Verordnung (EU) 2024/1787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942 (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2021/1119 v. 30. Juni 2021: Das Europäische Klimagesetz verankert Klimaneutralität bis 2050 und das unionsweite Reduktionsziel bis 2030; die Methanverordnung konkretisiert diese Zielarchitektur sektorspezifisch für den Energiesektor. • Verordnung (EU) 2018/1999 v. 11. Dezember 2018: Sie bildet das Governance-System der Energieunion und des Klimaschutzes und ist für nationale Treibhausgasverzeichnisse und Berichterstattung zentral; die Methanverordnung ergänzt dieses System durch quellennähere Mess-, Quantifizierungs- und Prüfpflichten. • Richtlinie (EU) 2024/1788 v. 13. Juni 2024: Sie definiert zentrale Begriffe wie Fernleitung, Verteilung, Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber und LNG-Anlage und bildet damit einen wesentlichen systematischen Bezugsrahmen für den Gasbinnenmarkt. • Verordnung (EU) 2019/942 v. 5. Juni 2019: Sie wird durch Art. 37 der Methanverordnung geändert, damit ACER Indikatoren und Referenzwerte zu Investitionskosten für Methanminderungsmaßnahmen erstellt und veröffentlicht. • Verordnung (EG) Nr. 765/2008 v. 9. Juli 2008: Sie ist maßgeblich für die Akkreditierung der Prüfstellen, die die Emissionsberichte nach der Methanverordnung unabhängig bewerten und mit Prüfungsvermerk versehen.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2024/1787 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende EU-Verordnung auf Grundlage von Art. 192 Abs. 1 AEUV und Teil des unionsrechtlichen Klimaschutz- und Energierechts. Sie schafft erstmals einen spezifischen Rechtsrahmen zur Messung, Quantifizierung, Überwachung, Meldung, Prüfung und Minderung von Methanemissionen im Energiesektor und ändert ergänzend die Verordnung (EU) 2019/942 hinsichtlich ACER-Indikatoren zu Investitionskosten. Inhaltlich regelt sie Pflichten für Öl-, Gas- und Kohleaktivitäten innerhalb der Union sowie Transparenz- und Nachweispflichten für Importe fossiler Energieträger aus Drittländern. Zentrale Instrumente sind Emissionsberichte, unabhängige Prüfung, LDAR-Programme, Beschränkungen für Ausblasen und Abfackeln, Bestandsverzeichnisse und Emissionsminderungspläne sowie Transparenzdatenbank und Methan-Leistungsprofile. • Der Anwendungsbereich erfasst Betreiber, Unternehmen, Bergwerksbetreiber, Importeure, Prüfstellen, zuständige Behörden, Regulierungsbehörden, ACER und mittelbar die Kommission. Sachlich umfasst die Verordnung die Exploration und Förderung von Öl und fossilem Gas, Gasverarbeitung, Fernleitung, Verteilung, Untertagespeicherung, LNG-Anlagen, inaktive und verfüllte Bohrlöcher sowie aktive, stillgelegte und aufgegebene Kohlebergwerke; zusätzlich werden außerhalb der Union entstehende Methanemissionen einbezogen, soweit sie mit in der Union in Verkehr gebrachtem Rohöl, Erdgas oder Kohle zusammenhängen. Ausgenommen sind insbesondere Messsysteme an Endverbrauchspunkten und auf Privateigentum befindliche Teile bestimmter Anschlussleitungen; zudem bestehen mögliche Ausnahmen etwa für Offshore-Komponenten oder Offshore-Bohrlöcher in großer Wassertiefe bei belastbarem Nachweis vernachlässigbarer Klimawirkungen sowie Erleichterungen für Mitgliedstaaten mit sehr hoher Zahl erfasster Bohrlöcher und für vollständig geflutete untertägige Kohlebergwerke in begründeten Fällen. • In der Praxis bedeutet dies eine eng getaktete Compliance-Pflicht für den Energiesektor: Emissionen sind systematisch zu messen, durch unabhängige Prüfstellen verifizieren zu lassen, Lecks fristgebunden zu reparieren und Ausblasen sowie routinemäßiges Abfackeln weitgehend zu unterbinden. Mitgliedstaaten müssen Aufsicht, Inspektionen, Beschwerdeverfahren, Sanktionen und öffentliche Informationszugänge organisieren. Auch Importketten werden regulatorisch erfasst, weil Importeure Angaben zu Überwachungs-, Berichterstattungs- und Minderungsmaßnahmen ihrer Lieferanten vorlegen und künftig Anforderungen zur Methanintensität beachten müssen.
Stand: 22.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Betreiber: • Pflicht1: Methanemissionen an der Quelle überwachen, quantifizieren und fristgerecht berichten; bei bestimmten Berichten ist vor Vorlage ein Prüfungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle einzuholen. • Pflicht2: Ein LDAR-Programm vorlegen, LDAR-Untersuchungen in den vorgeschriebenen Intervallen durchführen sowie festgestellte Lecks fristgerecht reparieren oder Komponenten austauschen. • Pflicht3: Ausblasen grundsätzlich unterlassen, routinemäßiges Abfackeln vermeiden, zulässige Vorgänge begründen und Ausblas- sowie Abfackelvorgänge melden. • Empfehlung: Frühzeitig belastbare Mess- und Dokumentationssysteme, Ersatzteilmanagement und interne Eskalationsprozesse für Leckagen und Abweichungen aufbauen. Unternehmen: • Pflicht1: Für selbst betriebene und nicht selbst betriebene Betriebseinheiten Berichte über Methanemissionen an der Quelle und später ergänzend Messungen auf Standortebene fristgerecht vorlegen. • Pflicht2: Statistisch signifikante Abweichungen zwischen Quellenquantifizierung und Standortmessung abgleichen, dokumentieren und den zuständigen Behörden erläutern. • Pflicht3: Prüfstellen und Behörden die erforderliche Unterstützung, Unterlagen und Zugänge gewähren. • Empfehlung: Vertrags- und Datenstrukturen für nicht selbst betriebene Betriebseinheiten so ausgestalten, dass Eigentumsanteile, Emissionsdaten und operative Zuständigkeiten prüffest verfügbar sind. Bergwerksbetreiber: • Pflicht1: Methanemissionen aus aktiven Kohlebergwerken entsprechend den Vorgaben kontinuierlich messen oder mit spezifischen Emissionsfaktoren quantifizieren und jährlich berichten. • Pflicht2: Berichte vor Einreichung durch Prüfstellen bewerten lassen und Prüfungsvermerke beifügen. • Pflicht3: Verbotene Ausblas- und Abfackelpraktiken unterlassen und zulässige Vorgänge fristgerecht melden. • Empfehlung: Messkonzepte für Wetterschächte, Absaugstationen und nachbergbauliche Tätigkeiten mit belastbaren Betriebszeiten der Messgeräte absichern. Importeure: • Pflicht1: Jährlich die in Anhang IX genannten Informationen zu Exporteuren, Erzeugern, Monitoring-, Reporting-, Prüf- und Minderungsmaßnahmen vorlegen. • Pflicht2: Für neue oder erneuerte Lieferverträge nachweisen, dass gleichwertige Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsmaßnahmen auf Erzeugerebene bestehen. • Pflicht3: Ab den einschlägigen Fristen Informationen zur Methanintensität der Förderung der in der Union in Verkehr gebrachten Rohöl-, Erdgas- und Kohlemengen melden und spätere Höchstwerte einhalten. • Empfehlung: Lieferverträge standardisiert um Daten-, Prüf- und Gleichwertigkeitsklauseln ergänzen und Beschaffungsentscheidungen an Transparenz- und Intensitätsanforderungen ausrichten. Mitgliedstaaten / zuständige Behörden: • Pflicht1: Zuständige Behörden benennen, Kontaktstellen einrichten sowie ausreichende Befugnisse und Ressourcen für Überwachung und Durchsetzung sicherstellen. • Pflicht2: Inspektionen, Beschwerdeverfahren, Veröffentlichungspflichten, Bestandsverzeichnisse und Emissionsminderungspläne organisieren und überwachen. • Pflicht3: Sanktionsregelungen erlassen und anwenden sowie Informationen an die Kommission weiterleiten. • Empfehlung: Frühzeitig koordinierte Vollzugsstrukturen mit Umwelt-, Energie-, Berg- und Regulierungsbehörden sowie standardisierte digitale Veröffentlichungs- und Meldeprozesse schaffen. Prüfstellen: • Pflicht1: Emissionsberichte unabhängig auf Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Genauigkeit prüfen. • Pflicht2: Prüfungsvermerke nur bei hinreichender Sicherheit über die Konformität ausstellen und andernfalls begründete Rückmeldungen zum Nachbesserungsbedarf geben. • Pflicht3: Akkreditierungs- oder Zulassungsvoraussetzungen wahren und bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen. • Empfehlung: Fachliche Prüfmethodik früh an unionsrechtliche Standards, technische Vorschriften und sektorspezifische Messmethoden anpassen.