Verordnung (EU) 2024/1789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 715/2009 v. 13. Juli 2009: Sie wurde durch die Verordnung (EU) 2024/1789 aufgehoben und inhaltlich neu gefasst; sie war die bisherige zentrale Regelung für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen. • Richtlinie (EU) 2024/1788 v. 13. Juni 2024: Sie ist die eng verknüpfte übergeordnete Systemergänzung mit gemeinsamen Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff; zahlreiche Begriffsbestimmungen, Entflechtungs-, Zertifizierungs- und Regulierungsregeln der Verordnung bauen auf ihr auf. • Verordnung (EU) 2019/942 v. 5. Juni 2019: Sie regelt ACER; die Verordnung (EU) 2024/1789 ändert sie und weist ACER zusätzliche Aufgaben bei Netzkodizes, Effizienzvergleichen, Engpassüberwachung sowie grenzüberschreitigen Streitfragen zu. • Verordnung (EU) 2017/1938 v. 25. Oktober 2017: Sie betrifft die sichere Gasversorgung; die Verordnung (EU) 2024/1789 ändert sie insbesondere zu Solidaritätsmechanismen, Krisenvorsorge, Cybersicherheitsmaßnahmen und Nachfragebegrenzung in Notlagen. • Verordnung (EU) 2022/869 v. 30. Mai 2022: Sie enthält Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur; die Verordnung (EU) 2024/1789 ändert sie und verknüpft Netzplanung, Wasserstoffkorridore, Szenarien und Infrastrukturlücken enger mit ENTSO (Gas), ENNOH und der integrierten Systemplanung.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2024/1789 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende EU-Verordnung im Energierecht und Teil des neuen Gas- und Wasserstoffmarktpakets. Sie ordnet den Binnenmarkt für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff neu, hebt die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 auf und ergänzt insbesondere die Richtlinie (EU) 2024/1788 durch unmittelbar anwendbare Markt-, Netzzugangs-, Transparenz- und Entgeltregeln. Inhaltlich regelt sie den diskriminierungsfreien Zugang zu Erdgas- und Wasserstoffnetzen, Speicher- und Terminalinfrastrukturen, Kapazitätszuweisung, Engpassmanagement, Transparenz, Bilanzierung, Netzentgeltnachlässe für erneuerbares und kohlenstoffarmes Gas sowie besondere Mechanismen für Nachfragebündelung bei Erdgas und die Marktentwicklung von Wasserstoff. Zugleich stärkt sie Versorgungssicherheit, Marktintegration und Dekarbonisierung und verknüpft diese mit Planungs-, Kooperations- und Aufsichtspflichten auf Unions- und Mitgliedstaatsebene. • Der Anwendungsbereich erfasst Mitgliedstaaten, Regulierungsbehörden, Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber, Wasserstoffnetzbetreiber, Speicher- und Terminalbetreiber, Marktgebietsmanager, Betreiber von Buchungsplattformen, Netznutzer, Erdgas- und Wasserstoffunternehmen sowie erdgas- und wasserstoffverbrauchende Unternehmen. Die Verordnung gilt für Erdgas- und Wasserstoffnetze sowie mit bestimmten Maßgaben auch für Speicheranlagen, LNG-Anlagen und Wasserstoffterminals; zudem werden ENTSO (Gas), ENNOH, ACER und die EU-VNBO mit spezifischen Aufgaben eingebunden. Ausnahmen bestehen insbesondere für bestimmte Speicherkonstellationen, für neue große Infrastrukturen mit befristeter Ausnahmegenehmigung, für nach der Richtlinie (EU) 2024/1788 ausgenommene Netze sowie für einzelne Sonderregelungen zu Drittländerpunkten und isolierten Wasserstoffnetzen. Ferner gelten einzelne Vorschriften zeitversetzt, etwa für den Abschnitt zur Nachfragebündelung und für die regulierte Organisation von Wasserstoffnetzen ab 2033. • In der Praxis bedeutet die Verordnung eine tiefgreifende Umstellung von Planung, Betrieb und Regulierung der Gasinfrastruktur auf Dekarbonisierung, Markttransparenz und Versorgungssicherheit. Netz- und Anlagenbetreiber müssen Kapazitäten, Entgelte, Qualitätsparameter und Engpassregeln transparent und diskriminierungsfrei ausgestalten, während Regulierungsbehörden neue Entscheidungen zu Quersubventionen, Nachlässen, Investitionen und grenzüberschreitender Koordinierung treffen. Für Marktteilnehmer entstehen neue Zugangs- und Handelsmöglichkeiten für Biomethan, kohlenstoffarme Gase und Wasserstoff, zugleich aber auch zusätzliche Nachweis-, Melde- und Zertifizierungsanforderungen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Nichtdiskriminierende und unionsrechtskonforme Rahmenbedingungen für den Zugang zu Erdgas- und Wasserstoffnetzen sowie zu Speicher- und Terminalinfrastrukturen sicherstellen. • Pflicht: Gegebenenfalls Maßnahmen zur Umsetzung von Solidaritätsmechanismen, Cybersicherheitsaspekten, Nachfragebegrenzungen und Versorgungssicherheitsvorgaben erlassen. • Pflicht: Entscheidungen über zulässige Finanztransfers, Ausnahmen oder Beschränkungen nur unter den in der Verordnung festgelegten Voraussetzungen treffen und Kommission sowie ACER einbeziehen. • Empfehlung: Nationale Energie-, Netz- und Dekarbonisierungsplanung frühzeitig mit Wasserstoffhochlauf, Biomethanpotenzialen und künftigen Netzentgeltwirkungen verzahnen. Regulierungsbehörden: • Pflicht: Netzentgelte oder Methoden zu ihrer Berechnung genehmigen und auf Transparenz, Nichtdiskriminierung, Kostenorientierung und Marktintegration achten. • Pflicht: Die Einhaltung der Verordnung sowie der darauf beruhenden Netzkodizes und Leitlinien überwachen und durchsetzen. • Pflicht: Entscheidungen zu Quersubventionen, Kapazitätsbedingungen, Gasqualitätsstreitigkeiten, Ausgleichsregeln und Zertifizierungen treffen. • Empfehlung: Grenzüberschreitende Abstimmung mit anderen Regulierungsbehörden und ACER systematisch institutionalisieren. Fernleitungsnetzbetreiber und Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber: • Pflicht: Kapazitäten und Netzzugangsdienstleistungen diskriminierungsfrei, transparent und nach den unionsrechtlichen Vorgaben anbieten. • Pflicht: Umfangreiche Transparenzpflichten zu Kapazitäten, Lastflüssen, Wartungen, Gas- bzw. Wasserstoffqualität und Engpässen erfüllen. • Pflicht: Bei Netzplanung, Interoperabilität, Gas- und Wasserstoffqualität sowie Kapazitätsmaximierung mit benachbarten Betreibern zusammenarbeiten. • Empfehlung: Investitions- und Umstellungsstrategien frühzeitig an den unionsweiten Netzentwicklungsplänen und künftigen Wasserstoffmarktregeln ausrichten. Verteilernetzbetreiber und Wasserstoffverteilernetzbetreiber: • Pflicht: Verbindliche Kapazität für angeschlossene Erzeugungsanlagen für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas gewährleisten. • Pflicht: Mit Fernleitungsnetzbetreibern bei Umkehrfluss, Netzentwicklung, Wartung und Netzintegrität zusammenarbeiten. • Pflicht: Soweit für Gasqualität verantwortlich, einschlägige Qualitätsinformationen veröffentlichen. • Empfehlung: Technische Lösungen für dezentrale Einspeisung und Rückspeisung in das Fernleitungsnetz priorisieren. Betreiber von Erdgasspeicheranlagen, Wasserstoffspeicheranlagen, LNG-Anlagen und Wasserstoffterminals: • Pflicht: Dienstleistungen diskriminierungsfrei, transparent und kompatibel mit den angeschlossenen Netzen anbieten. • Pflicht: Kapazitäts-, Nutzungs- und Verfügbarkeitsdaten sowie Entgeltinformationen veröffentlichen. • Pflicht: Marktnachfrage nach Investitionen zur Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Gase regelmäßig bewerten und Ergebnisse an Regulierungsbehörden übermitteln. • Empfehlung: Investitionsentscheidungen an der künftigen Nutzung von Biomethan, Wasserstoffverbindungen und Versorgungssicherheitsanforderungen ausrichten. Erdgas- und Wasserstoffunternehmen sowie verbrauchende Unternehmen: • Pflicht: Teilnahmebedingungen der Mechanismen für Nachfragebündelung und Marktentwicklung einhalten, insbesondere Sanktions- und Transparenzvorgaben. • Pflicht: Bei Inanspruchnahme bestimmter Netzentgeltnachlässe die erforderlichen Nachhaltigkeits- oder Zertifizierungsnachweise vorlegen. • Pflicht: Wettbewerbsrechtliche Grenzen bei gemeinsamer Beschaffung und Koordinierung beachten. • Empfehlung: Beschaffungs-, Herkunftsnachweis- und Infrastrukturstrategien auf die neuen EU-Mechanismen und Nachlasssysteme abstimmen.