Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (kodifizierte Fassung)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 vom 7. Mai 1990: Sie ist die aufgehobene Vorgängerregelung zur Errichtung der Europäischen Umweltagentur und des Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes; die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 stellt die kodifizierte Neufassung dar. • Verordnung (EG) Nr. 933/1999: Sie änderte die frühere Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 und gehört zu den in der kodifizierten Fassung zusammengeführten Änderungsakten. • Verordnung (EG) Nr. 1641/2003: Auch dieser Änderungsrechtsakt zur Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 wurde durch die kodifizierte Fassung systematisch aufgenommen. • Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vom 30. Mai 2001: Sie regelt den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten und findet ausdrücklich auf die Dokumente der Agentur Anwendung. • Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates sowie Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission: Diese Rechtsgrundlagen prägen die Haushaltsführung, Rechnungslegung und die Finanzregelung der Agentur und werden in den Artikeln 13 und 14 ausdrücklich einbezogen.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende EU-Verordnung und ordnet als organisationsrechtlicher Basisrechtsakt die Errichtung, Aufgaben, Struktur und Finanzierung der Europäischen Umweltagentur sowie des Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes. Sie ist systematisch dem europäischen Umweltrecht und dem Recht der EU-Agenturen zuzuordnen und dient der Bereitstellung objektiver, zuverlässiger und vergleichbarer Umweltinformationen zur Unterstützung von Umweltpolitik und nachhaltiger Entwicklung. Inhaltlich regelt sie insbesondere den Informations- und Beobachtungsauftrag, die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und anderen Einrichtungen, den Zugang zu Dokumenten, die Organe der Agentur, Haushalts- und Finanzfragen sowie Haftungs- und Personalfragen. Zugleich handelt es sich um eine kodifizierte Fassung, die die frühere Errichtungsverordnung samt Änderungen aus Gründen der Klarheit zusammenführt. • Der Anwendungsbereich erfasst in erster Linie die Europäische Umweltagentur, ihre Organe, die Mitgliedstaaten, deren innerstaatliche Anlaufstellen und themenspezifische Ansprechstellen sowie die an das Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz angeschlossenen Stellen und Einrichtungen. Erfasst sind ferner die Kommission, das Europäische Parlament, der Rat, der Rechnungshof, der Europäische Bürgerbeauftragte sowie kooperierende Gemeinschaftseinrichtungen und internationale Organisationen, soweit ihnen Aufgaben der Mitwirkung, Kontrolle, Zusammenarbeit oder Haushaltsaufsicht zugewiesen werden. Die Verordnung betrifft sachlich vor allem die Erhebung, Aufbereitung, Analyse, Vergleichbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen in vorrangigen Bereichen wie Luft, Wasser, Boden, Arten, Abfall, Lärm, Chemikalien sowie Küsten- und Meeresumwelt. Ausnahmen und Begrenzungen ergeben sich insbesondere daraus, dass Beratungen für einzelne Mitgliedstaaten nur auf Ersuchen und nur insoweit erfolgen, wie das Jahresprogramm der Agentur nicht beeinträchtigt wird, dass Abweichungen bei der Finanzregelung einer Zustimmung der Kommission bedürfen und dass die Beteiligung von Nichtmitgliedstaaten an den Abschluss entsprechender Abkommen geknüpft ist. • In der Praxis bedeutet dies, dass Umweltinformationen in der Europäischen Union nicht isoliert national, sondern über eine koordinierte Agentur- und Netzstruktur gesammelt, geprüft, zusammengeführt und veröffentlicht werden. Mitgliedstaaten müssen dafür geeignete Stellen einbinden und Datenflüsse organisieren, während die Agentur die Vergleichbarkeit, Auswertung und öffentliche Bereitstellung sicherstellt. Für Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit entsteht damit eine gemeinsame Informationsgrundlage für Bewertung, Berichterstattung und Weiterentwicklung von Umweltschutzmaßnahmen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Europäische Umweltagentur: • Pflicht1: Das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz ist in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einzurichten und zu koordinieren. • Pflicht2: Umweltdaten sind zu sammeln, aufzubereiten, zu analysieren und als objektive, zuverlässige und vergleichbare Informationen bereitzustellen und zu veröffentlichen. • Pflicht3: Regelmäßige Berichte über Zustand, Tendenzen und Aussichten der Umwelt sowie Jahres-, Haushalts- und Rechnungslegungsunterlagen sind zu erstellen und weiterzuleiten. • Empfehlung: Einheitliche Bewertungsmaßstäbe, Datenformate und transparente Veröffentlichungsprozesse sollten organisatorisch abgesichert werden. Mitgliedstaaten: • Pflicht1: Die wichtigsten Bestandteile der innerstaatlichen Umweltinformationsnetze und die zuständigen Stellen sind der Agentur regelmäßig mitzuteilen. • Pflicht2: Soweit angemessen ist mit der Agentur zusammenzuarbeiten und es sind nach dem Arbeitsprogramm landesweit Daten zu sammeln, zusammenzufassen und zu analysieren. • Pflicht3: Bei Benennung innerstaatlicher Anlaufstellen oder themenspezifischer Ansprechstellen ist die Koordinierung und Weitergabe der relevanten Informationen sicherzustellen. • Empfehlung: Zuständigkeiten, Datenflüsse und grenzüberschreitende Zusammenarbeit sollten frühzeitig institutionell festgelegt werden. Verwaltungsrat: • Pflicht1: Mehrjahres-Arbeitsprogramm, jährliches Arbeitsprogramm und Haushaltsplan der Agentur sind zu beschließen. • Pflicht2: Der Jahresbericht über die Tätigkeit der Agentur ist anzunehmen und fristgerecht an die zuständigen Unionsorgane und Mitgliedstaaten zu übermitteln. • Pflicht3: Themenspezifische Ansprechstellen sind zu benennen und die Finanzregelung der Agentur nach Konsultation der Kommission zu erlassen. • Empfehlung: Programmplanung, Haushaltsaufsicht und Netzsteuerung sollten eng an den vorrangigen Umweltbereichen ausgerichtet werden. Exekutivdirektor: • Pflicht1: Die Beschlüsse und Programme des Verwaltungsrats sind vorzubereiten und ordnungsgemäß durchzuführen. • Pflicht2: Der Haushaltsplan ist auszuführen sowie die vorläufigen und endgültigen Jahresabschlüsse fristgerecht zu erstellen und weiterzuleiten. • Pflicht3: Die Berichte über den Zustand, die Tendenzen und die Aussichten der Umwelt sind zu erstellen und zu veröffentlichen. • Empfehlung: Die operative Steuerung sollte so organisiert werden, dass Berichtspflichten, Haushaltsfristen und wissenschaftliche Qualitätssicherung zuverlässig eingehalten werden. Innerstaatliche Anlaufstellen und themenspezifische Ansprechstellen: • Pflicht1: Informationen sind auf nationaler Ebene zu koordinieren und an die Agentur sowie an angeschlossene Stellen weiterzugeben. • Pflicht2: Besondere, im Mehrjahres-Arbeitsprogramm zugewiesene Aufgaben sind im Rahmen des Netzes wahrzunehmen. • Pflicht3: Die Zusammenarbeit mit anderen an das Netz angeschlossenen Einrichtungen ist sicherzustellen. • Empfehlung: Fachliche Spezialisierung und abgestimmte Kommunikationswege sollten genutzt werden, um Datenqualität und Vergleichbarkeit zu verbessern.