Durchführungsverordnung (EU) 2025/627 der Kommission vom 28. März 2025 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen an Zertifikate für natürliche Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate in Bezug auf die Installation, Instandhaltung oder Wartung, Reparatur oder Außerbetriebnahme ortsfester elektrischer Schaltanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, und die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 der Kommission
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2024/573 vom 7. Februar 2024: Sie ist die übergeordnete unionsrechtliche Grundverordnung über fluorierte Treibhausgase und bildet die Rechtsgrundlage für die vorliegende Durchführungsverordnung, insbesondere für Zertifizierung, Auffrischung und Anerkennung. • Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 vom 17. November 2015: Sie ist die unmittelbar ersetzte Vorgängerregelung zu Mindestanforderungen und gegenseitiger Anerkennung bei der Zertifizierung natürlicher Personen im Bereich elektrischer Schaltanlagen mit fluorierten Treibhausgasen. • Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vom 16. April 2014: Diese frühere F-Gas-Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) 2024/573 aufgehoben und bildet den früheren systematischen Rahmen, auf dem die Vorgänger-Durchführungsverordnung 2015/2066 beruhte. • Richtlinie (EU) 2019/1937: Auf diese Richtlinie wird in der Verordnung (EU) 2024/573 im Zusammenhang mit deren Änderungsgehalt Bezug genommen; sie gehört damit zum weiteren systematischen Umfeld der neuen F-Gas-Regelung. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er ist die primärrechtliche Grundlage, auf die sich die Kommission beim Erlass der Durchführungsverordnung stützt und in deren Systematik der Durchführungsrechtsakt verankert ist.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/627 ist eine unmittelbar in jedem Mitgliedstaat geltende Verordnung und konkretisiert Artikel 10 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/573 für einen eng abgegrenzten Tätigkeitsbereich. Systematisch handelt es sich um einen unionsrechtlichen Durchführungsrechtsakt, der Mindestanforderungen an Zertifikate für natürliche Personen, Vorgaben für Prüfungen sowie Regeln zur gegenseitigen Anerkennung von Zertifikaten festlegt und zugleich die frühere Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 aufhebt. Inhaltlich regelt sie, dass bestimmte Arbeiten an ortsfesten elektrischen Schaltanlagen mit fluorierten Treibhausgasen grundsätzlich nur von zertifizierten natürlichen Personen ausgeführt werden dürfen. Zudem bestimmt sie Anforderungen an Zertifizierungsstellen und Prüfstellen, Übergangsregeln für bestehende Zertifikate sowie die fortgeltende Anerkennung unionsweit ausgestellter Zertifikate im jeweils ausgewiesenen Tätigkeitsumfang. • Der Anwendungsbereich erfasst natürliche Personen, die ortsfeste elektrische Schaltanlagen mit in den Anhängen I, II Gruppe 1 oder III der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführten fluorierten Treibhausgasen installieren, instand halten, warten, reparieren oder außer Betrieb nehmen oder aus solchen Anlagen fluorierte Treibhausgase zurückgewinnen. Mittelbar betroffen sind auch Mitgliedstaaten, Zertifizierungsstellen und Prüfstellen, weil sie die organisatorischen, verfahrensrechtlichen und prüfungsbezogenen Voraussetzungen für die Zertifizierung und Anerkennung sicherstellen müssen. Eine ausdrückliche Ausnahme gilt für Herstellungstätigkeiten an der Herstellungsstätte ortsfester elektrischer Schaltanlagen. Ferner besteht eine befristete Ausnahme vom Zertifikatserfordernis für Personen in Ausbildung, sofern sie unter Aufsicht einer zertifizierten Person tätig werden und dies insgesamt höchstens 24 Monate erfolgt. • In der Praxis bedeutet dies, dass Arbeiten an ortsfesten elektrischen Schaltanlagen mit fluorierten Treibhausgasen personengebunden qualifiziert und nachweisbar sein müssen. Unternehmen können solche Tätigkeiten nicht beliebig einsetzen, sondern müssen sicherstellen, dass eingesetztes Personal zertifiziert ist oder im Rahmen der engen Ausbildungsaufsichtsausnahme handelt. Bestehende ältere Zertifikate genügen nicht dauerhaft unverändert, sondern müssen inhaltlich auf das neue Kenntnis- und Fertigkeitsniveau angepasst werden. Für grenzüberschreitende Einsätze innerhalb der Union wird die Mobilität zertifizierter Fachkräfte erleichtert, solange das Zertifikat den geregelten Tätigkeitsumfang abdeckt.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Natürliche Personen: • Pflicht: Tätigkeiten der Installation, Instandhaltung, Wartung, Reparatur oder Außerbetriebnahme betroffener ortsfester elektrischer Schaltanlagen nur mit gültigem Zertifikat ausüben. • Pflicht: Die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen nur mit entsprechendem Zertifikat durchführen. • Pflicht: Bei Nutzung eines bestehenden älteren Zertifikats die Kenntnisse und Fertigkeiten auf das nach der neuen Verordnung erforderliche Niveau bringen. • Empfehlung: Prüfungsinhalte wie Dichtheitskontrollen, Rückgewinnung, Arbeiten an offenen Gasanlagenteilen und Umgang mit Zersetzungsprodukten regelmäßig nachschulen. Personen in Ausbildung: • Pflicht: Tätigkeiten ohne Zertifikat nur im Rahmen eines Ausbildungskurses zur Erlangung des Zertifikats ausüben. • Pflicht: Tätigkeiten nur unter Aufsicht einer für diese Tätigkeit zertifizierten Person durchführen. • Pflicht: Die zeitliche Grenze der Ausnahme von insgesamt höchstens 24 Monaten einhalten. • Empfehlung: Den Ausbildungsnachweis und die überwachten Praxiseinsätze nachvollziehbar dokumentieren. Aufsichtführende zertifizierte Personen: • Pflicht: Die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der von auszubildenden Personen ausgeübten Tätigkeit tragen. • Pflicht: Die Aufsicht nur für Tätigkeiten übernehmen, für die ein eigenes Zertifikat vorliegt. • Pflicht: Sicherstellen, dass die beaufsichtigte Tätigkeit im Rahmen der Ausbildungsregelung erfolgt. • Empfehlung: Umfang, Dauer und Inhalt der beaufsichtigten Arbeiten schriftlich festhalten. Mitgliedstaaten: • Pflicht: Eine Zertifizierungsstelle benennen oder die zuständigen Behörden für deren Benennung bestimmen. • Pflicht: Eine Prüfstelle benennen und die Organisation von Prüfungen sicherstellen. • Pflicht: Sicherstellen, dass Auffrischungskurse oder Bewertungsverfahren die in Anhang I genannten Kenntnisse und Fertigkeiten belegen. • Empfehlung: Nationale Verfahren zur Anerkennung ausländischer Zertifikate schlank und diskriminierungsfrei ausgestalten. Zertifizierungsstellen: • Pflicht: Zertifikate nur an Personen ausstellen, die die theoretische und praktische Prüfung bestanden haben oder nach zugelassener Gleichwertigkeitsregel ausgenommen sind. • Pflicht: Verfahrensvorschriften für Ausstellung, Aussetzung und Entzug von Zertifikaten festlegen und anwenden. • Pflicht: Aufzeichnungen zum Zertifizierungsprozess und zum Status zertifizierter Personen mindestens fünf Jahre aufbewahren. • Empfehlung: Standardisierte Prüf- und Dokumentationsformulare für den gesamten Zertifizierungsprozess verwenden. Prüfstellen: • Pflicht: Prüfungen so planen und strukturieren, dass alle Mindestfertigkeiten und -kenntnisse nach Anhang I abgedeckt sind. • Pflicht: Einen sicheren Prüfungsort bereitstellen sowie die erforderlichen Geräte, Werkzeuge und Materialien für praktische Prüfungen vorhalten. • Pflicht: Berichterstattungsverfahren festlegen und Einzel- sowie Gesamtergebnisse der Prüfungen dokumentieren. • Empfehlung: Prüfer regelmäßig zu Prüfmethoden, Unterlagen und fachlichen Neuerungen im Bereich Isolier- und Lichtbogenlöschgase fortbilden.