Verordnung (EU) 2026/261 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Januar 2026 zur Einstellung der Einfuhren von russischem Erdgas und zur Vorbereitung der Einstellung von Einfuhren von russischem Öl, zur Verbesserung der Überwachung potenzieller Energieabhängigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2017/1938 vom 25. Oktober 2017: Sie ist die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage zur sicheren Gasversorgung und wird durch die Verordnung (EU) 2026/261 ausdrücklich geändert, insbesondere bei der Vertragsmeldung und der Überwachung der Exposition gegenüber russischem Gas. • Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom 31. Juli 2014: Sie enthält restriktive Maßnahmen gegenüber Russland; die neue Verordnung lässt das dort geregelte LNG-bezogene Verbot ausdrücklich unberührt und ergänzt den Sanktionsrahmen funktional. • Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013: Der Zollkodex der Union bildet die Grundlage für Einfuhr, Versandverfahren, Zolllagerung, Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr sowie die Kontrollbefugnisse der Zollbehörden. • Verordnung (EU) 2024/1789 vom 13. Juni 2024: Sie regelt die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff; auf ihre Begriffe und auf die Plattform „AggregateEU“ wird für Diversifizierungsmaßnahmen und Marktorganisation ausdrücklich Bezug genommen. • Richtlinie (EU) 2024/1788 vom 13. Juni 2024: Sie enthält gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff und liefert wesentliche Begriffsbestimmungen, etwa zu Regulierungsbehörde, Kontrolle, Kopplungspunkt, Verbindungsleitung sowie Ein- und Ausspeisepunkten.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2026/261 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung auf Grundlage von Artikel 194 Absatz 2 und Artikel 207 AEUV. Sie ordnet unionsweit ein schrittweises Einfuhrverbot für russisches Erdgas an, schafft Kontroll- und Genehmigungsmechanismen zur Verhinderung von Umgehungen, verpflichtet zu nationalen Diversifizierungsplänen für Gas und Öl und ändert ergänzend die Verordnung (EU) 2017/1938 zur Gasversorgungssicherheit. Systematisch verbindet sie Energiebinnenmarkt-, Versorgungssicherheits-, Zoll- und Außenhandelsrecht mit sicherheitspolitisch begründeten Markteingriffen. Inhaltlich regelt sie insbesondere Verbote für Pipeline-Gas und LNG aus Russland, befristete Ausnahmen für bestimmte Altverträge, eine vorherige Genehmigung von Einfuhren, Überwachungs- und Berichtspflichten, Sanktionsvorgaben sowie nationale Planungs- und Diversifizierungspflichten für Gas und Öl. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Einführer von Erdgas, Zollbehörden, Genehmigungsbehörden, Regulierungsbehörden, zuständige Behörden nach dem Gasversorgungssicherheitsrecht, die ACER, die Kommission sowie mittelbar Betreiber von LNG- und Speicherinfrastruktur und Mitgliedstaaten. Für Einführer gelten Verbote, Nachweis-, Vorabgenehmigungs- und Informationspflichten; für Mitgliedstaaten bestehen Pflichten zur Benennung zuständiger Behörden, zur Sanktionierung von Verstößen und zur Erstellung nationaler Diversifizierungspläne. Ausnahmen bestehen insbesondere für bestimmte vor dem 17. Juni 2025 geschlossene und danach nicht unzulässig geänderte kurz- und langfristige Lieferverträge, für besondere Versorgungslagen von Binnenländern sowie für bestimmte Gasimporte aus ausdrücklich gelisteten Erzeugerländern. Ferner kann die Kommission bei ausgerufenem Notfall nach der Verordnung (EU) 2017/1938 das Verbot und das Genehmigungserfordernis vorübergehend und befristet aussetzen. • In der Praxis bedeutet dies einen verbindlichen, zeitlich gestuften Ausstieg aus russischem Erdgas mit engmaschiger behördlicher Vorabkontrolle und Dokumentationspflicht. Unternehmen müssen Lieferverträge, Lieferketten, Erzeugungsland und Mengenstrukturen frühzeitig prüfen und ihre Beschaffung auf alternative Quellen umstellen. Mitgliedstaaten müssen Parallelstrukturen für Energieaufsicht, Zollkontrolle, Sanktionsdurchsetzung und Diversifizierungsplanung organisatorisch verzahnen. Für den Markt erhöht sich damit der regulatorische Druck auf Transparenz, Rückverfolgbarkeit und Versorgungssicherheitsvorsorge erheblich.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Einführer von Erdgas: • Pflicht: Die Einfuhr von Pipeline-Gas und LNG aus der Russischen Föderation ist ab den maßgeblichen Stichtagen zu unterlassen, sofern keine vorübergehende Ausnahme greift. • Pflicht: Für ausnahmegestützte Einfuhren und für bestimmte nicht-russische Gaseinfuhren sind vorab vollständige Nachweise und Informationen fristgerecht bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. • Pflicht: Vertragliche Änderungen oder Mengensteigerungen dürfen nicht so gestaltet werden, dass Übergangsregelungen umgangen oder vertraglich vereinbarte Mengen überschritten werden. • Empfehlung: Vertragsportfolios, Lieferkettennachweise, Mischungsdokumentationen und alternative Bezugsquellen sollten frühzeitig rechtlich und operativ überprüft werden. Mitgliedstaaten: • Pflicht: Es sind wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die Artikel 3, 4 und 5 vorzusehen. • Pflicht: Nationale Diversifizierungspläne für Erdgas und gegebenenfalls für Öl sind fristgerecht zu erstellen und der Kommission zu übermitteln. • Pflicht: Es sind Überwachungs- und Durchsetzungsmechanismen für Versand-, Lager- und Speicherkonstellationen einzurichten sowie zuständige Behörden gegebenenfalls zu benennen. • Empfehlung: Zoll-, Energie- und Regulierungsbehörden sollten organisatorisch eng koordiniert und mit interoperablen Informationssystemen ausgestattet werden. Genehmigungsbehörden und Zollbehörden: • Pflicht: Vorherige Genehmigungen sind auf Grundlage der vorgelegten Nachweise zu prüfen und bei unzureichender Beleglage ist die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu verweigern. • Pflicht: Zusätzliche Informationen, einschließlich vollständiger Vertragsklauseln oder ganzer Verträge ohne Preisinformationen, sind bei Bedarf anzufordern. • Pflicht: Besonders umgehungsanfällige Kopplungspunkte, LNG-Anlagen und Versandpipelines sind risikoorientiert zu überwachen und Informationen monatlich weiterzugeben. • Empfehlung: Prüfmaßstäbe für Erzeugungsland, Versandkonstellationen und Mischungen sollten standardisiert dokumentiert werden. Regulierungsbehörden, zuständige Behörden, ACER und Kommission: • Pflicht: Es ist ein fortlaufender Informationsaustausch zur Überwachung der Einhaltung, zu Umgehungsrisiken und zu Importentwicklungen sicherzustellen. • Pflicht: ACER hat bis zum 1. Juli 2026 und bis zum 1. Juli 2027 Berichte über Verträge und Marktauswirkungen der Diversifizierung zu veröffentlichen. • Pflicht: Die Kommission hat Diversifizierungspläne zu bewerten, Berichte vorzulegen und kann in Notfällen befristete Aussetzungen beschließen. • Empfehlung: Die Marktüberwachung sollte insbesondere auf Drittlandrouten, Versandflüsse und Speicherwirkungen ausgerichtet werden. Anbieter von LNG-Terminal-Dienstleistungen: • Pflicht: Der Kommission sind Informationen über von Kunden aus der Russischen Föderation oder von russisch kontrollierten Kunden gebuchte Dienstleistungen, Mengen und Laufzeiten bereitzustellen. • Empfehlung: Buchungs- und Kapazitätsnutzungsdaten sollten so aufbereitet werden, dass mögliche Hortungs- oder Umgehungsstrukturen früh erkannt werden können.