Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Version 14.07.2025
Konsolidierte Version (Consolidation ID: 1992L0043/20250714) (CELEX ID: 01992L0043-20250714) (ELI ID: dir:1992:43:2025-07-14)
LinkVersion 14.07.2025
Änderung — Streichung — Anhang IV Buchstabe (a) Text Änderung — Ersetzung — Anhang V Buchstabe (a) Text
Link RL (EU) 2025/1237Version 01.07.2013
Änderung — Ersetzung — Anhang I Änderung — Ersetzung — Anhang II Änderung — Ersetzung — Anhang IV
Link RL (EU) 2013/17Version 01.01.2007
Änderung — Änderung — Artikel 4.2 Änderung — Ersetzung — Anhang 1 Änderung — Ersetzung — Anhang 4 Änderung — Ersetzung — Anhang 5 Änderung — Ersetzung — Anhang 2 Änderung — Änderung — Artikel 1.C)
Link RL (EG) 2006/105Version 01.05.2004
Konsolidierte Version (CELEX ID: 01992L0043-20040501) (Consolidation ID: 1992L0043/20040501) (ELI ID: dir:1992:43:2004-05-01)
LinkVersion 01.05.2004
Änderung — Ersetzung — Anhang 2 Änderung — Änderung — Artikel 1.C) Änderung — Ersetzung — Anhang 5 Änderung — Ersetzung — Anhang 1 Änderung — Änderung — Artikel 4.2 Änderung — Ersetzung — Anhang 4
LinkVersion 20.11.2003
Änderung — Ersetzung — Artikel 20 Änderung — Ersetzung — Artikel 21
Link VO (EG) 1882/2003Version 28.11.1997
Änderung — Ersetzung — Anhang 1 Änderung — Ersetzung — Anhang 2
Link RL (EG) 97/62Version 28.11.1997
Konsolidierte Version (ELI ID: dir:1992:43:1997-11-28) (Consolidation ID: 1992L0043/19971128) (CELEX ID: 01992L0043-19971128)
LinkVersion 01.01.1995
Änderung — Vervollständigung — Anhang 1 Änderung — Vervollständigung — Artikel 1.C Änderung — Vervollständigung — Anhang 2 Änderung — Vervollständigung — Anhang 4 Änderung — Vervollständigung — Anhang 5
LinkVersion 21.05.1992
Work document date
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 79/409/EWG v. 2. April 1979: Sie wird in der Richtlinie ausdrücklich als ergänzendes Regelwerk genannt; die nach ihr ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete werden in das Netz Natura 2000 einbezogen, und für diese Gebiete treten die Verpflichtungen nach Artikel 6 Absätze 2 bis 4 an die Stelle bestimmter früherer Schutzpflichten. • Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere Artikel 130s und Artikel 130r: Er bildet die primärrechtliche Grundlage der Richtlinie und verankert Erhaltung, Schutz und Verbesserung der Umweltqualität als Ziel der Gemeinschaft. • Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz (1987–1992): Es wird in den Erwägungsgründen als programmatischer Rahmen für Maßnahmen zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Ressourcen hervorgehoben. • Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG: Innerhalb der Richtlinie ist dies die zentrale Verweisnorm für Erhaltungsmaßnahmen, Verschlechterungsverbot, Verträglichkeitsprüfung und ausnahmsweise zulässige Abweichungen bei Plänen und Projekten. • Anhänge I bis VI der Richtlinie 92/43/EWG: Sie konkretisieren den materiellen Anwendungsbereich der Richtlinie durch die Auflistung geschützter Lebensraumtypen, Arten, Auswahlkriterien für Gebiete sowie verbotener Fang-, Tötungs- und Beförderungsmethoden.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie 92/43/EWG ist eine EU-Richtlinie des Naturschutzrechts und verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Umsetzung in nationales Recht; sie entfaltet daher keine unmittelbare Vollregelung wie eine Verordnung, sondern setzt einen verbindlichen Zielrahmen für Schutz, Wiederherstellung und Überwachung von Lebensräumen und Arten. Systematisch gehört sie zum europäischen Umwelt- und Biodiversitätsrecht und ergänzt das Schutzregime für Vogelschutzgebiete durch das Netz „Natura 2000“ sowie durch Vorschriften zum Gebiets- und Artenschutz. Inhaltlich regelt sie insbesondere die Auswahl, Meldung und Ausweisung von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und besonderen Schutzgebieten, die Festlegung von Erhaltungsmaßnahmen, die Verträglichkeitsprüfung für Pläne und Projekte, den strengen Schutz bestimmter Tier- und Pflanzenarten sowie Berichtspflichten, Forschung und Anhanganpassungen. Zentrales Leitbild ist der günstige Erhaltungszustand von Lebensräumen und Arten unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und regionaler Anforderungen. • Der Anwendungsbereich erfasst in erster Linie die Mitgliedstaaten, die Gebiete vorschlagen, Schutzgebiete ausweisen, Verschlechterungen verhindern, Überwachungs- und Berichtssysteme einrichten sowie Schutz- und Ausnahmeregelungen vollziehen müssen. Mittelbar betroffen sind zuständige Behörden, Vorhabenträger, Bewirtschafter von Flächen, Land- und Forstwirtschaft, Fischerei sowie sonstige Nutzer, soweit Pläne oder Projekte ein Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten oder Verbote des Arten- und Entnahmeschutzes eingreifen. Für prioritäre Lebensraumtypen und prioritäre Arten gelten verschärfte Maßstäbe, insbesondere bei Eingriffen trotz negativer Verträglichkeitsprüfung, wo nur eng begrenzte zwingende Gründe und Ausgleichsmaßnahmen in Betracht kommen. Ausnahmen sind zudem für bestimmte artenschutzrechtliche Verbote nur zulässig, wenn keine anderweitige zufriedenstellende Lösung besteht und der günstige Erhaltungszustand der Populationen gewahrt bleibt. • In der Praxis bedeutet dies, dass Schutzgebiete fachlich zu identifizieren, rechtlich zu sichern und mit gebietsbezogenen Erhaltungsmaßnahmen zu versehen sind, während Vorhaben vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen zu prüfen sind. Nutzungen in Natur und Landschaft bleiben nicht generell ausgeschlossen, müssen sich aber an Verschlechterungsverboten, Schutzsystemen und gegebenenfalls zeitlich, räumlich oder methodisch begrenzten Nutzungsregeln messen lassen. Zugleich entstehen fortlaufende Pflichten zur Überwachung, Dokumentation, Finanzierung prioritären Schutzes und zur Begründung jeder zugelassenen Ausnahme.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht1: Gebiete anhand wissenschaftlicher Kriterien ermitteln, der Kommission melden und ausgewählte Gebiete fristgerecht als besondere Schutzgebiete ausweisen. • Pflicht2: Erhaltungsmaßnahmen festlegen, Verschlechterungen und erhebliche Störungen in Schutzgebieten vermeiden sowie den Erhaltungszustand von Arten und Lebensräumen überwachen. • Pflicht3: Strenge Schutzsysteme für die in den Anhängen genannten Tier- und Pflanzenarten einführen und Berichte über Durchführung sowie Ausnahmen an die Kommission übermitteln. • Empfehlung: Nationale Umsetzungs- und Vollzugsregeln so auszugestalten, dass Gebiets- und Artenschutz, Monitoring, Genehmigungen und Dokumentation institutionell eng verzahnt sind. Zuständige Behörden: • Pflicht1: Pläne und Projekte mit möglicher erheblicher Gebietsbeeinträchtigung einer Verträglichkeitsprüfung unterziehen und eine Zustimmung nur bei festgestellter Unversehrtheit des Gebiets erteilen. • Pflicht2: Bei ausnahmsweiser Zulassung trotz negativer Prüfung zwingende Gründe, fehlende Alternativen und erforderliche Ausgleichsmaßnahmen nachvollziehbar feststellen. • Pflicht3: Ausnahmegenehmigungen im Artenschutz nur unter strenger Kontrolle, bei Fehlen anderweitiger zufriedenstellender Lösungen und unter Wahrung des günstigen Erhaltungszustands erteilen. • Empfehlung: Prüf- und Ausnahmeentscheidungen auf belastbare wissenschaftliche Daten, gebietsbezogene Erhaltungsziele und wirksame Kontrollmaßnahmen stützen. Vorhabenträger und sonstige Nutzer: • Pflicht1: Vorhaben so planen, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Natura-2000-Gebieten vermieden werden und erforderliche Unterlagen für die Verträglichkeitsprüfung vorliegen. • Pflicht2: Verbote des Fangens, Tötens, Störens sowie der Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geschützter Arten beachten. • Pflicht3: Bei zulässiger Nutzung von Arten des Anhangs V vorgegebene zeitliche, örtliche oder methodische Beschränkungen sowie Genehmigungs- oder Quotenvorgaben einhalten. • Empfehlung: Frühzeitige Alternativenprüfung, standortbezogene Vermeidungsmaßnahmen und angepasste Bewirtschaftung reduzieren Zulassungsrisiken und Ausgleichsbedarf.
Erstelle dir kostenlos einen Account bei Normify, um diese Funktion zu nutzen.
Alles in einer Webapp
Mach dir deine Arbeit mit Normen und Gesetzen einfacher. Probiere es aus, gib uns Feedback und beteilige dich an der Entwicklung weiterer Features.
Rechtskataster
Behalte den Überblick über geltende Rechtsvorschriften.
Normen-Management
Verwalte und organisiere deine Normen zentral an einem Ort.
KI-Recherche
Finde relevante Normen und Gesetze per KI-gestützter Suche.