Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (Text von Bedeutung für den EWR. )
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Version 03.02.2026
Konsolidierte Version (Consolidation ID: 2017R1938/20260203) (CELEX ID: 02017R1938-20260203)
LinkVersion 03.02.2026
Änderung — Zusatz — Artikel 14 Absatz 6 nicht nummerierter Absatz Änderung — Ersetzung — Artikel 17 nicht nummerierter Absatz 2 Änderung — Zusatz — Artikel 14 Absatz 6 nicht nummerierter Absatz 1 Buchstabe (c) Änderung — Zusatz — Artikel 2 Nummer 34 Änderung — Zusatz — Artikel 2 Nummer 33
Link VO (EU) 2026/261Version 11.09.2025
Konsolidierte Version (CELEX ID: 02017R1938-20250911) (Consolidation ID: 2017R1938/20250911)
LinkVersion 11.09.2025
Änderung — Ersetzung — Artikel 6d Absatz 2 Änderung — Ersetzung — Artikel 6c Absatz 2 nicht nummerierter Absatz 3 Änderung — Streichung — Artikel 18a Änderung — Streichung — Anhang Ia Änderung — Ersetzung — Artikel 6a Absatz 11 Änderung — Ersetzung — Artikel 6d Absatz 4 Änderung — Ersetzung — Artikel 6a Absatz 10 Änderung — Ersetzung — Anhang Ib Änderung — Ersetzung — Artikel 6a Absatz 1 Text Änderung — Ersetzung — Artikel 6d Absatz 5 Änderung — Zusatz — Artikel 6a Absatz 5e Änderung — Ersetzung — Artikel 6d Absatz 1 Änderung — Streichung — Artikel 6c Absatz 6 Änderung — Ersetzung — Artikel 6a Absatz 8 Änderung — Zusatz — Artikel 6a Absatz 5d Änderung — Zusatz — Artikel 6a Absatz 5f Änderung — Zusatz — Artikel 6a Absatz 5a Änderung — Zusatz — Artikel 17a Absatz 1 Buchstabe (e) Änderung — Ersetzung — Artikel 6a Absatz 7 Änderung — Ersetzung — Artikel 6a Absatz 6 Änderung — Ersetzung — Artikel 2 Nummer 27 Änderung — Ersetzung — Artikel 6b Absatz 2 Änderung — Zusatz — Artikel 6a Absatz 5c Änderung — Ersetzung — Artikel 6c Absatz 5 nicht nummerierter Absatz 1 Buchstabe (a) Änderung — Ersetzung — Artikel 22 nicht nummerierter Absatz 4 Änderung — Zusatz — Artikel 6a Absatz 5b Änderung — Ersetzung — Artikel 6c Absatz 1 nicht nummerierter Absatz 1
Link VO (EU) 2025/1733
Version 01.01.2025
Änderung — Zusatz — Anhang VI Abschnitt 5 nicht nummerierter Absatz 1 Buchstabe (a) nicht nummerierter Absatz 2 Gedankenstrich Änderung — Zusatz — Artikel 13 Absatz 8c Änderung — Zusatz — Artikel 2 Nummer 32 Änderung — Zusatz — Artikel 13 Absatz 8a Änderung — Streichung — Artikel 13 Absatz 13 Änderung — Streichung — Artikel 13 Absatz 12 Änderung — Zusatz — Artikel 13 Absatz 8b Änderung — Zusatz — Artikel 17a Absatz 2 Änderung — Ersetzung — Artikel 1 Änderung — Zusatz — Anhang VI Abschnitt 11.3 nicht nummerierter Absatz 1 Buchstabe (a) nicht nummerierter Absatz 2 Gedankenstrich Änderung — Ersetzung — Artikel 13 Absatz 10 Änderung — Ersetzung — Artikel 19 Absatz 6 Satz 1 Änderung — Zusatz — Artikel 19 Absatz 2 Satz 1 Änderung — Ersetzung — Artikel 13 Absatz 4 Änderung — Streichung — Artikel 2 Nummer 1 Änderung — Ersetzung — Artikel 13 Absatz 3 Änderung — Zusatz — Artikel 8a Änderung — Ersetzung — Artikel 13 Absatz 5 Änderung — Ersetzung — Artikel 19 Absatz 3 Satz 1 Änderung — Zusatz — Artikel 11 Absatz 7a Änderung — Streichung — Artikel 13 Absatz 14 Änderung — Ersetzung — Artikel 13 Absatz 15 Änderung — Zusatz — Artikel 13a Änderung — Ersetzung — Artikel 13 Absatz 8 nicht nummerierter Absatz 1 Text Änderung — Zusatz — Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe (l) Änderung — Streichung — Artikel 8 Absatz 1 Änderung — Ersetzung — Artikel 7 Absatz 1 Änderung — Ersetzung — Artikel 13 Absatz 8 nicht nummerierter Absatz 2 Änderung — Ersetzung — Artikel 12 Absatz 6 nicht nummerierter Absatz 2 Änderung — Ersetzung — Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe (e) Änderung — Ersetzung — Artikel 8 Absatz 3 nicht nummerierter Absatz 3 Änderung — Ersetzung — Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe (e) Änderung — Ersetzung — Artikel 14 Absatz 3 nicht nummerierter Absatz 1 Änderung — Ersetzung — Artikel 13 Absatz 8 nicht nummerierter Absatz 3 Änderung — Ersetzung — Artikel 13 Absatz 11
Link VO (EU) 2024/1789
Version 01.07.2022
Änderung — Zusatz — Anhang Ia Änderung — Zusatz — Artikel 2 Nummer 28 Änderung — Zusatz — Artikel 17a Änderung — Zusatz — Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe (g) Änderung — Ersetzung — Artikel 7 Absatz 1 Änderung — Zusatz — Artikel 18a Änderung — Zusatz — Artikel 2 Nummer 30 Änderung — Zusatz — Artikel 16 Absatz 3 Änderung — Zusatz — Artikel 2 Nummer 27 Änderung — Zusatz — Anhang Ib Änderung — Zusatz — Artikel 6b Änderung — Zusatz — Artikel 6d Änderung — Zusatz — Artikel 20 Absatz 4 Änderung — Zusatz — Artikel 6a Änderung — Zusatz — Artikel 2 Nummer 31 Änderung — Zusatz — Artikel 2 Nummer 29 Änderung — Zusatz — Artikel 22 Absatz Änderung — Zusatz — Artikel 6c
Link VO (EU) 2022/1032
Version 25.10.2017
Work document date
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) Nr. 994/2010 v. 20. Oktober 2010: Sie wird durch die Verordnung (EU) 2017/1938 aufgehoben und durch ein weiterentwickeltes, regionales und solidaritätsbasiertes System der Gasversorgungssicherheit ersetzt. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 194 Absatz 2: Er bildet die primärrechtliche Grundlage der Verordnung und verankert die Energieversorgungssicherheit sowie den Solidaritätsgedanken im Unionsrecht. • Richtlinie 2009/73/EG v. 13. Juli 2009: Sie enthält zentrale Begriffsbestimmungen und die Binnenmarktordnung für Erdgas, auf die die Verordnung vielfach verweist, etwa bei Kunden, Erdgasunternehmen, Fernleitung und Regulierungsbehörden. • Verordnung (EG) Nr. 715/2009 v. 13. Juli 2009: Sie regelt die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und ist für technische Kapazitäten, Netzkopplungspunkte, Speicher- und LNG-Begriffe sowie den grenzüberschreitenden Netzzugang maßgeblich. • Beschluss Nr. 1313/2013/EU v. 17. Dezember 2013: Er betrifft das Katastrophenschutzverfahren der Union, auf das die Verordnung bei Risikobewertungen, Hilfeleistungen und der Koordination von Notfallunterstützung Bezug nimmt.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende EU-Verordnung auf Grundlage von Artikel 194 Absatz 2 AEUV und gehört damit zum unionsrechtlichen Energierecht des Binnenmarkts und der Versorgungssicherheit. Sie hebt die Verordnung (EU) Nr. 994/2010 auf, ersetzt deren Krisenvorsorgekonzept aber durch ein stärker regionales, risikobasiertes und solidaritätsorientiertes System mit verbindlichen Anforderungen an Infrastruktur, Versorgungsstandards, Krisenstufen sowie Informations- und Kooperationspflichten. Inhaltlich regelt sie gemeinsame Verantwortlichkeiten von Erdgasunternehmen, Mitgliedstaaten und Kommission, die Bildung von Risikogruppen, gemeinsame und nationale Risikobewertungen, Präventions- und Notfallpläne, den Solidaritätsmechanismus als letztes Mittel sowie Vorgaben zum Informationsaustausch über Versorgungslagen und bestimmte Lieferverträge. Zugleich ordnet sie die Krisenbewältigung in die Systematik des Energiebinnenmarkts ein, indem Marktmechanismen vorrangig bleiben und nicht-marktbasierte Eingriffe nur unter strengen Voraussetzungen zulässig sind. • Der Anwendungsbereich erfasst Erdgasunternehmen, Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber, Speicher- und LNG-bezogene Infrastrukturen, gewerbliche Gaskunden, relevante Stromerzeuger, nationale Regulierungsbehörden, von den Mitgliedstaaten benannte zuständige Behörden, die Kommission sowie die Koordinierungsgruppe „Gas“. Erfasst sind sowohl Präventions- als auch Krisensituationen, insbesondere die Erstellung von Risikobewertungen, Präventions- und Notfallplänen, die Einhaltung von Infrastruktur- und Gasversorgungsstandards, die Ausrufung von Frühwarnung, Alarm und Notfall sowie Solidaritätsleistungen zwischen direkt verbundenen Mitgliedstaaten oder über Drittländer verbundenen Staaten. Ausnahmen bestehen insbesondere für Malta und Zypern, solange dort keine Erdgasversorgung besteht, ferner in begrenzter Form für Luxemburg, Slowenien und Schweden beim Infrastrukturstandard sowie für Mitgliedstaaten, die den Bedarf ihrer durch Solidarität geschützten Kunden aus eigener Erzeugung decken können. Zudem gelten einzelne Verpflichtungen für bestimmte Risikogruppen oder Solidaritätsregelungen erst unter besonderen infrastrukturellen oder tatsächlichen Voraussetzungen. • In der Praxis bedeutet dies, dass Gasversorgungssicherheit nicht mehr allein national organisiert wird, sondern entlang regionaler Risikogruppen mit abgestimmten Risikoanalysen, festen Krisenplänen und unionsweiter Koordination. Unternehmen müssen Daten liefern und vor allem geschützte Kunden absichern, während Behörden Krisenstufen ausrufen, Notfallmaßnahmen testen und im Extremfall grenzüberschreitende Solidarität organisieren. Netzbetreiber müssen technische Vorsorge wie bidirektionale Kapazitäten und Vorrangregeln an Netzkopplungspunkten umsetzen. Marktmaßnahmen haben Vorrang, doch bei schweren Störungen sind auch verbindliche Eingriffe bis hin zur Reduzierung nicht geschützter Verbräuche rechtlich vorgesehen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten/zuständige Behörden: • Pflicht: Eine zuständige Behörde benennen und deren Aufgabenwahrnehmung sowie Zusammenarbeit sicherstellen. • Pflicht: Nationale und gemeinsame Risikobewertungen sowie Präventions- und Notfallpläne erstellen, aktualisieren, veröffentlichen und der Kommission notifizieren. • Pflicht: Infrastrukturstandard, Gasversorgungsstandard und Krisenverfahren einschließlich Solidaritätsregelungen umsetzen. • Empfehlung: Mechanismen der regionalen Zusammenarbeit und Entschädigungsregelungen frühzeitig belastbar ausgestalten. Erdgasunternehmen: • Pflicht: Maßnahmen zur Versorgung geschützter Kunden nach Vorgabe der zuständigen Behörde ergreifen. • Pflicht: Für Risikobewertungen, Krisenmanagement und Informationsaustausch erforderliche Daten und Vertragsinformationen bereitstellen. • Pflicht: Berichtspflichten bei ausgerufenen Krisenstufen erfüllen. • Empfehlung: Marktbasierte Vorsorgeinstrumente, unterbrechbare Verträge und Brennstoffwechsel organisatorisch vorbereiten. Fernleitungsnetzbetreiber: • Pflicht: Permanente physische bidirektionale Kapazitäten auf Verbindungsleitungen ermöglichen, soweit keine Ausnahme greift. • Pflicht: Bei Notfällen grenzüberschreitende Kapazitäten und Vorrangregeln an Netzkopplungspunkten umsetzen. • Pflicht: In regionalen oder unionsweiten Notfällen zusammenarbeiten und Informationen über das ReCo-System austauschen. • Empfehlung: Netztechnische Beschränkungen, Umkehrflüsse und Speicherkonkurrenzen frühzeitig in Krisenkonzepte integrieren. Verteilernetzbetreiber: • Pflicht: Übertragene Aufgaben nur unter Aufsicht der zuständigen Behörde wahrnehmen und in den Plänen abbilden. • Pflicht: Bei Krisenmaßnahmen und gegebenenfalls bei Solidaritätsumsetzung mitwirken. • Empfehlung: Abschalt- und Reduktionsprozesse für nicht geschützte Kunden technisch sicher vorbereiten. Nationale Regulierungsbehörden: • Pflicht: Mit zuständigen Behörden eng zusammenarbeiten. • Pflicht: Bei Tarifen und Methoden angemessene Anreize für Infrastrukturmaßnahmen und bidirektionale Kapazitäten berücksichtigen. • Pflicht: Bei bestimmten Folgenabschätzungen die Auswirkungen auf Markt und Wettbewerb untersuchen. • Empfehlung: Kostenallokation und Marktfolgen grenzüberschreitender Maßnahmen frühzeitig koordinieren. Gewerbliche Gaskunden/relevante Stromerzeuger: • Pflicht: Auf Anforderung im Rahmen der Risikobewertung und Krisenplanung mitwirken und erforderliche Informationen bereitstellen. • Pflicht: Im Notfall angeordnete Verbrauchsreduzierungen oder Brennstoffwechsel beachten, soweit vorgesehen. • Empfehlung: Unterbrechbarkeit, Brennstoffwechsel und Notfallkommunikation vertraglich und betrieblich vorbereiten. Kommission: • Pflicht: Regionale und unionsweite Koordination unterstützen, Pläne bewerten und bei Bedarf Änderungen verlangen. • Pflicht: Bei regionalen oder unionsweiten Notfällen Informationsaustausch und Kohärenz der Maßnahmen koordinieren. • Pflicht: Leitlinien zu Solidaritätsregelungen erstellen und die Anwendung der Verordnung überwachen. • Empfehlung: Moderation in Risikogruppen und bei ausbleibenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen frühzeitig wahrnehmen.
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