kategorien zuzuordnen ist. • Pflicht: Sicherstellen, dass nur Geräte mit fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP von 150 oder mehr unter den Voraussetzungen der Ausnahme vermarktet werden. • Pflicht: Die vorgeschriebene Kennzeichnung der Geräte kontrollieren. • Empfehlung: Vertrags- und Beschaffungsprozesse so gestalten, dass nach Ablauf der Ausnahme keine nicht mehr verkehrsfähigen Geräte beschafft oder vertrieben werden. Händler: • Pflicht: Nur solche betroffenen Geräte vertreiben, die unter die eng begrenzte Ausnahme fallen. • Pflicht: Auf die Einhaltung des zulässigen Vermarktungszeitraums achten. • Pflicht: Erkennbar nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Geräte nicht weiter bereitstellen. • Empfehlung: Lagerbestände und Abverkaufsplanung rechtzeitig an das Auslaufen der Ausnahme zum 31. Dezember 2028 anpassen. Zuständige Behörden und Marktüberwachungsbehörden: • Pflicht: Die Einhaltung der sachlichen Begrenzung auf die drei Gerätekategorien überwachen. • Pflicht: Die zeitliche Befristung der Ausnahme im Vollzug berücksichtigen. • Pflicht: Die Einhaltung der Kennzeichnungsvorgaben kontrollieren. • Empfehlung: Vollzugshinweise klar an den betroffenen Labor- und Spezialgerätebereich kommunizieren.