Richtlinie (EU) 2024/3019 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 91/271/EWG vom 21. Mai 1991: Sie ist die Vorgängerregelung über die Behandlung von kommunalem Abwasser und wird durch die Richtlinie (EU) 2024/3019 mit Wirkung zum 1. August 2027 aufgehoben und neu gefasst. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 192 Absatz 1 AEUV: Er bildet die primärrechtliche Rechtsgrundlage der Richtlinie; zudem verweist der Text auf Artikel 191 Absatz 2 AEUV zum Verursacherprinzip, Artikel 193 AEUV für strengere nationale Maßnahmen und Artikel 290 AEUV für delegierte Rechtsakte. • Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000: Sie schafft den wasserrechtlichen Ordnungsrahmen der Union; die neue Richtlinie knüpft an deren Umweltziele, Bewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete, Risikobewertungen und Anforderungen an aufnehmende Gewässer eng an. • Verordnung (EU) 2020/741 vom 25. Mai 2020: Sie regelt Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung, insbesondere für landwirtschaftliche Bewässerung, und ist für die Wiederverwendung behandelten kommunalen Abwassers ausdrücklich maßgeblich. • Richtlinie (EU) 2020/2184 vom 16. Dezember 2020: Sie ist für den Schutz von Wasser für den menschlichen Gebrauch relevant; die Richtlinie (EU) 2024/3019 verweist auf Einzugsgebiete von Entnahmestellen, Risikobewertungen und den Schutz der Trinkwasserqualität.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie (EU) 2024/3019 ist eine EU-Richtlinie und damit ein Harmonisierungsrechtsakt, der von den Mitgliedstaaten bis zum 31. Juli 2027 in nationales Recht umzusetzen ist; sie gilt als Neufassung der Richtlinie 91/271/EWG und hebt diese mit Wirkung zum 1. August 2027 auf. Systematisch ist sie dem europäischen Umweltrecht auf Grundlage von Artikel 192 Absatz 1 AEUV zuzuordnen und verbindet Gewässerschutz, Gesundheitsschutz nach dem Konzept „Eine Gesundheit“, Klimaschutz, Kreislaufwirtschaft, Transparenz und Zugang zur Sanitärversorgung. Inhaltlich erweitert sie den bisherigen Rechtsrahmen deutlich, indem sie den Anwendungsbereich auf kleinere Siedlungsgebiete ab 1 000 EW ausdehnt, zusätzliche Anforderungen zu Zweit-, Dritt- und Viertbehandlung einführt und ein System der erweiterten Herstellerverantwortung für Humanarzneimittel und kosmetische Mittel etabliert. Hinzu kommen Pflichten zu Energieaudits, Energieneutralität, Überwachung von Gesundheitsparametern, Risikobewertungen, öffentlicher Information, nationalen Durchführungsprogrammen sowie zu Sanktionen, Rechtsschutz und Schadensersatz. • Der Anwendungsbereich erfasst in erster Linie die Mitgliedstaaten als Adressaten der Umsetzungs- und Vollzugspflichten, daneben aber mittelbar auch zuständige Behörden, Betreiber und Eigentümer von Kanalisationen und kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, Hersteller bestimmter Produkte, Organisationen für Herstellerverantwortung, Einleiter nicht häuslichen Abwassers sowie öffentliche Stellen mit Bezug zur Sanitärversorgung und öffentlichen Gesundheit. Sachlich betrifft die Richtlinie das Sammeln, Behandeln, Einleiten, Überwachen und Wiederverwenden von kommunalem Abwasser, den Umgang mit Klärschlamm, Mischwasserüberläufen, Siedlungsabflüssen und Mikroschadstoffen sowie die Energie- und Treibhausgasbilanz des Sektors. Ausnahmen bestehen insbesondere für gerechtfertigte individuelle Systeme statt Kanalisation, für weniger strenge Behandlung in bestimmten Hochgebirgs-, Kaltklima- oder tiefen Meeresgewässerfällen bis 2045, für Fristverlängerungen bei strukturellem Nachholbedarf, für einzelne Fälle der Wiederverwendung in der Landwirtschaft sowie für Hersteller unter bestimmten Mengenschwellen oder bei fehlender Mikroschadstoffrelevanz. Besondere Übergangs- und Sonderregelungen gelten zudem etwa für Mayotte, für Bulgarien, Kroatien und Rumänien sowie für bestimmte Siedlungsgebiete mit historischen Altregelungen. • In der Praxis bedeutet die Richtlinie einen tiefgreifenden Ausbau der kommunalen Abwasserregulierung: mehr Siedlungsgebiete müssen an Kanalisation und mindestens Zweitbehandlung angeschlossen werden, große Anlagen müssen schrittweise Nährstoffe und Mikroschadstoffe weitergehend entfernen und ihre Energieversorgung bis 2045 weitgehend aus erneuerbaren Quellen decken. Behörden müssen Register, Risikobewertungen, Gebietslisten, Überwachungssysteme, nationale Programme und öffentliche Informationsangebote aufbauen. Hersteller von Humanarzneimitteln und kosmetischen Mitteln müssen künftig wesentliche Kosten der Viertbehandlung mittragen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Siedlungsgebiete ab 1 000 EW schrittweise mit Kanalisation oder zulässigen individuellen Systemen sowie mit den jeweils vorgeschriebenen Behandlungsstufen auszustatten. • Pflicht: Integrierte Pläne, Risikobewertungen, nationale Durchführungsprogramme, Überwachungs- und Berichtssysteme sowie Maßnahmen zum Zugang zur Sanitärversorgung einzurichten. • Pflicht: Vorschriften zu Sanktionen, öffentlicher Information, Zugang zur Justiz und Schadensersatz zu schaffen. • Empfehlung: Frühzeitig Finanzierungs- und Priorisierungskonzepte entwickeln, insbesondere für Viertbehandlung, Energieziele und kleinere Siedlungsgebiete. Zuständige Behörden und sonstige öffentliche Stellen: • Pflicht: Register für individuelle Systeme führen und risikobasierte Kontrollen organisieren. • Pflicht: Gebietslisten für eutrophierungsempfindliche und mikroschadstoffsensible Gebiete erstellen, aktualisieren und bei Bedarf Risikobewertungen übermitteln. • Pflicht: Genehmigungen oder vorherige Regelungen für Einleitungen aus kommunalen Anlagen und für nicht häusliches Abwasser erlassen, überprüfen und anpassen. • Empfehlung: Wasser-, Gesundheits-, Umwelt- und Kommunalbehörden organisatorisch eng verzahnen und Datenflüsse digitalisieren. Betreiber und Eigentümer von Kanalisationen und kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen: • Pflicht: Anlagen und Netze so planen, bauen, betreiben und warten, dass die Anforderungen an Sammlung, Zweit-, Dritt- und gegebenenfalls Viertbehandlung eingehalten werden. • Pflicht: Energieaudits durchführen, Energieverbrauch und -erzeugung erfassen sowie Überwachungs-, Probenahme- und Informationspflichten erfüllen. • Pflicht: Bei Einleitungen nicht häuslichen Abwassers und bei Verwendung von Aufwuchskörpern die betrieblichen Schutz- und Kontrollanforderungen einhalten. • Empfehlung: Ausbaupfade für Nährstoffelimination, Mikroschadstoffentfernung, Biogaserzeugung und digitale Betriebsführung frühzeitig integrieren. Hersteller von Humanarzneimitteln und kosmetischen Mitteln: • Pflicht: Bis zum 31. Dezember 2028 die erweiterte Herstellerverantwortung übernehmen. • Pflicht: Daten zu Mengen, Stoffen, Gefährlichkeit und gegebenenfalls ausgenommenen Produkten bereitstellen sowie finanzielle Beiträge leisten. • Pflicht: Die Pflichten gemeinsam über eine Organisation für Herstellerverantwortung wahrnehmen. • Empfehlung: Produktgestaltung, Stoffauswahl und Nachweise zur biologischen Abbaubarkeit strategisch auf die Beitragslogik ausrichten. Organisationen für Herstellerverantwortung: • Pflicht: Über ausreichende finanzielle und organisatorische Mittel einschließlich Garantien zur Sicherung der Viertbehandlung verfügen. • Pflicht: Öffentlich Informationen über Eigentum, Mitglieder, Beiträge und jährliche Tätigkeiten bereitstellen. • Pflicht: Jährliche unabhängige Audits ihres Finanzmanagements und ihrer Datengrundlagen sicherstellen. • Empfehlung: Einheitliche, prüffähige Beitrags- und Datensysteme aufbauen, um Marktverzerrungen und Vollzugsdefizite zu vermeiden. Einleiter nicht häuslichen Abwassers aus Gewerbe, Industrie oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeiten: • Pflicht: Nicht häusliches Abwasser nur nach vorherigen Regelungen oder spezifischen Genehmigungen einleiten. • Pflicht: Anforderungen einzuhalten, die den Anlagenbetrieb, die Wasserqualität, die Wiederverwendung und die Ressourcengewinnung nicht beeinträchtigen. • Pflicht: Bei geänderten Einleitungsmerkmalen die Überprüfung und Anpassung der Genehmigung zu ermöglichen. • Empfehlung: Vorbehandlung und Schadstoffminderung an der Quelle als Regelfall einplanen.