Verordnung (EU) 2021/783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 vom 11. Dezember 2013: Sie ist die unmittelbar aufgehobene Vorgängerregelung des LIFE-Programms und wird durch die Verordnung (EU) 2021/783 mit Wirkung zum 1. Januar 2021 ersetzt. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 192 Absatz 1 AEUV: Er ist die primäre Rechtsgrundlage der Verordnung und verankert sie systematisch im Umweltrecht der Union. • Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 vom 17. Dezember 2020: Sie legt den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021 bis 2027 fest, an dessen Laufzeit und Haushaltslogik das LIFE-Programm ausdrücklich angeglichen ist. • Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vom 18. Juli 2018: Die Haushaltsordnung regelt die allgemeinen unionsrechtlichen Vorgaben für Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Mittelverwaltung, Kontrolle und Schutz der finanziellen Interessen, auf die das LIFE-Programm ausdrücklich aufbaut. • Verordnung (EU) 2021/523 vom 24. März 2021: Sie ist für Mischfinanzierungsmaßnahmen und Synergien mit InvestEU zentral, da die Verordnung entsprechende Finanzierungsinstrumente und komplementäre Finanzierungsmöglichkeiten ausdrücklich vorsieht.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2021/783 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende EU-Verordnung und bildet die eigenständige Rechtsgrundlage für das LIFE-Programm 2021–2027 im System des Unionshaushalts- und Umweltrechts. Sie stützt sich auf Artikel 192 Absatz 1 AEUV, konkretisiert unionsweite Finanzierungsinstrumente für Umwelt-, Klima- und energierelevante Maßnahmen und hebt zugleich die Vorgängerverordnung (EU) Nr. 1293/2013 auf. Inhaltlich regelt sie Ziele, Programmstruktur, Finanzausstattung, Förderformen, Förderfähigkeit, Kofinanzierung, Synergien mit anderen Unionsprogrammen, Überwachung, Evaluierung sowie Übergangsbestimmungen. Das Programm ist in die Bereiche „Umwelt“ und „Klimapolitik“ mit vier Teilprogrammen gegliedert und dient als Katalysator für die Umsetzung und Durchsetzung des Umwelt- und Klimarechts der Union. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem die Europäische Kommission als programmverwaltende Stelle, Mitgliedstaaten, öffentliche Behörden, internationale Organisationen sowie nach Unionsrecht oder nationalem Recht errichtete Rechtsträger mit Sitz in Mitgliedstaaten, bestimmten überseeischen Gebieten oder assoziierten Drittländern. Förderfähig sind insbesondere strategische Naturschutzprojekte, strategische integrierte Projekte, Projekte der technischen Hilfe, Standardaktionsprojekte und bestimmte Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen; natürliche Personen sind ausdrücklich nicht förderfähig. Für nicht assoziierte Drittländer ist eine Teilnahme nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie für die Zielerreichung einer Maßnahme erforderlich ist, grundsätzlich auf eigene Kosten. Sonderregelungen bestehen zudem für Betriebskostenzuschüsse an gemeinnützige Organisationen sowie für direkte Finanzhilfen ohne Aufruf an die in Anhang I genannten Einrichtungen. • In der Praxis schafft die Verordnung den Förderrahmen, über den Umwelt-, Biodiversitäts-, Klima- und Energiewendevorhaben unionsweit finanziert, bewertet und kontrolliert werden. Behörden, gemeinnützige Organisationen, Forschungsträger und sonstige juristische Personen müssen ihre Vorhaben an den Programmzielen, Förderkategorien und Kofinanzierungsregeln ausrichten und dabei Replizierbarkeit, unionsweiten Mehrwert und Synergien mit anderen EU-Fonds nachweisen. Zugleich werden Berichtspflichten, Sichtbarkeitsvorgaben, Betrugsschutz und Evaluierung verbindlich in die Projektdurchführung eingebettet.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Europäische Kommission: • Pflicht: Das LIFE-Programm durch direkte oder indirekte Mittelverwaltung durchführen. • Pflicht: Mehrjährige Arbeitsprogramme, Gewährungskriterien, Überwachungs- und Evaluierungsmaßnahmen festlegen und anwenden. • Pflicht: Kohärenz, Koordinierung und Synergien mit anderen Unionsprogrammen sowie Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherstellen. • Empfehlung: Förderpraxis so ausgestalten, dass hohe Projektqualität, geografische Abdeckung und Replizierbarkeit der Ergebnisse gestärkt werden. Mitgliedstaaten: • Pflicht: Die Koordinierung und Komplementarität des LIFE-Programms mit anderen Finanzierungsinstrumenten unterstützen. • Pflicht: Langfristige naturschutzgerechte Sicherung erworbener Flächen gewährleisten, wenn Flächenerwerb gefördert wird. • Pflicht: Im Rahmen der Programmbeteiligung und Durchführung die Einbindung zuständiger Behörden sowie gegebenenfalls den Kapazitätsaufbau für eine effektive Teilnahme ermöglichen. • Empfehlung: Strategische Naturschutzprojekte und integrierte Projekte gezielt zur Mobilisierung ergänzender nationaler und unionsrechtlicher Mittel nutzen. Öffentliche und private Rechtsträger sowie internationale Organisationen als Antragsteller oder Begünstigte: • Pflicht: Nur Maßnahmen beantragen und durchführen, die den Programmzielen dienen und technisch wie finanziell kohärent sind. • Pflicht: Kumulierte Förderungen strikt auf unterschiedliche Kostenpositionen beschränken und die förderfähigen Kostenregeln einhalten. • Pflicht: Berichtspflichten, Sichtbarkeitsanforderungen und Mitwirkungspflichten zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erfüllen. • Empfehlung: Projekte mit hoher Replizierbarkeit, Katalysatorwirkung und positiven Synergien zwischen Teilprogrammen entwickeln. Gemeinnützige Organisationen im Umwelt-, Klima- oder Energiewendebereich: • Pflicht: Als Empfänger von Betriebskostenzuschüssen zur Ausarbeitung, Durchführung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften und politischen Strategien der Union beitragen. • Pflicht: Die Tätigkeit schwerpunktmäßig in den Bereichen Umwelt- oder Klimapolitik einschließlich Energiewende ausüben. • Pflicht: Unionsförderung sichtbar machen und die entsprechenden Kommunikationsvorgaben einhalten. • Empfehlung: Beteiligungs-, Sensibilisierungs- und Netzwerkfunktionen nutzen, um Zivilgesellschaft und Interessenträger wirksam einzubinden. Drittländer und dort ansässige Rechtsträger: • Pflicht: Teilnahmebedingungen aus den jeweiligen Abkommen oder spezifischen Vereinbarungen einhalten. • Pflicht: Dem zuständigen Anweisungsbefugten, OLAF und dem Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den notwendigen Zugang gewähren, soweit eine Teilnahme vorgesehen ist. • Pflicht: Bei nicht assoziierten Drittländern die Kosten der Teilnahme grundsätzlich selbst tragen. • Empfehlung: Teilnahme nur dort vorsehen, wo sie für die Wirksamkeit der Maßnahmen oder die Zielerreichung nachweislich erforderlich ist.