Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR.)
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Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 713/2009 v. 13. Juli 2009: Sie ist die aufgehobene Vorgängerregelung zur Gründung der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und wird durch die Verordnung (EU) 2019/942 neu gefasst und ersetzt. • Verordnung (EU) 2019/943 v. 5. Juni 2019: Sie regelt den Elektrizitätsbinnenmarkt und ist eine zentrale übergeordnete Bezugsnorm für Aufgaben von ACER, insbesondere zu Netzkodizes, Leitlinien, Gebotszonen, Engpasserlösen, Versorgungssicherheit und Netzentwicklungsplanung. • Richtlinie (EU) 2019/944 v. 5. Juni 2019: Sie enthält gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und bestimmt die nationalen Regulierungsbehörden, deren Zusammenarbeit ACER unterstützt und ergänzt. • Richtlinie 2009/73/EG v. 13. Juli 2009: Sie enthält gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und bildet zusammen mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 den gasrechtlichen Bezugsrahmen für Aufgaben und Koordinierungsbefugnisse von ACER. • Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 v. 25. Oktober 2011: Sie regelt die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts und überträgt ACER wesentliche Aufgaben bei Marktüberwachung, Datenerhebung, Registerführung und Koordinierung von Untersuchungen.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2019/942 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung zur Errichtung und Ausgestaltung der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER). Systematisch gehört sie zum unionsrechtlichen Rahmen des Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkts und konkretisiert auf Grundlage von Artikel 194 Absatz 2 AEUV die unionsweite Koordinierung regulatorischer Aufgaben. Sie fasst die frühere Verordnung (EG) Nr. 713/2009 neu und erweitert die Rolle von ACER insbesondere bei grenzüberschreitenden Regulierungsfragen, Netzkodizes, Infrastruktur, Marktüberwachung und Versorgungssicherheit. Inhaltlich regelt sie Ziele, Aufgaben, Entscheidungsbefugnisse, Verfahrensgarantien, Organisationsstruktur, Finanzierung, Transparenz und Rechtsschutz im Zusammenhang mit ACER. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem ACER selbst, die nationalen Regulierungsbehörden, Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber, ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), die EU-VNBO, regionale Koordinierungszentren sowie nominierte Strommarktbetreiber. Er betrifft zudem das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, Marktteilnehmer und in bestimmten Konstellationen auch Drittländer, soweit diese einschlägige Unionsvorschriften übernommen haben. Die Verordnung greift insbesondere bei grenzüberschreitenden Regulierungsfragen, gemeinsamen Methoden, Netzkodizes, Infrastrukturvorhaben, Ausnahmen und der Überwachung der Integrität und Transparenz des Großhandelsmarkts. Ausnahmeregelungen bestehen vor allem dort, wo ACER nur unter genau festgelegten Voraussetzungen Einzelfallentscheidungen treffen darf oder bei neuen delegierten Netzkodizes nur auf freiwillige Verweisung durch die zuständigen Regulierungsbehörden zuständig ist. • In der Praxis bedeutet dies, dass grenzüberschreitende Streitfragen im Strom- und Gassektor nicht allein national gelöst werden, sondern in einem unionsweit koordinierten Verfahren behandelt werden können. ACER kann Informationen anfordern, Methoden genehmigen, Stellungnahmen abgeben und unter bestimmten Voraussetzungen verbindliche Einzelfallentscheidungen treffen, etwa zu Gebotszonen, Ausnahmen, Infrastruktur oder regionalen Koordinierungszentren. Für Netzbetreiber, Marktbetreiber und Regulierungsbehörden entstehen damit verbindlichere Abstimmungs-, Mitwirkungs- und Informationspflichten. Zugleich sichern Konsultationen, Begründungspflichten und Beschwerdemöglichkeiten die Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
ACER: • Pflicht: Die Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden auf Unionsebene unterstützen und ihre Maßnahmen, soweit erforderlich, koordinieren. • Pflicht: Stellungnahmen, Empfehlungen und in den vorgesehenen Fällen Einzelfallentscheidungen zu grenzüberschreitenden Regulierungsfragen, Methoden, Ausnahmen, Infrastruktur und Marktintegrität erlassen. • Pflicht: Vertrauliche Informationen nur für die in der Verordnung zugewiesenen Aufgaben verwenden und einen angemessenen Datenschutz sicherstellen. • Empfehlung: Verfahren, Konsultationen und Begründungen frühzeitig und transparent ausgestalten, um die Akzeptanz unionsweiter Entscheidungen zu stärken. Nationale Regulierungsbehörden: • Pflicht: Mit ACER und untereinander bei grenzüberschreitenden Regulierungsfragen kooperieren und erforderliche gemeinsame Entscheidungen abstimmen. • Pflicht: ACER auf Antrag die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Informationen bereitstellen. • Pflicht: Geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn ENTSO (Strom), EU-VNBO oder regionale Koordinierungszentren ihre Verpflichtungen nicht einhalten. • Empfehlung: Regionale und unionsweite Abstimmung frühzeitig organisieren, um Fristabläufe und eine Verlagerung der Entscheidung auf ACER zu vermeiden. ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) und EU-VNBO: • Pflicht: ACER die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen bereitstellen. • Pflicht: Stellungnahmen und Empfehlungen von ACER umfassend berücksichtigen. • Pflicht: Entwürfe, Programme, Netzentwicklungspläne und sonstige einschlägige Dokumente im Einklang mit den Binnenmarktvorgaben ausarbeiten. • Empfehlung: Entwürfe methodisch konsistent und grenzüberschreitend anschlussfähig vorbereiten, um Nachbesserungen und Beanstandungen zu vermeiden. Regionale Koordinierungszentren: • Pflicht: ACER auf Anforderung die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. • Pflicht: Den an sie gerichteten Stellungnahmen und Empfehlungen von ACER umfassend Rechnung tragen. • Pflicht: Festgestellte Nichteinhaltungen ihrer Verpflichtungen fristgerecht beheben. • Empfehlung: Leistungsdaten und Entscheidungsgrundlagen fortlaufend dokumentieren, um die regulatorische Aufsicht zu erleichtern. Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber: • Pflicht: ACER die notwendigen Informationen für deren Aufgabenwahrnehmung bereitstellen. • Pflicht: Bei Verfahren zu grenzüberschreitenden Regulierungsfragen Vorschläge und Bemerkungen einbringen und Konsultationen beachten. • Pflicht: Investitionen und Methoden im Einklang mit unionsweiten Netzentwicklungsplänen und genehmigten Vorgaben umsetzen. • Empfehlung: Grenzüberschreitende Vorhaben früh mit betroffenen Regulierungsbehörden und ACER abstimmen. Nominierte Strommarktbetreiber: • Pflicht: ACER erforderliche Informationen zur Verfügung stellen. • Pflicht: Ihre Aufgaben nach den maßgeblichen Vorgaben des Elektrizitätsbinnenmarkts erfüllen. • Pflicht: Stellungnahmen und Empfehlungen von ACER umfassend berücksichtigen. • Empfehlung: Fortschritte bei Aufgaben und Umsetzungsständen nachvollziehbar dokumentieren. Marktteilnehmer und in ihrem Auftrag handelnde Stellen: • Pflicht: Gebühren für die Erhebung, Bearbeitung, Verarbeitung und Analyse der übermittelten Informationen entrichten, soweit die Verordnung dies vorsieht. • Pflicht: Im Rahmen der Marktintegritätsüberwachung die nach den einschlägigen Vorgaben zu meldenden Informationen übermitteln. • Pflicht: Entscheidungen von ACER beachten, soweit sie unmittelbar und individuell betroffen sind. • Empfehlung: Melde- und Dokumentationsprozesse so organisieren, dass Daten fristgerecht, vollständig und belastbar bereitgestellt werden.