VO (EU) 2026/261 In Kraft
EU Verordnungen (Regulations)

Verordnung (EU) 2026/261 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Januar 2026 zur Einstellung der Einfuhren von russischem Erdgas und zur Vorbereitung der Einstellung von Einfuhren von russischem Öl, zur Verbesserung der Überwachung potenzieller Energieabhängigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938

Metadata

Untertitel: PE/63/2025/REV/1
Dokumentdatum: 26.01.2026
Veröffentlichungsdatum: 02.02.2026
In Krafttreten Datum: 18.02.2026
Gültig Bis Datum: 31.12.9999

Zusätzliche Angaben

AI Generated
Typ: Verordnung
Geltungsbereich: EU
Rechtsaspekt: Energie

Versionsverlauf

2026

Version 26.01.2026

Work document date

Beziehungen zu anderen Dokumenten

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• Verordnung (EU) 2017/1938 vom 25. Oktober 2017: Sie ist die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage zur sicheren Gasversorgung und wird durch die Verordnung (EU) 2026/261 ausdrücklich geändert, insbesondere bei der Vertragsmeldung und der Überwachung der Exposition gegenüber russischem Gas. • Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom 31. Juli 2014: Sie enthält restriktive Maßnahmen gegenüber Russland; die neue Verordnung lässt das dort geregelte LNG-bezogene Verbot ausdrücklich unberührt und ergänzt den Sanktionsrahmen funktional. • Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013: Der Zollkodex der Union bildet die Grundlage für Einfuhr, Versandverfahren, Zolllagerung, Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr sowie die Kontrollbefugnisse der Zollbehörden. • Verordnung (EU) 2024/1789 vom 13. Juni 2024: Sie regelt die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff; auf ihre Begriffe und auf die Plattform „AggregateEU“ wird für Diversifizierungsmaßnahmen und Marktorganisation ausdrücklich Bezug genommen. • Richtlinie (EU) 2024/1788 vom 13. Juni 2024: Sie enthält gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff und liefert wesentliche Begriffsbestimmungen, etwa zu Regulierungsbehörde, Kontrolle, Kopplungspunkt, Verbindungsleitung sowie Ein- und Ausspeisepunkten.

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