Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 192 Absatz 1 AEUV: Er bildet die umweltrechtliche Rechtsgrundlage der Verordnung und verankert sie im unionsrechtlichen Umweltregelwerk. • Richtlinie 92/43/EWG v. 21. Mai 1992: Sie ist die zentrale übergeordnete Bezugsnorm für Lebensraumtypen, günstigen Erhaltungszustand, Natura 2000 und Ausnahmen nach Artikel 6 Absatz 4. • Richtlinie 2009/147/EG v. 30. November 2009: Sie ergänzt die Verordnung hinsichtlich des Schutzes wildlebender Vogelarten und ihrer Habitate. • Richtlinie 2008/56/EG v. 17. Juni 2008: Sie ist für Meeresökosysteme maßgeblich, insbesondere für den guten Umweltzustand und die marine Planung und Überwachung. • Verordnung (EU) 2022/869 v. 30. Mai 2022: Sie wird durch Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1991 geändert, insbesondere im Hinblick auf Vorhaben von öffentlichem Interesse im Energieinfrastrukturbereich.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2024/1991 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende EU-Verordnung auf Grundlage von Artikel 192 Absatz 1 AEUV. Systematisch ist sie dem Umweltrecht der Union zuzuordnen und schafft einen verbindlichen Rahmen für die Wiederherstellung von Natur und Ökosystemen mit zeitgebundenen Zielen bis 2030, 2040 und 2050. Inhaltlich verpflichtet sie die Mitgliedstaaten zu flächenbezogenen Wiederherstellungsmaßnahmen für Land-, Süßwasser-, Küsten-, Meeres-, Agrar-, Wald- und städtische Ökosysteme sowie für Bestäuber und frei fließende Flüsse. Zentrales Steuerungsinstrument sind nationale Wiederherstellungspläne mit Überwachungs-, Berichts- und Nachsteuerungspflichten. • Der Anwendungsbereich erfasst in erster Linie die Mitgliedstaaten, die nationale Wiederherstellungspläne erstellen, Maßnahmen umsetzen, überwachen und an die Kommission berichten müssen. Betroffen sind daneben öffentliche Stellen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie mittelbar Landnutzer, Land- und Forstwirte, Fischer, Eigentümer, Vorhabenträger im Energie- und Infrastrukturbereich und sonstige Interessenträger, weil ihre Flächen, Nutzungen oder Projekte in die Planung und Durchführung von Wiederherstellungsmaßnahmen einbezogen werden können. Besondere Regeln gelten für Natura-2000-Gebiete, für Projekte von überwiegendem öffentlichen Interesse, für erneuerbare Energien und Landesverteidigung sowie für Fälle höherer Gewalt, klimawandelbedingter unvermeidbarer Veränderungen und bestimmte gerechtfertigte Ausnahmen bei Moorwiedervernässung oder weit verbreiteten Lebensraumtypen. Für Landwirte und private Landbesitzer wird ausdrücklich klargestellt, dass die Wiedervernässung landwirtschaftlicher Flächen freiwillig bleibt, unbeschadet nationaler Vorgaben. • In der Praxis bedeutet dies den Aufbau eines langfristigen, daten- und flächenbasierten Umsetzungsregimes für Natursanierung in der EU. Mitgliedstaaten müssen priorisieren, welche Lebensräume, Flüsse, Wälder, Moore, Agrarflächen und Städte wann und mit welchen Mitteln verbessert werden, und dies fortlaufend messen, dokumentieren und nachsteuern. Für Planung, Landwirtschaft, Forst, Fischerei, Wasserwirtschaft und Energieausbau entstehen dadurch zusätzliche Abstimmungs- und Prüfanforderungen, zugleich aber auch ein klarer Rahmen für Förderung, Prioritätensetzung und naturbasierte Maßnahmen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht1: Nationale Wiederherstellungspläne bis 2050 erstellen, veröffentlichen, regelmäßig überprüfen und der Kommission vorlegen. • Pflicht2: Wiederherstellungsmaßnahmen für die in der Verordnung erfassten Ökosysteme mit den vorgegebenen Flächen- und Trendzielen bis 2030, 2040 und 2050 ergreifen. • Pflicht3: Zustände, Trends, Verschlechterungen und Fortschritte überwachen, Daten veröffentlichen und fristgerecht an die Kommission berichten. • Empfehlung: Frühzeitige Verzahnung mit Wasser-, Klima-, Agrar-, Forst-, Meeres- und Energieplanung sowie belastbare Priorisierung von Flächen und Finanzierungsquellen. Kommission: • Pflicht1: Entwürfe nationaler Wiederherstellungspläne bewerten und gegebenenfalls Anmerkungen übermitteln. • Pflicht2: Durchführungs- und delegierte Rechtsakte zu Methoden, Formaten, Indikatoren und Anhängen erlassen. • Pflicht3: Berichte über Fortschritte, Finanzierungslücken und die Anwendung der Verordnung erstellen. • Empfehlung: Einheitliche methodische Leitlinien und praxistaugliche Vollzugshilfen frühzeitig bereitstellen. Regionale und lokale Behörden: • Pflicht1: An Ausarbeitung und Umsetzung der nationalen Wiederherstellungspläne mitwirken, soweit sie zuständig sind. • Pflicht2: Relevante Flächen, insbesondere städtische Ökosystemgebiete, kartieren und Maßnahmen unterstützen. • Pflicht3: Beteiligungs- und Abstimmungsprozesse mit Öffentlichkeit und betroffenen Nutzern unterstützen. • Empfehlung: Wiederherstellungsmaßnahmen mit Stadtplanung, Wasserwirtschaft, Hochwasserschutz und grüner Infrastruktur koppeln. Landwirte, private Landbesitzer und sonstige Landnutzer: • Pflicht1: Unmittelbar keine generelle originäre Planungspflicht aus der Verordnung; mittelbar können Flächen und Bewirtschaftungsweisen in nationale Maßnahmenprogramme einbezogen werden. • Pflicht2: Soweit nationale Umsetzungsmaßnahmen greifen, sind einschlägige Vorgaben zur Flächennutzung und zu Wiederherstellungsmaßnahmen zu beachten. • Pflicht3: Bei freiwilliger Wiedervernässung oder biodiversitätsfördernder Bewirtschaftung sind die jeweiligen Förder- und Umsetzungsbedingungen einzuhalten. • Empfehlung: Förderprogramme, Beratung und kooperative Maßnahmen zu Landschaftselementen, Mooren und extensiver Bewirtschaftung aktiv nutzen. Vorhabenträger im Bereich erneuerbare Energien und Landesverteidigung: • Pflicht1: Umweltprüfungen und die in der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen für Ausnahmen und Abwägungen beachten. • Pflicht2: Bei privilegierten oder ausgenommenen Vorhaben die verbleibenden materiellen Anforderungen des Umweltrechts einhalten. • Pflicht3: Soweit erforderlich, Minderungsmaßnahmen und projektbezogene Abstimmungen im Rahmen der nationalen Planung umsetzen. • Empfehlung: Standortwahl und Genehmigungsstrategie frühzeitig mit Wiederherstellungsplänen und Schutzgebietskulissen abstimmen.